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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: Gerald] #38082 27.01.2025 15:07
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MariusGefahrTalk Offline OP
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Wenn ich also alle Punkte einmal zusammenfasse:

- Unterweisung im Sinne des ADR ist nicht mit der Unterweisung gem. ArbSchG und BetrSichV gleichzusetzen
- entsprechend entfallen nicht dieselben Restriktionen und Anforderungen (bspw. Weisungsbefugnis, jährliche Wiederholung etc.) auf diese Unterweisung
- im ADR ist auch nichts entsprechendes geregelt (abgesehen von dem Hinweis auf "alle zwei Jahre bei Vorschriftenwechsel), obliegt also bis zu einem Gewissen gerade dem Unternehmer
- ein Entsprechender Kommentar oder ähnliches Seitens der zuständigen Behörde liegt nicht vor
- Eine dementsprechende Einlassung bei der Behörde wurde bisher nicht gemacht, da auch die Praxis zeigt, dass das derzeitige Doing in der Praxis auch seitens der Überwachungsorgane akzeptiert wird

Danke für die Diskussion und Erläuterungen bisher!


Liebe Grüße,
Marius
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: MariusGefahrTalk] #38083 27.01.2025 15:19
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M.A.T. Online
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Hallo nochmal

Ursprünglich geschrieben von: MariusGefahrTalk
...
- im ADR ist auch nichts entsprechendes geregelt (abgesehen von dem Hinweis auf "alle zwei Jahre bei Vorschriftenwechsel), obliegt also bis zu einem Gewissen gerade dem Unternehmer


So pauschal kann man das nicht sagen. Biannual betrifft nur was in ADR etc regelmäßig passiert. Es gibt zwischendurch immer mal kleine Korrekturen, die möglicherweise den jeweiligen Ablauf betreffen und dann vermittelt werden müssen. Außerdem können die "Rand"vorschriften soweit relevant (besonders bei Kl.1 und 7) sich ändern[u][/u] und sollten dann aus meiner Sicht auch vermittelt werden. Dasselbe gilt für die nationalen Verordnungen.
Maßgeblich ist immer der tatsächliche Tätigkeitsumfang der zu Unterweisenden, der sich ja im Laufe der Zeit unabhängig von den Vorschriften ändern kann.
Dazu kommt was in den den periodischen Begehungen (bitte selbst dazu im Forum recherchieren, dazu gab es mehrere Fäden) aufkommt und dann eine Nachunterweisung notwendig macht. Typisches Beispiel: Umklassifizierung eines Produktes hat andere Bezettelung zur Folge. Dann müssen der MA der verpackt und der welcher klassifiziert darin unterwiesen werden, wie der Informationsfluß sichergestellt wird und wer was zu tun hat
"Obliegt dem Unternehmer" stimmt zwar prinzipiell, aber soweit seine entsprechenden Pflichten an interne/externe Gb oder Fachleute delegiert wurden sind diese in der Pflicht, hier ein Auge drauf zu haben.

Noch etwas Anekdotisches aus der Praxis: behördliche Überwachung zum Arbeitsschutz und beim Gefahrguttransport (vor allem Straße) haben in Intensität, Zielorientierung und Sanktionsprodukt aus meiner Erfahrung sehr wenig Übereinstimmung.
Gruß
M.A.T.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: M.A.T.] #38084 27.01.2025 16:08
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Claudi Offline
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Antwort auf
"Obliegt dem Unternehmer" stimmt zwar prinzipiell, aber soweit seine entsprechenden Pflichten an interne/externe Gb oder Fachleute delegiert wurden sind diese in der Pflicht, hier ein Auge drauf zu haben.


Pflichten an einen GB delegieren: nein. An die Person, sofern dem Unternehmer unterstellt, zusätzlich zum Amt des GB ja. An Externe: nein, das dürfte nicht gehen.

Obliegt im ersten Schritt dem Unternehmer bzw. im zweiten Schritt, wenn vorhanden, den verantwortlichen/ beauftragten Personen im Unternehmen. Auch wenn der Unternehmer die Pflicht überträgt, bleibt eine Kontrollpflicht bei ihm, dass die verantwortlichen Personen auch ihren Pflichten nachkommen.

Die "alle zwei Jahre" stehen nirgendwo, ist aber eine mögliche Orientierung und dieses Intervall wird in der Praxis auch bei Kontrollen akzeptiert, häufiger natürlich auch. Ich sage bei Schulungen immer: bis 2 Jahre kein Problem, bei größeren Intervallen muss man das begründen können. Wenn sich de facto nichts ändert, die Leute erfahren sind, die Prozesse sehr überschaubar und ggf. sogar vorgefertigt/ automatisiert - kann man auch größere Intervalle begründen.
Wie bei einer GBU, wo man Prüffristen festlegt: es gibt so übliche, früher mal festgelegte Fristen (UVV). Mehr geht natürlich auch immer. Wenn ich seltener zu prüfen gedenke: kann ich machen, muss es eben in der GBU begründen.

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