Hallo Arnold,
Doppelkennzeichnung nach GHS und ADR ist nicht erforderlich:
Art. 33 Abs. 3 der EU-VO 1272/2008 (GHS-VO) müssen Kennzeichen von Einzelverpackungen, die bereits nach den Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet sind und deren Aussagekraft der des Gefahrenpiktogramms entspricht, nicht mit den entsprehenden Gefahrenpiktogramm nach GHS gekennzeichnet werden.
Folgend Gesetzeszitat:
"(3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden. "