Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgung
#3995
30.05.2006 13:39
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JungeI
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Liebe Kollegen, im Abfallbereich ist es ja üblich, daß der Abfall nur dem Entsorger zur Abholung gemeldet wird. Üblicherweise kommt der Beförderer ja schon mit Übernahmeschein, in dem auch die Angaben nach ADR mitaufgenommen sind. Jetzt gibt es wohl in den verschiedenen Bundesländern verschiedene Auffassungen, ob der Abfallerzeuger "Absender" oder nur "Auftraggeber des Absenders" ist. Ich persönlich bin der Meinung, daß das Letztere zutrifft. Kann mir jemand genaueres dazu sagen ? Vielen Dank !
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgung
[Re: JungeI]
#3996
31.05.2006 09:55
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UweM
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Hallo JungeI, dies ist m. E. leider noch nicht richtig geklärt. Abfallrechtlich wird der Sammelentsorger nach der Übernahme zum Besitzer und Eigentümer des Abfalls. Gefahrgutrechtlich ist der Abfallerzeuger auch der Absender und Verlader. Dies bedeutet, dass ein nach GGVSE/ADR kennzeichnungspflichtiger Abfalltransport (Mengen nach 1.1.3.6 sind überschritten), die Bestellung eine GB nach §1b GbV erfordert. Viele kleinere Unternehmen müssten danach eine GB bestellen. Bei der Definition, dass der Abfallerzeuger im Falle einer Sammelentsorgung nicht mehr Besitzer/ Eigentümer wäre, könnte man sich als Auftraggeber des Absenders betrachten. Dann käme die 50 Tonnen- Regelung nach §1b Nr. 5 GbV für den GB zur Geltung. Das wäre natürlich für viele eine Erleichterung. Aus meiner Sicht ist der Abfallerzeuger für die Gefahrgutklassifizierung und Transportvorbereitung voll verantwortlich und der Rückzug auf die Verantwortlichkeiten als Auftraggeber d. A. nicht richtig. Der Bund- Länder- Fachausschuss könnte vielleicht ein Klärung bewirken. Wo sind die Infos her? Gruß UweM
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgung
[Re: UweM]
#3997
02.06.2006 11:16
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Ritchie
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Hallo,
das alte Thema: Vermischung Abfall- und Gefahrgutrecht.
Meines Erachtens kennt das Gefahrgutrecht keinen "Eigentümer" des Gefahrguts. Der Absender hingegen ist definiert.
Schaut man sich nun diese Definition an und vergleicht dies mit dem Begriff Abfallerzeuger (speziell bei einer Sammelentsorgung) wird doch recht klar, dass sich der Eigentümer von Abfällen das Thema "Entsorgungsnachweis (EN)" über den Sammelentsorgungsnachweis (SN) des Transporteurs erledigen (entledigen?) kann. Aber die Absenderpflichten wird er nicht los (Stichwort: Beförderungsvertrag).
Des weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass der Transporteur einen SN (d. h. Abfälle mit gleicher Abfallschlüsselnummer (AS-Nr.)) bereitstellt und keinen ADR-Sammelbrief incl. der Übernahme aller Pflichten nach GGVSE/ADR.
An anderer Stelle in diesem Forum wurde bereits darüber diskutiert, dass es keine Verknüpfung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle mit der Einstufung als Gefahrgut gibt (s. dort). D. h. Abfälle mit derselben AS-Nr. können unterschiedliche Gefahrgutklassifizierungen haben.
Zusammenfassend sehe ich deshalb keine Veranlassung dazu den Abfallerzeuger von den Pflichten des Gefahrguts zu befreien, auch wenn diese das gern hätten.
Gruß R.
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgung
[Re: Ritchie]
#3998
06.06.2006 13:27
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UweM
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Hallo, dieser Betrachtungsweise stimme ich gern zu, obwohl in vielen Köpfen auch andere Auslegungsvarianten geistern. Die klare Trennung zwischen Abfall- und Transportrecht wird nicht konsequent beachtet. Selbst einige Entsorger(Profis) haben damit Schwierigkeiten. Gruß UweM
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgung
[Re: UweM]
#3999
23.06.2006 13:51
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JungeI
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Liebe Kollegen, vielen Dank für die Antworten ! In der Praxis wird doch meistens nur telefoniert und z.B. beim Entsorger die Entleerung von einer Tonne mit ölverschmutzten Betriebsmitteln bestellt. Wenn nun der Erzeuger auch der gefahrgutrechtliche Absender wäre, würde das bedeuten, daß jede kleine 1-Mann- Firma die Absenderpflichten wahrnehmen muß, was ja doch nun nicht gemeint sein kann, oder ? Je nachdem, was nun entsorgt wird, müßte dann auch noch ein GB bestellt werden, also das kann doch nicht sein... Ich habe schon mit Behördenvertretern diskutiert darüber, da herrschen völlig unterschiedliche Auffassungen. Das Problem ist nach meiner Meinung (wie immer) die praktische Umsetzung. I. Junge
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgung
[Re: JungeI]
#4000
25.06.2006 00:50
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Markus Ungethüm
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Hallo zusammen !
