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Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? #38068 27.01.2025 10:44
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MariusGefahrTalk Offline OP
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Hallo liebe Kollegen,

als Gefahrgutbeauftragter bin ich bei der Überarbeitung meiner Schulungs- bzw. Unterweisungsunterlagen stutzig geworden. Gem. 1.3 ADR handelt es sich (so zumindest der deutsche Begriff) um eine Unterweisung, nicht um eine Schulung.

Meine Recherche hat gezeigt, dass eine Unterweisung vornehmlich aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz bekannt ist (siehe §12 ArbSchG sowie §12 BetrSichV) und grundsätzlich in ihrer Durchführung dem Unternehmer obliegt. Daraus resultiert, dass eine durchführende Person im Sinne §106 GewO bzw. §315 BGB über ein Direktions- bzw. Weisungsrecht der unterwiesenen Mitarbeitenden gegenüber verfügen muss.

Nun richten sich das ArbSchG und die BetrSichV vornehmlich an Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden sowie die Verwendung gewisser Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen. Daraus lässt sich nicht eindeutig schließen, ob oder das die genannten Paragraphen sich auch auf die unter das Gefahrgutrecht fallenden Tätigkeiten erstrecken und eine Unterweisung nach 1.3.2 ADR denselben rechtlichen Charakter und dieselbe Stellung hat. Leider konnte ich im Rahmen meiner Recherche auch keine Hinweise in der RSEB finden, die mir bei der Interpretation geholfen hätten.

Nun resultieren aus dem oben beschriebenen Umstand für mich die folgenden Fragen:

1. Ist es tatsächlich so gewollt, dass durch die deutsche Übersetzung als „Unterweisung“ eine Analogie zum Arbeitsschutz geschaffen wird?
2. Obliegt sodann eine Unterweisung nach 1.3 ADR in Deutschland denselben Regeln wie bspw. der Pflicht zur jährlichen Durchführung?
3. Wer darf eine Unterweisung nach 1.3 ADR überhaupt durchführen? Denn wenn man dem ArbSchG und der BetrSichV folgt, muss eine Unterweisung von jemandem mit Weisungsrecht (also nicht dem GB) oder zumindest in Beisein einer solchen Person durchgeführt werden.
4. Kann die Weisungsbefugnis bzw. die Befugnis zur Durchführung einer Unterweisung nach 1.3 ADR im Sinne des §9 (2) Ziff. 2 OWiG auch auf bspw. einen Gefahrgutbeauftragten oder qualifizierten Experten übertragen werden?
5. Wird eine solche Unterweisung von einem externen Dienstleister durchgeführt, muss sie dann Analog zum Arbeitsschutz als solche durch den Arbeitgeber beauftragt werden?


Liebe Grüße,
Marius
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: MariusGefahrTalk] #38069 27.01.2025 11:02
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M.A.T. Online
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Hallo,
Ihre Fragestellungen sind mir in der Praxis bisher so nie vorgekommen und ich vermute daher, daß sie eher theoretischer Natur sind.
Daß ein interner Gb oder ein Externer die Unterweisung durchführen kann ist m.W. noch nie ernsthaft infrage gestellt worden. Soweit keine Vorgaben durch ADR etc. einschränken gilt in D, daß alles erlaubt ist.
Ob die erwähnte Analogie gewollt ist oder nicht müßte - falls überhaupt - aus den diversen amtlichen Begründungen zu den ADR-Änderungen, der GGVSEB und der GbV zu entnehmen sein. Ist ein ziemliches Stück Arbeit, denke ich, und würde für die Praxis keinen Unterschied machen. Wichtig ist doch, daß die Unterwiesenen das, was sie machen sollen (Aufgaben), auch vorschriftsgemäß machen können.
Die Wiederholung regelt sich m.E. klar aus zB ADR 1.3.2.4: wenn sich die aufgabenspezifischen Vorschriften ändern, muß (spätestens) neu unterwiesen werden.
Die Frage des Weisungsrechts habe ich in diesem Zusammenhang noch nie gehört; halte sie auch nicht für relevant. Schon deswegen, weil weder ein Externer noch ein interner Gb Weisungsrecht haben muß, sondern nur für die Fachinformation resp. in Stabsfunktion tätig wird. Was natürlich nicht heißt, daß nicht ein Vorgesetzter mit Weisungsrecht auch unterweisen kann, so er die Fachkunde besitzt. Die Relevanz für die Unterweisung - Vermittlung von Fachinformationen - sehe ich auch nicht. Sollte in der Unterweisung eine "Anweisung" für die Arbeitsabläufe (nicht nur eine Empfehlung) gemacht werden sollen so wäre dafür m.E. die Zustimmung und vorherige Abstimmung mit der Firmenleitung vonnöten.
Zu 4. wüßte ich nicht, was dem entgegenstünde - es ist seit Jahrzehnten Praxis, daß ein Externer/Interner diese Aufgabe wahrnimmt, und dazu von der entsprechend befugten Stelle im Unternehmen beauftragt wird. Logischerweise muß eine externe Leistung von der Firma eingekauft werden.
Hoffe das hilft.
Bin sicher, daß sehr bald noch Kollegen hier mehr sagen können.
Gruß
M.A.T.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: M.A.T.] #38071 27.01.2025 11:17
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MariusGefahrTalk Offline OP
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Hi M.A.T,

