Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: Claudi]
#8662
13.05.2009 18:44
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MarkusR
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Hallo, hatte mich mit der Herstellerfirma in Verbindung gesetzt und von denen folgende Antwort erhalten: Hallo, folgende Argumentation habe ich von unseren Gefahrgutbeauftragten erhalten:
ADR 2007 Abschn. 1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
Ab ADR 2009 kommt als Zwischensatz noch hinzu: "Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbarenBehältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten"
Zum Kontrollzeitpunkt galt ADR 2007, damit ist der Herr aus dem Geltungsbereich des ADR raus.
Ich hoffe, Ihnen weiterhelfen zu können und verbleibe Also Sie geben letztendlich das gleiche wieder, wie ich hier auch schon erfahren habe. Am Montag habe ich ein Schreiben an die Bußgeldbehörde geschickt und Einspruch eingelegt. Diesen Sachverhalt, den ich heute von der Firma erfahren habe, habe ich natürlich direkt mal an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet. Dann warte ich jetzt mal ab, wie sie reagieren werden. Ich denke nämlich, man muss sich gegen so etwas währen, sonst wird nur so weitergemacht. Gruß MarkusR
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: Claudi]
#8663
14.05.2009 06:54
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Gandalf
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Hallo zusammen, nur mal so am Rande. Wie ist eigentlich Ladung definiert? Gibt es in einer Vorschrift hierzu etwas? Die VV zur StVO bezieht sich bei § 22 überwiegend auf LKW bzw. Ladefläche. Ist eine Einkaufstasche also überhaupt Ladung? Die VV sagt ja auch, wenn nötig Befestigung gegen Verrutschen oder Herabfallen. Herabfallen war beim Kanister nicht zu erwarten (er lag ja hinter dem Sitz auf dem Boden). Beim Verrutschen des Kanisters sehe ich jetzt kein so hohes Gefährdungspotential, dass eine Befestigung nötig mache würde. Was heißt denn überhaupt "wenn nötig" in diesem Zusammenhang? Gruß Gandalf
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: Gandalf]
#8664
14.05.2009 07:49
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MasterKane
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Hallo Gandalf, ich habe folgende Definition gefunden: " Ladung: Als "Ladung" werden Güter, Waren, Handels- oder sonstige Artikel beliebiger Art bezeichnet, die befördert werden sollen. Nicht unter den Begriff Ladung fallen Ausrüstungsgegenstände, wie z.B. Werkzeug oder Spannketten. Personen sind ebenfalls keine Ladung. Selbstverständlich sind auch Ausrüstungsgegenstände auf dem Fahrzeug zu sichern." Ladungssicherung Leitfaden für die Praxis, A. Lampe, Verlag G. Hendrisch, 5. Auflage Aug. 2006 Was heißt denn überhaupt "wenn nötig" in diesem Zusammenhang?
Dies ist wahrscheinlich die universal Umschreibung, die eine kraftschlüssige Ladungssicherung fordert, wenn kein allseitiger Formschluss gegeben ist. mfg MasterKane
"Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang." Konfuzius
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: MasterKane]
#8665
14.05.2009 17:26
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Mark
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Hallo,
kleine Aussage zum Thema "wenn nötig"!
Ich habe bei der örtlichen Autobahnpolizei einmal nachgefragt, was ich tun kann, wenn ein LKW mit einer Vorladung, die nicht gesichert ist, bei uns Ladung dazu bekommt. Es handelte sich konkret um Kartons mit Schuhen (also sehr niedrige Dichte).
Die Aussage der Polizei war nun, dass so leichtes Material nicht gesichert werden muss, da die herumfliegenden Kartons keinen Schaden anrichten können. Inwieweit die Aussage belastbar ist, kann ich nicht sagen, fällt solches Material unter "wenn nötig"?
Grüße
Mark
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: Mark]
#8666
15.05.2009 06:54
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Gandalf
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Hallo Mark, ohne das genau zu wissen, würde ich mal vermuten, dass die Schuhe (insbesondere wenn sie Teilladung sind) wegen ihrer geringen Dichte und damit Eigengewicht, beim Verrutschen, den LKW nicht zum Schlingern oder Umkippen bringen und auch nicht durch Bordwände brechen.
Noch eine Frage an MarkusR: War der Kanister eigentlich eine geprüfte zugelassene Verpackung nach ADR? Dann könnte man auch damit argumentieren, dass dieser Kanister selbst wenn er hinter dem Sitz verrutscht, sicher keinen größeren Kräften ausgesetzt ist, als bei den Verpackungsprüfungen. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 15.05.2009 07:00.
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: Mark]
#8667
15.05.2009 08:23
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Bert B.
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Hallo MasterKane, ADR 2009: 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: 1. [...] Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter (und 240 Liter je Beförderungseinheit) nicht überschreiten. [...]
Diese im ADR 2009 hinzugefügte Passage zur Freistellung von Privatpersonen zielt ja auf Benzinkanister ab, 240 ltr. Benzinkanister mit Inhalt im Kofferraum halte ich für heftig, ist aber zulässig. Umso lächerlicher die verdünnte Alkohollösung. -- Hast recht! (....) das kann ich so nicht glauben, denn diese hinzugefügte Passage mit den entzündbaren flüssigen Stoffe zielt sicherlich nicht auf Benzin!!, denn dafür gibt es die Freistellung nach 1.1.3.6 für Kraftstoffe...und die Menge ist definitv nur 60 L!!
gruessend Bert B.