Also, ich persönlich tendiere (!) dazu, den Abfallerzeuger in diesem Fall als Auftraggeber des Absenders zu betrachten, wo bei ich mich ausdrücklich NICHT festnageln lassen will. Dazu wäre wohl in jedem Einzelfall getrennt zu entscheiden.
Aber: Bitte nicht die Verlader-Pflichten vergessen! Und aus denen dürfte der "Erzeuger" am allerwenigsten herauskommen:
Verlader ist, wer das zu befördernde Gut als unmittelbarer Besitzer zur Beförderung übergibt ... - na, wer ist das also ???
Dagegen sind die Absenderpflichten ja noch einfach zu erfüllen ...
Grüßle,
Markus
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Markus Ungethüm]
#4001
17.03.2007 10:23
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Mark
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Hallo Markus,
will dem auch zustimmen.
Das hat mit Vermischung von Abfall- und Gefahrgutrecht nichts zu tun. Die typischen Pflichten des Absenders übernimmt meistens der Entsorger. Einige tragen sich auch im Beförderungspapier als Absender ein. Unabhängig ob SN oder EN.
Dann ist der Erzeuger Auftraggeber des Absenders, muss also die Klassifizierung schriftlich mitteilen, da hapert es meistens.
Übrigens war die frühere Definition "Absender ist, wer mit dem Beförderer ein Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, ist kein Beförderungsvertrag abgeschlossen, ist der Beförder Absender". Ich glaube 2001 wurde das geändert in: "Absender ist derjenige, der im Beförderungsvertrag als Absender benannt ist." (oder so ähnlich)
Der Entsorger macht die Papiere (auch das Beförderungspapier) und übernimmt daher die Pflichten des Absender, auch wenn in keinem schriftlichen Vertrag klar geregelt.
Ganz klar ist, dass der Erzeuger Verlader und Verpacker oder Befüller ist. Diese Pflichten versuchen einige auch auf den Entsorger umzuladen, das geht jedoch nicht (Es sei denn, der Entsorger stellt im Rahmen eines Werksentsorgervertrages ein Verlademeister).
Grüße
Mark Brumme
Grüße
Mark
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Mark]
#4002
21.03.2007 08:15
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Tornau
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Hallo Mark,
auch ich bin der Meinung, dass durch einen entsprechenden Entsorgungsvertrag der Abfallerzeuger zum Auftraggeber des Absenders wird. Das Beispiel Werkstätten zeigt jedoch mögliche Probleme (die Werkstatt ordnet ihr Altöl UN 1993 zu, der Erzeuger fährt aber sein Altöl unter UN1268) Entgegen Deiner Darstellung bin ich der Meinung, dass der Erzeuger aus der Befüllerpflicht kommen kann, wenn der Entsorger sein Tankfahrzeug selbst befüllt.
VTornau
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Tornau]
#4003
22.03.2007 22:59
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Mark
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Hallo Tornau,
Beispiel Werkstatt:
Der Auftraggeber des Absenders muss dafür sorgen, dass die Klassifizierung dem Absender schriftlich vorliegt. Der Absender muss sich dann daran halten! Hält er sich an die Schriftliche Aussage des Auftraggebers nicht, handelt er eindeutig ordnungswidrig.
Also die Werkstatt teilt dem Entsorger schriftlich die Klassifizierung (UN-Nummer, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und ggf. Gefahrauslöser, wie bei UN 1993). Der Entsorger muss sich daran halten. Er könnte mit der Werkstatt sprechen und beraten, ob UN 1268 nicht sinnvoller wäre, z.B. weil zutreffender und kein Gefahrauslöser benannt werden muss, doch entscheiden muss das die Werkstatt. Das Ergebniss muss in jedem Fall schriftlich festgelegt werden (siehe § 9 Abs. 8 Nr. 1, GGVSE).