natürlich ist die Betrachtung im ersten Anlauf akademischer Natur. Allerdings ist auch ganz klar, dass es rein aus dem Wortlaut der Vorschriften keine Aufgabe der/des GB ist, zu Schulen bzw. zu Unterweisen. Natürlich wird die Unterweisung nach 1.3 häufig von den Gefahrgutbeauftragten aufgrund des Experten-Status durchgeführt, allerdings geht es mir auch darum zu verstehen, wie die rechtliche Lage bei sowas ist. Inwieweit haftet ein GB für die Unterweisung, darf er überhaupt Weisen etc.

Für mich hängt davon gerade als interrner GB auch bis zu einem gewissen Grad der Aufbau der Unterlagen ab. Wie tief muss ich bspw. rein gehen oder was muss ggf. von den Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis bspw. im Rahmen der jährlichen Unterweisung der Betriebsanweisungen geleistet werden? Oder darf/soll/muss der GB im Rahmen der 1.3 Unterweisung auch die Betriebsanweisungen berücksichtigen und in seine Unterweisung einbinden?


Liebe Grüße,
Marius
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: MariusGefahrTalk] #38073 27.01.2025 11:28
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Hallo,
daß der Gb nicht primär zu unterweisen hat aber es kann ist wohl h.M. in Übereinstimmung mit der GbV, da stimme ich Ihnen natürlich zu.
Die Tiefe der Inhalte ist für mich direkt und ausschließlich von den Aufgaben der MA abhängig. Das ist der Filter. Was der MA nicht entscheiden darf muß er vielleicht kennen, aber nicht beherrschen. Es sollte aber - meine Meinung - genug Wissen vorhanden sein um Widersprüche zu erkennen und ggf. bei dem Verantwortlichen für den Widerspruch nachzuhaken. Vier Augen >> zwei Augen.

Wenn Betriebsanweisungen mit GG-Inhalten betroffen sind müssen die, denke ich, natürlich berücksichtigt werden. Sollten dabei Widersprüche zu beispielsweise Vorschrifteninhalten auftauchen sollte das Thema mit den Verantwortlichen vor der Unterweisung sein. Andernfalls bringt man nur Unsicherheit in die Abläufe und Köpfe.
Ohnehin ist es gute Praxis, die Unterweisung vorab mit den Verantwortlichen in der Firma abzustimmen, sowohl logistisch als auch inhaltlich.
Gruß und viel Erfolg
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 27.01.2025 12:24.
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: MariusGefahrTalk] #38075 27.01.2025 12:13
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Gerald Offline
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Hallo Marius,
Antwort auf
Gem. 1.3 ADR handelt es sich (so zumindest der deutsche Begriff) um eine Unterweisung, nicht um eine Schulung.


