"Obliegt dem Unternehmer" stimmt zwar prinzipiell, aber soweit seine entsprechenden Pflichten an interne/externe Gb oder Fachleute delegiert wurden sind diese in der Pflicht, hier ein Auge drauf zu haben.
Pflichten an einen GB delegieren: nein. An die Person, sofern dem Unternehmer unterstellt, zusätzlich zum Amt des GB ja. An Externe: nein, das dürfte nicht gehen.
Obliegt im ersten Schritt dem Unternehmer bzw. im zweiten Schritt, wenn vorhanden, den verantwortlichen/ beauftragten Personen im Unternehmen. Auch wenn der Unternehmer die Pflicht überträgt, bleibt eine Kontrollpflicht bei ihm, dass die verantwortlichen Personen auch ihren Pflichten nachkommen.
Die "alle zwei Jahre" stehen nirgendwo, ist aber eine mögliche Orientierung und dieses Intervall wird in der Praxis auch bei Kontrollen akzeptiert, häufiger natürlich auch. Ich sage bei Schulungen immer: bis 2 Jahre kein Problem, bei größeren Intervallen muss man das begründen können. Wenn sich de facto nichts ändert, die Leute erfahren sind, die Prozesse sehr überschaubar und ggf. sogar vorgefertigt/ automatisiert - kann man auch größere Intervalle begründen.
Wie bei einer GBU, wo man Prüffristen festlegt: es gibt so übliche, früher mal festgelegte Fristen (UVV). Mehr geht natürlich auch immer. Wenn ich seltener zu prüfen gedenke: kann ich machen, muss es eben in der GBU begründen.