ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
#37545
08.10.2024 12:28
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Fridolin
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Hallo!
Ich habe eine Frage zum Versenden in Begrenzten Mengen (LQ).
Es müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden um als Begrenzte Menge verschicken zu können.
Es geht mir darum, ob es bei zB. Druckgasbehältern <120ml und <30kg pro Versandkarton als UN1013 verschickt, ob es da einer Baumusterzulassung und somit einer Kennzeichnung der Druckgasbehälter Bedarf?
Interessant ist da das Kapitel 1.8. was als Voraussetzung zum Versand von Begrenzen Mengen gilt: Steht da, dass diese eine Baumusterzulassung mit entsprechender Markierung benötigen? Meiner Meinung nach steht darin nur, was zu tun ist falls das Produkt eine Baumusterzulassung hat.
Weiters steht im Abschnitt 6.1.4, 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis 6.2.6.3 meiner Meinung nach nichts davon, dass eine Markierung aufzubringen ist.
Hat jemand vielleicht Rat dazu?
Vielen Dank!
LG, FS
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#37546
08.10.2024 12:59
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M.A.T.
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Hallo, was ist mit 6.2.6.1.3 und 6.2.6.2.2? Gruß M.A.T.
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#37547
08.10.2024 13:06
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Fridolin
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Danke für die Rückmeldung! Steht da, dass eine Baumusterzulassung erforderlich ist? Eher nur, dass eine Flüssigkeitsdruckprüfung nach UNterabschnitt 6.2.6.2 durchgeführt werden muss. Aber muss auch eine Kennzeichnung nach Bauartzulassung am Produkt aufgebracht werden um diese als Begrenzte Menge zu versenden?
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#37549
08.10.2024 14:20
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Fridolin
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Ich habe nochmal mit meinem Kollegen gesprochen.
In 1.8.7.1 Allgemeine Vorschriften
1.8.7.1.1 Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 müssen wie in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt angewendet werden. Wenn die zuständige Behörde die Aufgaben selbst wahrnimmt, muss sie die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen.
Es wird auf 6.2 verwiesen und dort auch auf die Kennzeichnung und Baumusterzulassung.
Eventuell könnte das noch jemand bestätigen?
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#37550
08.10.2024 15:27
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Claudi
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Ja, wenn das wirklich Gasflaschen sind. Da würde ich aber auch mal Versand nach SV 653/ ab 2025 SV 406 in den Raum werfen als Möglichkeit.
Es könnten aber auch Spraydosen (Druckgaspackungen) sein oder Gaspatronen.
Bei Anwendung der Begrenzten Menge gelten u.a. weiterhin:
"Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis 6.2.6.3"
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Claudi]
#37551
08.10.2024 15:42
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Vielen Dank! Es handelt sich um Druckgasbehälter die Fallweise als UN2037 oder unter Gas-Nummer deklariert werden können.
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#37963
08.01.2025 18:35
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Ich muss mich noch einmal melden:
UN2037, 5A GEFÄßE, KLEIN, MIT GAS sollen versendet werden (geschüttet).
In Kapitel 5.2.1.6 wird in Bem.2 auf bei nicht wiederbefüllbaren Gefäßen Kapitel 6.2.2.8 verwiesen =>
6.2.2.8 Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen Bei 6.2.2.8.3 steht in den Bem., dass wegen der Größe (also weil sie so klein sind?) diese Kennzeichnung durch einen Zettel ersetzt werden dürfen.
Heißt dass, ich könnte Gaspatronen in einem Versandkarton (zb. als LQ) versenden und anstatt die Gaspatronen einzeln zu kennzeichnen einen Zettel auf den Versandkarton heften mit diesen Informationen? Geht das auch, wenn ich diese Gaspatronen nicht als LQ versende, sondern in einer Stahlbox? Laut P003 bzw. RR6 könnte ich sogar als geschlossene Ladung (1 Absender, nur für diese Ware, Alle Ladevorgänge erfolgen nach Anweisung) transportieren. Vom Gewicht nicht eingeschränkt? Laut Kapitel 5.2 gekennzeichnet und mit einem zusätzlichen Zettel an dieser Stahlbox die die Kennzeichnung der Gaspatronen enthält?
Dieser Zettel geht mir nicht mehr aus dem Kopf^^
LG, FS
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#37964
08.01.2025 18:45
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M.A.T.
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Hallo, nach meinem Verständnis sind Gefäße, klein nicht dasselbe wie UN-Flaschen. Oder? Gruß M.A.T.
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#37965
09.01.2025 09:12
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Fridolin
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Hallo M.A.T.,
Danke für deine Antwort. Ja ich hatte wo gefunden, dass nicht wiederbefüllbare UN-Flaschen auch Druckgefäße sind. Zumindest wird auch in Kapitel 5.2.1.6 Bemerkung 2 auf Kapitel 6.2.2.8 verwiesen.
Sie haben aber recht und es gilt eher Kapitel 6.2.3.10 Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen. Darin wird aber ebenfalls auf das Kapitel 6.2.2.8 verwiesen.
Gibt es wo eine Begriffsdefintion-Tabelle? Die in der ADR ist nicht wirklich vollständig.
LG, FS
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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#37966
09.01.2025 09:15
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Claudi
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Sofern UN2037 zutreffend ist: UN2037 kann man nicht unverpackt versenden, auch nicht in loser Schüttung. Die Gefäße müssen immer irgendwo rein: Tray, Karton,... und dieser "Behälter" wird gefahrgutrechtlich gekennzeichnet/ markiert, nicht jedes einzelne Gasgefäß bei UN2037 (da sind keine Gasflaschen!)
Als LQ: LQ-Spielregeln gelten (Gewicht Versandstück max. 30 kg/ Trays 20 kgetc.), Kennzeichnung als LQ. Nach PP03 geht auch eine andere Art von Umschließung - dann kann man aber nicht mehr die Erleichterungen von LQ nutzen sondern ist im normalen Gefahrgutrecht. Auch hier wird das Versandstück gefahrgutrechtlich gekennzeichnet, nicht jedes einzelne Gefäß.
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