Der Begriff "Unterweisung" steht so im ADR, und das nicht nur bei Kapitel 1.3, sondern auch in

- Unterabschnitt 1.1.3.6.2, Teil 8 mit Ausnahme von Abschnitt 8.2.3,
- Abschnitt 1.3.1, hier gibt es unter Bemerkung noch drei Hinweise,
- Abschnitt 3.4.1 a) Teil 1 des Kapitel ….. 1.3, ……,
- Unterabschnitt 3.5.1.1 a) der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3;“,
- Unterabschnitt 5.5.2.2 „Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen müssen entsprechend ihrer Pflichten unterwiesen sein.“ und
- Absatz 5.5.3.2.4 "Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.“.

Der Inhalt und der Zeitansatz kommt natürlich entweder auf die Vorgaben der Quelle bzw. was soll die entsprechende Person machen, ist also im Allgemeinen immer praxisbezogen.

Und, wenn ich Unterweisungen gemacht habe, dann bin ich ersteinmal durch die Firma, meistens in Bekleidung einer verantwortlichen Person, habe teilweise Fotos gemacht, welche ich dann in der Unterweisung genutzt habe bzw. bei Verstößen habe ich das gleich vor Ort beim Durchgang besprochen.

Den Rest hat M.A.T. schon geschrieben, da möchte ich mich nicht wiederholen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: Gerald] #38076 27.01.2025 13:50
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Claudi Offline
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Folgende Überlegungen und meine Sichtweise:

In der französischen Version heißt es "Formation" und "Les personnes employées ... doivent être formées...", Verb "former" - schulen, bilden, ausbilden, anlernen. Das weisendere "unterweisen" würde "instruire" heißen.

Funfact: in 1.8.3.3 ADR steht plötzlich Schulung statt Unterweisung bzgl. der Verfahren, die der GB prüft. In der französischen Version steht wieder "formation"

Spricht für mich für einen lockeren Umgang mit Begriffen bei der Übersetzung statt einer Absicht. Und als Bezug zum Arbeitsschutz recht es nicht, nur einen Begriff zu verwenden.

Ich weiß, dass gefühlt alle 10 Jahre diese Frage mal aufkommt "Ist das eine Schulung, ist das eine Unterweisung?", aber außer einer akademischen Diskussion hat das noch nie irgendwelche Folgen gehabt.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: Claudi] #38078 27.01.2025 14:03
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MariusGefahrTalk Offline OP
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Wahrscheinlich kommt die Diskussion immer dann hoch, wenn mal wieder neue Kollegen in den Job kommen und ggf. auch Arbeitsschutz-Bezug haben. laugh

Hat sich mal jemand die Mühe gemacht, dass an eine amtliche Stelle zu richten? Denn man könnte ja sonst ggf. auch die Übersetzung in 1.3 u. a. Stellen anpassen, da es im englischen auch überall Training (also Schulung) heißt.

Hat man überhaupt Interesse daran?

Also gab es auch noch nie Konsequenzen, die jemandem entstanden sind, weil er "Unterwiesen" hat, ohne Weisungsbefugnis?


Liebe Grüße,
Marius
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: MariusGefahrTalk] #38079 27.01.2025 14:24
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Hallo nochmal,

Ursprünglich geschrieben von: MariusGefahrTalk

.. Hat sich mal jemand die Mühe gemacht, dass an eine amtliche Stelle zu richten? Denn man könnte ja sonst ggf. auch die Übersetzung in 1.3 u. a. Stellen anpassen, da es im englischen auch überall Training (also Schulung) heißt.

Hat man überhaupt Interesse daran?

Also gab es auch noch nie Konsequenzen, die jemandem entstanden sind, weil er "Unterwiesen" hat, ohne Weisungsbefugnis?


Dazu erlaub ich mir diese vorsichtigen Anmerkungen.
In Bayern sind meine Erfahrungen mit der entscheidenden Stelle hochgradig positiv, auf einem Niveau mit HH und RP.
Auf Artikel zur Divergenz der Übersetzungen im Deutschen habe ich keine amtlichen Reaktionen gesehen.
Von solchen Konsequenzen - und auch der "Problem"stellung - habe ich seit 1989 nie gehört.