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: Bert B.]
#8668
15.05.2009 12:23
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Mark
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Hallo Bert,
dieser Einschub zielt wohl darauf ab.
Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Freistellungen:
Die Freistellung in 1.1.3.3 a) bezieht sich auf Kraftstoff, der für den Betrieb des Fahrzeuges erforderlich ist. Hier dürfen 60 ltr. in Reservekanistern mitgeführt werden.
Die Freistellungen in 1.1.3.1 bezieht sich auf Ladung. Ursprünglich fielen für Privatpersonen nur einzelhandeltsgerecht abgepackte Ware unter der Freistellung. Wiederbefüllbare Behälter, die von den Privatpersonn selbst befüllt werden, fielen streng genommen nicht unter der Freistellung, diesem Mangel hat man abgeholfen.
Beispiel:
Privatperson fährt in den Sporturlaub und hat für seinen Diesel 60 ltr. in Reservekanistern Dieselkraftstoff dabei. Für sein Motorboot benötigt er noch Benzin, dass er in Kanister mitnimmt (240 ltr. in Summe). Hier wirken die beiden Freistellungen kummulativ, so dass sogar 300 ltr. entzündbare Flüssigkeit mitgeführt werden darf. (Wer das tut, sollte sich ernstlich Gedanken machen, wie er die Sachen transportiert!)
Grüße
Mark
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: TDamm]
#8669
30.06.2009 19:28
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MarkusR
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Hallo,
nach meiner schriftlichen Beschwerde bekam ich nun endlich eine Antwort bzgl. des Verwarnungsgeldes: Ich erhalte eine Verwarnung, jedoch ohne ein Verwarnungsgeld. Sollte ich diese "Tat" jedoch wiederholen, könnte nicht mehr von der Erhebung eines Verwarnungsgeldes abgesehen werden.
Ich finde, mit dieser Antwort haben sie selber eingestanden, dass es wohl nicht so ganz rechtens ist, das wegen so etwas ein Verwarnungsgeld verhängt wird. Ansonsten hätten sie ja nicht von ihrer Forderung eines Verwarnungsgeldes abgehen müßen.
Gruß MarkusR
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: MarkusR]
#8670
02.07.2009 11:02
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Mark
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Hallo Markus,
ich finde das Urteil fair.
Nimm jedoch das Thema Ladungssicherung ERNST!!!
Bislang war der Verstoß nicht vorwerfbar bzw. du hast im Rechtsirrtum gehandelt, bei künftigen Verstößen gegen die Pflicht der Ladungssicherung im PKW besteht diese Gunst für dich nicht mehr!
Also immer stets alles gut sichern im PKW.
Ich meine damit, es geht nicht nur um das Scheibenklar, sondern um alle Gegenstände im PKW!
Grüße
Mark
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Re: Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar
[Re: Mark]
#8671
07.07.2009 17:28
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DJSMP
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Hallo zusammen,
sorry, aber ich musste mich beim Durchlesen dieses Threads erstmal aufs Köstlichste amüsieren. Also soviel fehlendes Fingerspitzengefühl habe ich den Überwachungsorganen in Deutschland nie und nimmer zugetraut. Hat man Töne...
Also zu den Fakten: Ich konnte die Bilder leider nicht mehr ansehen (wird irgend ein Zugangscode erwartet), aber nach den Beschreibungen haben wir so n Kunststoffkanister als LQ, wobei MarkusR wahrscheinlich nur die Innenverpackung der zusammengesetzten Verpackung transportiert hat. Damit geht es schon los: Wenn man schon so kleinlich ist und sagt, die Freistellungen gelten (wegen mangelhafter LASI) nicht, das ADR ist anwendbar, hätte man auch eine mangelhafte Verpackung (keine zusammengesetzte Verpackung oder Tray nach 3.4 ADR) rügen müssen.
Wir sind uns alle einig, dass die Freistellungen nur angewendet werden dürfen, wenn unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindert wird, ergo u.a. vernünftige Ladungssicherung praktiziert wird. Aber ich kann nur sagen: Leute, lasst die Kirche im Dorf! Wenn hier große 200L-Fässer durch die Gegend gefahren werden, OK. Aber ein 5-Liter-Kanister? Noch dazu hinter dem Fahrersitz? Der ADAC empfiehlt für PKW's sogar das Verstauen von Ladung hinter den Sitzen!
Wenn dieses Beispiel Schule macht, stehen wir bald nach jedem Wochenendeinkauf mit der Trucker's Disc aufm Parkplatz und drehen uns nen Wolf, um rauszufinden, ob die mitgebrachten Zurrgurte (STF dann wahrscheinlich läppische 50daN) im Niederzurrverfahren bei unseren 4 Zurrösen im Kofferraum für unsere eingekauften 2 Kilo Äpfel, 3 Melonen und 5 Kästen Bier noch ausreichen, wobei wir dann gar nicht sicher sind, was unsere "Zurrpunkte" denn abkönnen! Also Bitte!
Wenigstens ist das Ganze noch einigermaßen versöhnlich ausgegangen. Aber ich finde das ne Frechheit!
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