Gibt es wo eine Begriffsdefintion-Tabelle? Die in der ADR ist nicht wirklich vollständig.
LG, FS
Antwort: Jein. 1.2.1 der VT ist allerdings nicht abschließend, das sehe ich wie Sie. Viele Definitionen sind über den Text verteilt und teilweise versteckt. Vielleicht hilft Ihnen dieser Artikel "Verstreute Definitionen" weiter, ist allerdings nur für Abonnenten. Viel Erfolg. M.A.T.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#3796809.01.202511:06
Bei Teil 5 ist u.a. nur 5.4.2. Container-/Fahrzeugpackzertifikat einzuhalten (= nur bei anschließender Seebeförderung).
Entnehme ich daraus richtig, dass wenn ich als Begrenzte Menge transportiere ich kein Beförderungspapier nach 5.4.1 brauche? Kapitel 8.1.2 Belgeitpapiere ist auch keine Vorschrift für LQ.
Danke!
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3799014.01.202514:31
Hallo, das Beförderungspapier ist nach Abschnitt 3.4.1 nicht gefodert. Aber wie willst Du den Abschnitt 3.4.13 bzw. 3.4.14 dann erfüllen? Vor allen Dingen, wenn noch Ladung nach Kapitel 3.4 zukommt. Und, wie sieht es mit dem Nachweis aus, dass der Kunde die Ware erhalten hat?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3799114.01.202515:05
Es wird ja gar nicht in Frage gestellt, ob man frachtrechtlich einen Frachtbrief/ CMR oder ähnl. braucht.
Man braucht bei LQ kein Beförderungspapier mit all den Angaben aus 5.4.1.
Die Informationspflicht wird in der Praxis z. B. über einen Hinweis in z. B. o.g. Frachtbrief oder Rollkarten/ Tourenlisten etc.oder per Fax, email/ EDV dargestellt. Der Beförderer erhält dann die Info, dass er LQ-Ware mit Bruttogewicht X erhält, fertig. Er kennt nicht die UN-Nummer, Gefahrzettel, die Verpackungsgruppe, ggf. Gefahrenauslöser etc.
Weil der Beförderer diese Infos vorab von allen Ladestellen erhält, ist im bereits vorab bekannt, ob der die Beförderungseinheit kennzeichnen muss (oder einen LKW mit LQ-Tafeln einsetzen muss) oder die Tour so plant, dass nicht mehr als 12 t LQ-Waren zusammenkommen, z. B. durch Verteilung auf mehrere LKW/ Touren.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3799614.01.202515:54
Bei Teil 5 ist u.a. nur 5.4.2. Container-/Fahrzeugpackzertifikat einzuhalten (= nur bei anschließender Seebeförderung).
Entnehme ich daraus richtig, dass wenn ich als Begrenzte Menge transportiere ich kein Beförderungspapier nach 5.4.1 brauche? Kapitel 8.1.2 Belgeitpapiere ist auch keine Vorschrift für LQ.
Danke!
Dran denken: bei LQ im Seeverkehr braucht man immer eine IMO-Erklärung/ Beförderungspapier See.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Claudi]
#3811131.01.202510:25
Noch eine Frage zur Schulung des Fahrzeuglenkers bei LQ-Transport:
Laut Kapitel 3.4 (LQ) ist Kapitel 1.3 anzuwenden. Da wird in den Bemerkungen auf Kapitel 8.2 verwiesen. Da steht dann, dass ein Basiskurs von Nöten ist.
=> Der Fahrzeuglenker braucht einen ADR-Basiskurs selbst beim Transport von Begrenzten Mengen, stimmts?
Hab nämlich auch schon anderes hier im Forum gelesen...
Hallo, Fridolin, der Verweis in den Bem. ist ein Hinweis, wo weitere ähnliche Regelungen stehen. Er bedeutet nicht, daß eine Fahrerschulung notwendig ist. Diese Frage entscheidet sich für LQ in 3.4.1, Spiegelstrichaufzählung. Die Fahrerschulung wird in 8.2 geregelt. 8.2 allerdings wird in 3.4.1 nicht aufgezählt; lediglich 8.2.3, 8.6.3.3 und 8.6.4 sind aus diesem Teil bei LQ zu beachten. Damit ist keine Fahrerschulung vonnöten, lediglich die Unterweisung nach 1.3/8.2.3, falls der Fahrer keinen ADR-Schein hat. Soweit das ADR. Ob es in Ihrem Land zu dieser Frage evtl. eine Verschärfung gibt müßten Sie in den dortigen nationalen Vorschriften nachschauen; mir ist allerdings keine bekannt. Stand ADR 2025. Aus praktischer Sicht würde ich für Fahrer, die vielleicht auch mal volle Transporte haben, immer die ADR-Schulung bevorzugen, dann muß nicht jedesmal mit dem Risiko, etwas falsch zu machen, überlegt werden.
Gruß M.A.T.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#3811431.01.202510:49