OWi oder Straftat?
#6323
28.03.2008 19:52
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Udo Freytag
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Hallo liebe Gefahrgut- und Rechtsexperten,
habe von einem Fall gehört, indem ein leeres u. ungereinigtes Tankfahrzeug (letztes geladenes Gefahrgut unbekannt) auf dem Weg zur Tankreinigung mit geöffneten Domdeckeln gefahren sein soll. Des Weiteren sollen sich auch Anhaftungen des Produktes an der Tankaußenhaut befunden haben. Dem Fahrer soll man erzählt haben, dass es sich hierbei um eine Straftat handelt, unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen oder so. Ist das so??
Ich weiß, dass es für so einen Fall OWi-Tatbestände in der GGVSE gibt.
Gruß Udo
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: Udo Freytag]
#6324
29.03.2008 13:26
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TDamm
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Hallo Udo,
grundsätzlich geht ein Strafverfahren der Ahnung nach dem Ordnungswidrigkeitrecht vor. Das heißt auch wenn ein Owi - Tatbestand für Anhaftungen außen am Tank wie z.B. in der GGVSE vorhanden ist, wird dieser durch den schärferen Tatvorwurf nach dem Strafrecht (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) verdrängt. Bei einem Verdacht auf eine Straftat wird dieser Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Verwaltungsbehörde verfolgt. Erhärtet sich der Verdacht, wird ein Strafverfahren durchgeführt, andernfalls wird das Strafverfahren eingestellt. Erst nach der Einstellung des Strafverfahrens ist der Raum für das OWi - Verfahren, falls es noch nicht verjährt ist, gegeben. Ergo der Fall wird so oder so geahndet. Allerdings kann im Strafverfahren bekanntlich nicht nur eine Geldstrafe verhängt.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: TDamm]
#6325
29.03.2008 19:39
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Udo Freytag
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Hallo Herr Damm,
vielleicht habe ich mich nicht deutlich ausgedrückt. Meine Frage ist die, ob in meinem geschilderten Fall überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt. Der sogenannte Strafklageverbauch ist mir schon geläufig.
Gruß Udo
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: Udo Freytag]
#6326
30.03.2008 13:29
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Wilhelm Kassing
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Hallo Herr Freytag, die Juristen sagen in solchen Fällen: Es kommt darauf an...... Der Staatsanwalt, wenn er sich einschaltet, prüft zunächst, ob ein Tatbestand aus dem Umweltstrafrecht (hier StGB §§ 324 ff u.a. §328 Unerlaubter Umgang mit .......) erfüllt ist. Wenn der Vergleich zwischem dem Inhalt des § und dem Tatbestand für die Staatanwalt positiv ausfällt, kommt es zur Anklage. Ob es dann wegen der Tat zu einer Verurteilung kommt entscheidet letztendlich ein Richter.
Also eine konkrete Aussage lässt zu Ihrer Frage nicht treffen.
Grüsse von der Saar
W.Kassing
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: Udo Freytag]
#6327
30.03.2008 13:31
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Steffan
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Hallo Herr Freytag,
ist den ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden oder nicht??? Ansonsten sollte man - hören - immer mit Vorsicht behandeln. Zum Vorwurf einer strafbaren Handlung bedarf es etwas mehr Hintergrundwissen zum Sachverhalt.
MfG Steffan
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: Steffan]
#6328
30.03.2008 19:58
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Udo Freytag
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Hallo Stefan,
was werden noch für Informationen gebraucht? Ob nun ein Ermittlungverfahren aufgrund einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wird bzw. wurde und wie die Staatsanwaltschaft oder vielleicht ein Richter entscheiden wird, ist für meine Frage völlig belanglos. Dachte ich zumindest. Versetzen Sie sich doch mal in die Lage des Lenkers und fahren mit einem leeren u. ungereinigten Tankfahrzeug zur Reinigungsanlage. Auf dem Weg dorthin, werden Sie von der Polizei angehalten und man teilt Ihnen mit, dass Sie aufgrund der offenen Domdeckel u. Anhaftungen eine Straftat begangen haben. Was denken sie? Ich würde mich fragen, wo liegt hier die Straftat?
Gruß Udo
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: Udo Freytag]
#6329
31.03.2008 07:43
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AndyG
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Dass bei einem leeren ungereinigten Tank welcher auf dem Weg zur Tankreinigung (in einer hierfür genehmigten Anlage) ist von unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen gesprochen wird erscheint mir von den vor Ort handelnden Behörden doch arg überzogen...
Trotzdem sollte der Tank jedoch bei der Fahrt zur Tankreinigung vollständig verschlossen und aussen sauber sein.
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: Udo Freytag]
#6330
31.03.2008 07:45
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
§ 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) enthält laut Googel folgendes:
(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, 2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, 3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder 4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, a. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder b. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Ob diese Tatbestände erfüllt sind, kann man von hieraus nicht beurteilen. Bei ein offenen Domdeckel eines leeren ungereinigten Tankfahrzeug könnte ich mir auch den Abs. 6 als erfüllt vorstellen. Eine dahingehende Anzeige ist noch keine Verfolgung. Also ersteinmal ruhig bleiben.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: TDamm]
#6331
31.03.2008 09:25
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Gandalf
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Hallo zusammen, Auf dem Weg dorthin, werden Sie von der Polizei angehalten und man teilt Ihnen mit, dass Sie aufgrund der offenen Domdeckel u. Anhaftungen eine Straftat begangen haben. Diese Feststellung fällt doch wohl eher in den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft. Die Beamten mögen den Vorgang ja so sehen und weiterleiten, ob aber wirklich ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wird, obliegt nicht der Polizei. Aber vielleicht haben die Beamten das Wort Straftat ja gar nicht im juristischen Sinne gebraucht, sondern wollten nur ausdrücken das ein Vergehen vorliegt. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
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Re: OWi oder Straftat?
[Re: Udo Freytag]
#6332
31.03.2008 20:12
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Steffan
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Hallo Herr Freytag, meine Frage zielte darauf ab, ob ein Ermittlungsverfahren bzw. ob von den Beamten eine Strafanzeige wegen § 326 StGB gefertigt wurde. Dieses sollte man dem Betroffenen schon mal mitteilen. Bei dem Verdacht einer Straftat hätte ein konkreter Tatvorwurf mit anschließender Belehrung erfolgen müssen. Ferner noch paar Ausführungen im Bezug -Verfolgung von Straftaten-. § 1 Abs. 4 PolG: Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. Verfolgung von Straftaten: § 1 Abs. 4 PolG i.V.m. § 163 Abs. 1 S. 1 StPO § 163 StPO (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben (= müssen) Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Liegt ein Verdacht einer Straftat vor, sind die Beamten als Ermittlungspersonen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) entsprechend o.g. angehalten. Ob dieses weiter als Straftat verfolgt wird oder als Ordnungswidrigkeit an die zuständige Verfolgungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten abgegeben wird, liegt wieder im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Aus Erfahrung möchte ich noch anmerken, dass mit geöffneten Domdeckeln gefahren wurde, und die nachfolgenden Kraftfahrer klagten anschließend über Übelkeit u. s .w. Ich denke, man sollte bei der Beurteilung die Gesamtumstände berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Steffan Auf dem Weg dorthin, werden Sie von der Polizei angehalten und man teilt Ihnen mit, dass Sie aufgrund der offenen Domdeckel u. Anhaftungen eine Straftat begangen haben. Was denken sie? P.S. Ich stehe auf der anderen Seite des Gesetzes.
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
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