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Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: Claudi] #34448 09.02.2023 09:22
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Wolfgang Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

vielen Dank für die Beiträge. Es bestätigt mir, dass es keine anderen Erleichterungen zur Verkleinerung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von 100 mm x 100 mm als die bereits Bekannte (50 mmx50 mm, wenn es die Größe des Versandstückes erfordert) gibt. Es hätte ja durchaus sein können, dass ein zuständiges Ministerium eines Bundeslandes so eine Einzel-Ausnahme für ein Unternehmen fertigt.Kapitel 3.4 ist mir, wie in meiner Eingangsfrage angedeutet, geläufig.

Gruß Wolfgang

Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: Gerald] #34450 09.02.2023 13:25
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Hallo Gerlad,

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo,

Dann muss entweder eine größere Verpackung genommen werden. Was eigentlich kein Problem sein sollte. Aber wenn ich so die Pakete öffne, wenn man was online bestellt, ein großer Karton, aber drin ein kleiner Gegenstand und manchmal Papier o.ä. als Auffüllmaterial.


Kann seine das ich das etwas missverständlich beschrieben habe. Das kleine Päckchen wurde so wie auf den Fotos erkennbar der Airline übergeben. Was mit einer Ablehnung endete. Daher kam die Sendung dann zwecks Korrektur zu mir. Der Karton im Hintergrund war nur als Größenvergleich.
Mit den Fotos wollte ich nur zeigen wie die doch recht eingeschränkte Möglichkeit der Kennzeichenverkleinerung von Versendern ausgelegt wird. Wahrscheinlich wurde nicht richtig gelesen.


Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo,

Das ADR lässt aber gemäß Absatz 5.2.2.1.6 letzter Satz noch eine andere Möglichkeit zu, unter Anhänger statt Label hatte ich dazu schon mal einen Beitrag geschrieben, sogar mit Bild.

Ob diese Möglichkeit immer geht, ist vielleicht Fraglich!


Eine etwas eingeschränktere Möglichkeit ist im Luftverkehr auch genannt. Aber wie Du schon sagtest - bei Verwendung eines Karton einfach einen größeren wählen

Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: Wolfgang] #38622 24.03.2025 10:20
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MariusGefahrTalk Offline
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Moin moin zusammen,

ich dachte, bevor ich einen neuen Thread aufmache, hänge ich mich hier dran, das passt gut. Ich beschäftige mich auch gerade mit der Frage, wann es zulässig ist, das LQ-Kennzeichen zu verkleinern.

Folgende Außenverpackung liegt mir vor: Die Seitenflächen sind alle so klein, dass kein 10x10 drauf passt, Deckel und Boden bieten aber genug Fläche für ein 10x10 Kennzeichen. Meine Herangehensweise ist bei sowas immer, ein 10x10 Kennzeichen an alle möglichen Flächen zu halten, und wenn eine passt, wird auch 10x10 geklebt. Bei dem genannten Karton wäre diese dann auf der Deckelseite der Fall, da dieser Karton meiner Meinung nach nicht die Voraussetzungen zum Verkleinern erfüllt.

Was meint ihr?


Liebe Grüße,
Marius
Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: MariusGefahrTalk] #38623 24.03.2025 11:01
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M.A.T. Offline
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Hallo,
Ursprünglich geschrieben von: MariusGefahrTalk
Moin moin zusammen,
ich dachte, bevor ich einen neuen Thread aufmache, hänge ich mich hier dran, das passt gut. Ich beschäftige mich auch gerade mit der Frage, wann es zulässig ist, das LQ-Kennzeichen zu verkleinern.