Bei Tankfahrzeugbefüllungen gibt es keinen Verlader, hier übernimmt der Befüller die entsprechenden Pflichten. Im Gegensatz zum Verlader wird hier in der Begriffsbestimmung der GGVSE nicht die Besitzübergabe benannt. Es stellt sich hier wirklich die Frage, ob da tatsächlich der Fahrer die Befüllerpflichten übernehmen muss, wenn er sein Fahrzeug selbst belädt. Ich halte das für Äußerst fraglich.
Schaut man sich die Pflichten in § 9 Abs. 6 Nr. 1g und 1h an, so scheint hier jedoch nicht der Fahrer die Befüllerpflichten zu übernehmen, wenn er sein Fahrzeug selbst belädt. Wäre möglicherweise eine Frage an ein Ministerium.
Im Übrigen ist es in der Mineralölbranche üblich, dass der Fahrer sein Fahrzeug selbst belädt. Ich glaube nicht, dass er deshalb Befüller ist.
Grüße
Mark Brumme
Grüße
Mark
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Mark]
#4004
30.03.2010 15:17
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matigol
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Hallo,
ich würde diese Diskussion gerne nochmals anschüren und mich gleichzeitig erkundigen ob sich hier schon jemand rechtlich erkundigt hat.
Wir lassen Lösemittelreste entsorgen und diese werden mit einem Tankzug eingesammelt, den der Entsorger selbst befüllt(Saugvorrichtung). Unser Entsorger ist der Meinung daß wir der Absender sind! IMHO kann das doch gar nicht sein weil wir unseren Pflichten als Absender doch gar nicht nachkommen können.
Wir können dem Entsorger doch lediglich mitteilen um welches Gefahrgut es sich handelt( UNNR, Klasse, VG usw.) Aber dafür sorgen daß nur Verpackungen bzw. Tanks verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen sind kann doch dann nicht in unserem Aufgabenbereich liegen.
Somit sind wir doch "nur" Auftraggeber des Absenders, oder liege ich da falsch? Gibt es weiter Ansichten?
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: matigol]
#4005
03.04.2010 22:41
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Mark
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Hallo Matigol,
ob ihr Absender seid oder nicht, ist Ansichtssache. Sicher seit ihr nur raus, wenn ein Vertrag gemacht wird, wo deutlich geregelt wird, wer Absender ist (siehe § 2, Nr. 1, GGVSEB)
Viel problematischer ist, dass ihr in jedem Fall "Befüller" seit!
"... Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt ..." (siehe § 2 Nr. 2, GGVSEB)
Damit hast du zumindest die Pflicht zu kontrollieren, dass alles richtig läuft. Ob ihr dazu in der Lage seit oder nicht, ist dabei gleichgültig. Ihr benötigt ohnehin einen Gefahrgutbeauftragten, und der kann dann Personal entsprechend schulen.
PS: Bitte beachte, dass die Rechtslage sich seit Mitte 2009 geändert hat!
Grüße
Mark
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Mark]
#4006
06.04.2010 19:24
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J.Simon
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Hallo Matigol und Mark Ich möchte auch die Diskussion nochmals aufgreifen, weil letztlich doch noch nichts endgültig und eindeutig geklärt ist. Ich habe teilweise Schulungen "beauftragter Personen" in Kfz-Werkstätten. Zwecks Bestellung GB sehe ich es so, daß aus der Tatsache heraus "Auftraggeber des Absenders" bis 50 to noch keine Bestellung für die Autohäuser notwendig wäre (es heißt ja auch ausschließlich), aber ich tendiere dazu, dass aus der Tatsache des Verlader bzw. Befüller eine solche Bestellung doch zwingend erforderlich wäre. Absender ist gem. Beförderungspapier ja der Entsorger. Ich habe diesen Fall so meinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt geschildert mit der Bitte einer Stellungnahme als aufsichtsführende Behörde. Ich weiß dass die Autohäuser dies nicht gerne sehen würden, wenn diese einen GB bestellen müßten, aber was solls. Wenn man sich den § 2 Nr. 2 GGVSEB anschaut, ist Befüller, wer der unmittelbarer Besitzer des Gefahrgutes ist. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 7 GGVSEB i.V. mit Anl 2 Nr. 3.2 Satz 1 muß der Befüller ja den Fahrzeugführer auch einweisen falls dieser selbst befüllt. Wenn jemand eine andere meinung hat, lasse ich mich gerne überzeugen. Ist klar, dass diese Thematik auch das Abfallrecht berührt, aber dies ist ja nicht Gegenstand der Diskussion. Frage bleibt: Brauchen die Autohäuser einen GB oder nicht?