Wie schon geschrieben: die Praxis regiert hier.
Frohes Schaffen
M.A.T.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: MariusGefahrTalk] #38080 27.01.2025 14:27
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Claudi Offline
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Antwort auf
Also gab es auch noch nie Konsequenzen, die jemandem entstanden sind, weil er "Unterwiesen" hat, ohne Weisungsbefugnis?


Auf meinen (ich hab ja ne Externe) Teilnahme-Listen und Bescheinigungen steht nur Schulung. Das hat aber noch nie jemand nicht akzeptiert als Nachweis (Behörden und QM/ Zertifizierer waren damit immer einverstanden).
Ich muss höchstens mal (aber auch extrem selten) ggü. Behörden klarstellen, dass es völlig ok ist, wenn ich als GB nicht selbst schule. Man wollte das mal nicht akzeptieren, dass Bereichsleiter ihre Leute geschult haben und meinte, das müsse der GB machen.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR / IMDG - Wer darf? [Re: MariusGefahrTalk] #38081 27.01.2025 14:36
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Gerald Offline
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Hallo Marius,
Antwort auf
Hat sich mal jemand die Mühe gemacht, dass an eine amtliche Stelle zu richten?


Du kannst es ja mal versuchen, aber aus Erfahrung sage ich Dir, da läufst Du gegen eine Wand. Da gibt es noch ganz ander Probleme im ADR, die gelösst werden müssten, damit es für den Anwender leichter wird.

Hier mal ein Beispiele.

1) schriftliche Weisung nach ADR:
Die neuen schriftlichen Weisungen wurden mit dem ADR 2009 eingeführt, aber leider gab es schon im ADR 2011 die ersten Änderungen, welche durch die Änderung der Überschrift „Schriftliche Weisungen gemäß ADR“ zu erkennen waren. Die Änderung mit dem ADR 2015 bzw. ADR 2017 sind zwar umgesetzt wurden, aber leider für den, welcher nicht immer mit dem ADR zu tun hat, schwer zu erkennen. Die Ändräge an die zuständigen Behörde wurden abgeschmettert.

Mit dem Dokument ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2023/5 Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen vom 21. November 2022
Stand in Ziffer 7:
„Der Unterabschnitt 5.4.3.4 RID/ADR/ADN erhält folgenden Wortlaut (neuer Text ist unterstrichen dargestellt):
"5.4.3.4 Die schriftlichen Weisungen (RID:) sollten / (ADR:) müssen hinsichtlich ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen. Auf jeder Seite der schriftlichen Weisungen darf das entsprechende Jahr der Veröffentlichung angegeben werden."
Leider wurde der Antrag währende der Tagung vom 20. bis 24. März 2023 in Bern abgelehnt.

Es gibt zwar einen neuen Antrag, welcher vielleicht mit dem abgelehnten Antrag vielleicht angenommen wird, aber dafür müsste die zuständige Behörde das beantragen. Ich habe zwar einen Vorschlag gemacht, nur leider noch keine Rückantwort von der zuständigen Behörde erhalten.

Und noch ein Beispiele.

1) Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5:

Bei dem Vorfall in einem Tanklager in BERLIN, steht unter Warum, wie es zu den Unfall kommen konnte. Leider wurde mein Antrag an die zuständige Behörde im Bezug der Änderung im Unterabschnitt 9.1.3.4 Gültigkeitszeitraum die Lösung für Deutschland gemäß RSEB Anlage 16 Ziffer 13 in das ADR zu übernehmen.

Die Unterstützung von der WP.15 war nicht besonders und einige Delegationen sind der Meinung, dass die bisherigen Informationen ausreichend sin und dass die vorgeschlagene Änderung zu einer komplizierteren Verfahrensweise führen würde. Klar es müssen jetzt zwei Dokumente bei Fahrzeugen, welche nich der RSEB unterliegen geprüft werden, einmal die Tanktafel und zweitens die Zulassungsbescheinigung!!! Es könnte ja einfacher sein, aber warum???



Gruss aus Unterfranken

Gerald
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