Folgende Außenverpackung liegt mir vor: Die Seitenflächen sind alle so klein, dass kein 10x10 drauf passt, Deckel und Boden bieten aber genug Fläche für ein 10x10 Kennzeichen. Meine Herangehensweise ist bei sowas immer, ein 10x10 Kennzeichen an alle möglichen Flächen zu halten, und wenn eine passt, wird auch 10x10 geklebt. Bei dem genannten Karton wäre diese dann auf der Deckelseite der Fall, da dieser Karton meiner Meinung nach nicht die Voraussetzungen zum Verkleinern erfüllt.
Was meint ihr?


ist denn aus Ihrer Sicht die Regelung in 3.4.7.2 nicht abschließend? Ich denke, sie ist es. Die Anbändselregelung gilt m.E. nur für Gefahrzettel und damit nicht für die LQ-Markierung. Die Oberseite einer Verpackung wäre für mich nicht der richtige Ort, denn damit ginge die Möglichkeit verloren "obere" und "untere" Bereiche sowie "auf die Spitze" zu bestimmen und dürfte bei Kontrollen durchaus mal beanstandet werden. In der Praxis wäre dann auch die Sichtbarkeit vor einem Stapel / einer Ladung nicht mehr gegeben, denke ich.
Für eine andere Argumentation empfehle ich diesen früheren Faden.
Gruß
M.A.T.

Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: M.A.T.] #38624 24.03.2025 11:22
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MariusGefahrTalk Offline
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Hi M.A.T.,

ich finde die Regelung in 3.4.7.2 vor Allem schwer zu interpretieren. Mir liegen aus der Vergangenheit zu beiden Anwendungen (groß oben drauf und klein auf den Seiten) Anhörungsbögen aus verschiedenen europäischen Jurisdiktionen vor. Entsprechend finde ich es schwierig, das richtige Verhalten abzuleiten und entsprechend der Vorschrift zu markieren.

Von der besseren Anwendung her bin ich ganz der Meinung, dass ich lieber gut sichtbar aber verkleinert auf den Seiten markiere. Von der Lesart der Vorschrift und den mir vorliegenden Anhörungen her wurde dies durchaus schon bemängelt und entsprechend ist man dann auf das markieren in groß oben drauf ausgewichen.

Nun möchte ich einen abschließenden Rat und damit vorgehen für meine gesamte Organisation herleiten und suche nach der "richtigen" bzw. am weitesten verbreiteten Auslegung und Akzeptanz von 3.4.7.2


Liebe Grüße,
Marius
Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: MariusGefahrTalk] #38625 24.03.2025 11:40
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M.A.T. Offline
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Hallo,
ich denke es wird kaum möglich sein, eine "abschließenden" Auslegung für alle Jurisdiktionen zu bekommen denn es gibt keine Institution die über alle Jurisdiktionen hinweg auslegungsbefugt wäre (auch die UNECE kann nur Vorschläge für Auslegungen machen). Wenn andernorts die Auslegung anders ist muß man halt diese dortige Auslegung anwenden.
Und den Wortlaut in 3.4.7.2 halte ich durchaus für klar. Wenn man nämlich nicht vielleicht die Kostenminimierung sondern die Sicherheit als Prämisse ansieht gibt es kein Problem, die Bestimmung einzuhalten. Ein etwas größerer Karton dürfte nicht unbedingt teurer als allfällige Bußgelder oder Verzögerungskosten sein. Ich bin sicher, wenn die Kartons so groß sind daß die Raute in der richtigen Orientierung draufpaßt gibt es keine Probleme, egal wo.
Gruß
M.A.T.

Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: M.A.T.] #38626 24.03.2025 12:33
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MariusGefahrTalk Offline
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Hi M. A. T.,

nein, leider wird wohl niemand ein abschließendes Ende der Debatte herbeiführen können. Wobei...die UNECE könnte zumindest klar definieren, welche Seiten einer Außenverpackung wann in Betracht zu ziehen sind. Und abhängig davon kann dann ggf. einfach abgeleitet werden, ob Verkleinerung angebracht ist, oder nicht.

Zum Thema größerer Karton: Das könnte durchaus eine Möglichkeit sein. Da bin ich mir nicht sicher, ob noch weitere Faktoren wie bspw. das Thema "Mogelpackung" berücksichtigt werden müssen. Ich weiß, dass das zumindest für die Primärverpackungen zu beachten ist. Wie es bei der Sekundärverpackung aussieht, kann ich nicht sagen.

