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Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Michael] #38585 19.03.2025 09:26
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Claudi Offline
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Wo wird denn eine Innenverpackung gefordert?

Wir haben den Gegenstand (die E-Zigarette/ das Vape-Gerät), welches das Liquid enthält (in Mengen < LQ-Grenze). Das Gefäß ist das Compartment, in welchem das Liquid enthalten (und meistens sogar in einem "Schwamm" aufgesogen) ist.
Dieser Gegenstand darf darüber hinaus - wenn die Änderung kommt, auch kleine Li-Batterien enthalten. Liquid und Batterie kommen auch nicht in Kontakt.
Die Gegenstände sind jeweils in Produktschachteln enthalten und diese dann wiederum in einem Transportkarton.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Claudi] #38586 19.03.2025 09:51
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Michael Offline
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Bin ich auf der falschen Fährte?

Zur Klassifizierung LQ gehörte für mich immer, dass auch eine Innen- und Außenverpackung vorhanden sein muss. Die Innenverpackung für das Liquid müsste demnach nach P001 aus Glas, Kunststoff oder Metall sein (Also würde der Karton, indem die E-Zigarette steckt nicht zählen).

Das Gerät (der Gegenstand) selbst mag diese Eigenschaften erfüllen (solange der Schwamm nicht in einer Pappröhre steckt), aber dann käme die Gretchenfrage, ob aus der Formulierung "Innenverpackungen sind keine Gegenstände" (ADR 2.1.5.1) auch umgekehrt zu lesen ist oder ob UN 3363 dann überhaupt noch gewählt werden könnte, da Du ja die Zigarette zur Innenverpackung des Liquids erklären würdest.

Dann wäre vielleicht auch noch zu prüfen, ob nach Deiner Definition die Batterie und das LQ-Liquid in der E-Zigarette Zusammengepackt wären und ob dann die Vorschriften für die Verpackung erfüllt wären (ob der Pappkarton der Zigarette den Bedingungen einer guten Verpackung entsprächen).

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Michael] #38587 19.03.2025 10:01
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Claudi Offline
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Es handelt sich nicht um einen Versand nach LQ, sondern Klassifizierung als UN 3363. UN 3363 hat LQ 0.

Es würde dann die SV 301 genutzt werden: hier heißt es nicht: es muss komplett Kapitel 3.4 erfüllt sein sondern: es dürfen nur gefährliche Güter enthalten sein, die für eine Beförderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 (begrenzte Mengen) zugelassen sind. Das ist beim Liquid der Fall, LQ bis 5 Liter. Diese Menge darf nicht überschritten werden. Ist erfüllt (üblich sind 2 ml Liquid).

Bisher geht UN3363 nicht, weil UN 3481/ UN3480 kein LQ zulässt und damit SV 301 widerspricht. Wenn die Änderung kommen sollte, dann dürfen kleine Lithiumbatterien enthalten sein, der Rest der SV 301 ist erfüllt. ADR: SV 672: ist auch erfüllt - Freistellung, Kennzeichnung nach SV 188 mit dem Lithiumbatterie-Kennzeichen.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Claudi] #38588 19.03.2025 10:23
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Michael Offline
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Ich verstehe.

Wäre diese Änderung "zwischenjährig" möglich/zu erwarten oder müssten wir auf das ADR 2027 warten?

Bei letzteren sollten diese Dinger ja eh schon in der EU verboten sein....

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Michael] #38589 19.03.2025 10:28
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Hallo, Michael
Sie schreiben
Ursprünglich geschrieben von: Michael
Ich verstehe.

Wäre diese Änderung "zwischenjährig" möglich/zu erwarten oder müssten wir auf das ADR 2027 warten?

Bei letzteren sollten diese Dinger ja eh schon in der EU verboten sein....


Der biannuale Rhythmus des ADR wird kaum unterbrochen werden, aber für solche Kleinigkeiten nutzt man gerne eine Multilaterale Vereinbarung. Wenn ein Staat die vorschlägt und auch nur ein zweiter Staat sie gegenzeichnet kann der Inhalt in diesen beiden Staaten ab Zeichnungsdatum angewandt werden.
Die Anregung kommt m.W. in der Regel von einem Industrieverband und geht an das nationale Verkehrsministerium, von dort als Vorschlag an die UNECE und hinter den Kulissen werden Partnerländer gesucht. Gerne auch im Vorweg über die Schwester-Industrieverbände in einem anderen Land.
Gruß
M.A.T.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: M.A.T.] #38590 19.03.2025 11:06
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Claudi Offline
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Das Thema würde ja auch Vapes betreffen, die zB aufladbar bzw. nachfüllbar sind. Das eine muss ja mit dem anderen einhergehen.

Wobei ich da gehört habe, dass es steuerlich irgendwelche Einschränkungen gibt bzgl. flüssiger Liquids.

Aber ich würde mir auch wünschen, dass man sowas schon eher anwenden könnte und genau wie M.A.T. sagt: das bräuchte entweder eine Multilaterale Vereinbarung oder eine Aufnahme in die GGVSEB.
Multi wäre wohl einfacher, wenn D initiiert und noch mind. ein Staat unterzeichnet.

Hier könnte sich die E-Zigaretten-Industrie bzw. deren Verband mal bemühen.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Claudi] #38591 19.03.2025 11:26
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Michael Offline
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Die Mehrweg-Vapes sind ja meines (Nichtraucher-) Wissens elektrische Geräte mit einer Li-Bat (UN 3480) bei denen dann eine erste Dosis Liquid im kleinen Behälter beigefügt ist (LQ). Ins Gerät selbst kommt es dann durch den Verbraucher.

Bei der Verbänden dürfte es historisch gesehen schwierig sein, da sich die Tabakindustrie von den ersten Herstellern von Vypes existenziell bedroht sah und nun teilweise selber auf diesen Zug aufspringt. Der Verband der Tabakindustrie hat eine große Lobby, aber ob sie sich dafür her geben....

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Michael] #38592 19.03.2025 11:36
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Hallo,
BAT oder Altria investieren m.W. stark in diesen neuen Konsumbereich, mit teilweise 40 % Marktanteil.
Diese Verbände haben bislang außer T2 vielleicht eher wenig mit GG zu tun gehabt und würden nach einer Darlegung der zukünftigen Alternativen vielleicht geneigt sein.
M.A.T.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: M.A.T.] #38593 19.03.2025 13:00
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Claudi Offline
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Es gibt den https://vd-eh.de/ Verband des eZigarettenhandels e.V.

Mit anderen Zusammenstellungen von Dampf-Geräten, denen ggf. Liquid vielleicht beigelegt oder eingefüllt ist, habe ich mich noch nicht beschäftigt.

Nur das Gerät ist UN3481 - klar. Wenn da Liquid separat mit verpackt ist, wäre die nächste Frage: Ist das Liquid vollständig LQ-konform, also Liquid-Fläschchen in Schächtelchen (Außenverpackung) mit LQ-Raute und das dann mit dem Gerät (idealerweise auch in eigener Außenverpackung) in einer Umverpackung?
Wären Gerät und Liquid-Fläschchen nur zusammengepackt in einer gemeinsamen Außenverpackung: ist das zulässig? Darf ein Packstück nach SV188 auch weiteres Gefahrgut (hier LQ) beinhalten?

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