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: J.Simon]
#4007
07.04.2010 08:42
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen,
Die Kfz.-Werkstätten brauchen - bis auf wenige eventuelle Ausnahmen - aus folgenden Gründen keinen Gefahrgutbeauftragten:
Erstens. Sie sind im Gefahrgutbereich an Beförderungsvorgängen beteiligt, bei denen die Mengengrenzen von 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden. Es kann also die Befreiungsregelung von Paragraf 1 b Absatz 1 Nr. 1. GbV in Anspruch genommen werden. Sonderfälle, bei denen diese Mengengrenzen überschritten werden sollten, bleiben von meiner Aussage unberührt. In einem solchen Fall würde ich (z. Bsp. als Gefahrgutberatungsunternehmen) den Verantwortlichen legale Mittel und Wege aufzeichnen, wie die Mengengrenzen unterschritten werden könnten.
Zweitens. Altöl grundsätzlich als Gefahrgut der Klasse 3 einzustufen, halte ich für falsch. Meine Erkenntnisse sind die, dass Altöl bekannter Herkunft, nicht als Gefahrgut der Klasse 3 (Flammpunkt über 60 Grad) einzustufen ist. Ich glaube, dass Flammpunktbestimmungen meine Aussage stützen würden. Man muss noch beachten, in einem Entsorgungs-Tankfahrzeug ist auch Altöl, welches nicht aus dem Kfz.-Bereich stammt, gesammelt wird. Bei diesem Altöl hat keine Vermischung mit Stoffen stattgefunden, die den Flammpunkt des Altöls unter 100 Grad Celsius kommen lassen würden.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Freundliche Grüße
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Wolfgang]
#4008
07.04.2010 17:04
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J.Simon
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Hallo Wolfgang Ich danke Dir für Deine Anregungen. Bin ich konform Beim zweiten Fall "Altöl als Klasse 3 einzustufen" bin ich auf etwas gestoßen. Über ein Sicherheitsdatenblatt und der Betrachtung "Flammpunkt" gebe ich Dir vollkommen recht. Aber bei den R-Sätzen bin ich auf den R-Satz 53 gestoßen. Führt denn diese Eintragung nicht zwangsläufig zu einer Einstufung als umweltgefährlicher Stroff UN 3082? Wie ist Deine Meinung?
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: J.Simon]
#4009
08.04.2010 06:55
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Mark
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Hallo Johann,
der R-Satz 53 führt nicht zur Einstufung UN 3082, nur die R-Sätze 50, 50/53 und 51/53.
Grüße
Mark
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: Mark]
#4010
08.04.2010 19:10
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J.Simon
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Hallo Mark Danke für die Gedankenhilfe. Habs gefunden: 2.2.9.1.10.52. Was also heiß, wenn er sein Altöl sortenrein auffängt und nicht mit anderen brennbaren Flüssigkeiten wie Bremsenreiniger oder Waschbenzin mischt und das SDB keinen entsprechenden R-Satz hergiebt, muss er dies trotzt Tankbefüllung nicht als Gefahrguttransport laufen lassen und braucht aus dieser Tatsache heraus keinen GB. Ansonsten unterhalb der Menge 1.1.3.6 ADR und es passt. In der Praxis erscheint mir das Problem der sauberen Trennung. Aber wo ein Wille, ist auch in einem Kfz-Betrieb ein Weg. Ich vermute dass sehr viele diese Altöle unter UN 1993 laufen lassen, weil alles miteinander vermischt wird und dadurch natürlich der Flammpunkt entsprechend sinkt. Übrig bleibt der Ölabscheider. Hier kann man sich mit einer Flammpunktbestimmung weiterhelfen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgun
[Re: J.Simon]
#4011
09.04.2010 09:40
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Mark
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Hallo Simon,
auch Ölabscheider fahren wir regelmäßig nicht als Gefahrgut (Haverien ausgenommen!). Bei dem Abfall handelt es sich ja fast nur um Wasser, mit geringen Mengen Öl und seltener Benzin, dass dann auch nocht oft verfliegt, bevor es abgefahren wird.
Solltest du einen Flammpunkt meßbar hinbekommen, dann berücksichtige bitte die Bem. 1 des Abs. 2.2.3.1.1. Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 35°C gelten nicht als Gefahrgut, wenn diese keine selbstständige Verbrennung unterhalten, und Wasser brennt halt nicht!
Grüße
Mark
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