Aber im Prinzip verstehe ich den Gedanken wie folgt: Das Anbringen der Markierung sollte auf einer Seite erfolgen, die augenfällig sichtbar und leicht einzusehen ist, wie es in 3.4.7.1 beschrieben. Das ist im Regenfall eine der Seitenflächen eines Kartons, hier auch in Abhängigkeit von ggf. zu verwendenden Ausrichtungspfeilen zu sehen. Wenn auf diese Seite 10x10 passt, nehmen. Wenn nicht passt entweder den Karton vergrößern oder angemessen verkleinern bis min. 50x50.


Liebe Grüße,
Marius
Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: MariusGefahrTalk] #38627 24.03.2025 14:05
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Gerald Offline
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Hallo Marius,
Antwort auf
nein, leider wird wohl niemand ein abschließendes Ende der Debatte herbeiführen können.


Also für mich ist der Unterabschnitt 3.4.7.2 eindeutig, man soll nicht in was rein interpretieren, was da nicht so steht. Denn in diesem Unterabschnitt steht: "...dürfen die in der Abbildung 3.4.7.1 angegebenen äußeren Mindestabmessungen auf nicht weniger als 50 mm x 50 mm reduziert werden..." und wenn man jetzt in den Unterabschnitt 5.2.1.2 sieht, dasteht: "a) gut sichtbar und lesbar sein,". Dass bezeiht sich zwar nicht nach Text auf den Unterabschnitt 3.4.7.1, aber man könnte es annehmen.

Eigentlich nimmt man eine Seitenfläche, Oben bzw. Unter ist schlecht, wenn gestapelt wird. Klar kann es Ausnahmen von dieser Sichtweise geben.

Ich hänge mal eine Datei an, da hatte man bei dem Versandstück mit Milchschaum erst die Verkleinerung gewählt, und es gab natürlich Probleme und somit wurde die rechte Variante gewählt. Denn Rest hat M.A.T. schon in seinen Beiträgen schon geschrieben.

Und dann gibt es ja noch den gesunden Menschenverstand.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
LQ Kennzeichnung.pdf (281.36 KB, 35 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: Gerald] #38638 26.03.2025 11:42
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MariusGefahrTalk Offline
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Ja, es gibt recht eindeutige Hinweise aus der Vorschrift. Und ja, der gesunde Menschenverstand gehört auch dazu. Wenn aber von zwei unterschiedlichen staatlichen Kontrollorganen konkurrierende Anhörungen vorliegen, dann frage ich mich, was ich als Verpacker tun kann, damit es für alle passt.

Am Ende bin ich auf der Suche nach einer klaren Argumentation die den einen oder anderen Anwendungsfall stützt um mich auf etwas zu beziehen, wenn der Fall wieder eintritt, dass das gewählte Verfahren zur Markierung beanstandet wird. Ich denke das Thema Ausrichtung des Gefahrzettels in Abhängigkeit von den Ausrichtungspfeilen in Verbindung mit der Forderung nach guter Sichtbarkeit ist die Argumentation, die die Nutzung der Seitenflächen und damit ggf. eine Verkleinerung des Gefahzettels bzw. der Markierung stützt, das hat mir geholfen.


Liebe Grüße,
Marius
Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute) [Re: MariusGefahrTalk] #38639 26.03.2025 13:13
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Claudi Offline
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Nur weil es einen Anhörungsbogen gibt, heißt das ja noch lange nicht, dass die Beanstandung auch korrekt ist. Es ist die Sichtweise der Behörde (oder 2 Behörden mit 2 Sichtweisen), die Gegenseite hat eine andere Sichtweise. Es geht nicht darum, es der Behörde recht zu machen sondern zu argumentieren, warum man den Vorwurf als unberechtigt ansieht.
Kürzlich auf einem Lehrgang gelernt: nicht man selbst muss beweisen, dass man unschuldig ist sondern die Behörde muss beweisen, dass man was falsch gemacht hat.
Ja, wenn man mit Argumenten den Gegner nicht überzeugen kann, bleibt nur: entweder zähneknirschend zahlen und sich seinen Teil denken oder vor Gericht gehen...

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