Versand einer Autobatterie als Privatperson
#37831
29.11.2024 13:08
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tsteinhauser
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
ein Freund von mir hat im Internet eine Autobatterie für seinen Mazda CX3 bestellt. Die Batterie wurde vom Versender geliefert, gekennzeichnet mit UN 2794 (Klasse 8).
Leider passt das gute Stück nicht in seinen Mazda.
Der Händler akzeptiert die Rückgabe, schickte ihm aber folgende Info: „selbstverständlich können Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Bitte verschließen Sie unbedingt die Entgasungsöffnungen der Batterie wieder mit den gelben Stöpseln und verpacken Sie die Ware sicher in einem stabilen Umkarton. Sollten Sie den alten Karton verwenden, machen Sie bitte die Gefahrgutzeichen und unser Logo "XXXXX" unkenntlich, da eine Retoure für Sie als Privatkunde nicht als Gefahrgut gilt.“
Ich bin gefahrguttechnisch eher bei den Verpackungen unterwegs, aber richtig überzeugend klingt dieser Hinweis für mich nicht?
Wie seht Ihr das? Ist eine Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht erforderlich? Und wenn ja, akzeptieren die Paketdienstleister überhaupt UN 2794?
Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Hinweise!
Thomas
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: tsteinhauser]
#37832
29.11.2024 13:57
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Phi_l
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Hallo Thomas,
die Aussage ist falsch, Privatpersonen sind nur freigestellt, wenn Sie das Gefahrgut auch selbst befördern. Bei einer Rücksendung müssen die Gefahrgutvorschriften selbstverständlich beachtet werden und welcher Dienstleister es zu welchen Konditionen befördert muss bei den verschiedenen Dienstleistern erfragt werden. Allerdings bestünde in meinen Augen über die SV 598 schon die Möglichkeit, sie freigestellt zu befördern, das hat aber nichts mit Privatpersonen zu tun und dafür müsste in meinen Augen die Kennzeichnung auch nicht unkenntlich gemacht werden.
LG Phil
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: tsteinhauser]
#37833
29.11.2024 14:00
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M.A.T.
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Hallo, sorry, eine Befreiung für Privatpersonen gibt es grundsätzlich nur beim Einkauf nach 1.1.3.1.a). Die von Ihnen geschilderte Rücksendung fällt nicht darunter. Gruß M.A.T.
Nachtrag: hatte den Post von Phi_l nicht gesehen; natürlich gilt was er zu sonstiger Erleichterungsmöglichkeit sagt.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 29.11.2024 14:03. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: tsteinhauser]
#37834
29.11.2024 15:34
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Peter06
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Werte Forumsleser,
für die Freistellung von Privatpersonen nach 1.1.3.1 ist nicht maßgeblich, ob man einkauft oder zurückgibt. Es geht dabei ausschließlich um die Beförderung des Gefahrguts durch Privatpersonen als Fahrer mit einem Fahrzeug (unabhängig von den Besitzverhältnissen) oder als Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln. Wenn die Privatperson in einer Lieferkette als Absender von Gefahrgut-Versandstücken auftritt, dann gilt in diesem Fall für den Beförderer das vollumfängliche ADR. Der Beförderer dürfte hier ein Paketdient sein, somit sind von der Privatperson vorab dessen Beförderungsbedingungen zu studieren. Die Kennzeichnungen des Lieferanten könnten ein Anhaltspunkt für die Gefährdung sein. Davon ausgehend, dass UN 2794 stimmt, gilt für SV 598: - Die Batterie muss eine Trageeinrichtung haben - Sicherung gegen Kurzschluss, z.B. durch Polkappen - Verschluss der Lüftungsöffnungen, damit durch Erschütterungen keine Säure austritt - Ein zusätzlicher Karton mit Eingriff würde die SV nicht ausschließen.
SV 598 wird in meiner betrieblichen Praxis für große Batterien angewandt, die in dieser Form dann unverpackt, ladungsgesichert befördert werden.
Ein Beförderer als Paketdienst fordert immer eine Verpackung. Damit wäre SV 598 nicht prinzipiell ausgeschlossen, allerdings ist mir kein Paketdienst bekannt, der diese Sondervorschrift anwendet.
DPD schließt SV 598 in den Geschäftsbedingungen aus, ebenso die Abholungen von Gefahrgut-Retouren im Auftrag des ursprünglichen Absenders.
DHL schließt UN 2794 auch in Verbindung mit Sondervorschriften aus. Als LQ wäre es zulässig, ich gehe allerdings davon aus, dass sich in der Batterie mehr als 1 Liter Säure befindet.
UPS akzeptiert es vermutlich als gekennzeichnetes Gefahrgut, da gibt es ein Merkblatt für den Batterieversand („Sicheres Verpacken und versenden von Batterien“). Eventuell gibt es auch noch andere Beförderer, die es als normales Gefahrgut nach P801 verpackt von Privatkunden akzeptieren. Ich würde da den Lieferanten direkt drauf ansprechen, der hat ja wohl einen.
Fazit: Der Lieferant der Batterie hat entweder keine Ahnung oder lässt den Kunden bewusst im Unklaren über die Schwierigkeiten der Gefahrguteigenschaft, um den Kunden vom Batteriekauf im Versandhandel nicht abzuschrecken.
Grüße, Peter
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: Peter06]
#37835
29.11.2024 15:48
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M.A.T.
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Werte Forumsleser,
für die Freistellung von Privatpersonen nach 1.1.3.1 ist nicht maßgeblich, ob man einkauft oder zurückgibt. Dann frage ich mich, warum im ADR "einzelhandelsgerecht abgepackt" steht. M.A.T.
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: M.A.T.]
#37836
29.11.2024 16:11
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Peter06
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Hallo M.A.T.,
das steht eben als "Muster" für zulässige Verpackungsgrößen und -qualitäten. Es muss nicht ausdrücklich vom oder für den Einzelhandel verpackt sein. Das darf auch jede Privatperson selbst machen. Als Bedingung muss nur das Freiwerden des Inhalts bei der Beförderung durch die Privatperson verhindert werden.
Ich darf als Privatperson halt keine Großverpackung oder IBC benutzen, das ist nicht "einzelhandelsgerecht". Und wenn ich entzündbare flüssige Stoffe als Retoure zurückgebe darf der von mir befüllte Behälter nicht über 60 Liter enthalten und muss vom Hersteller dafür vorgesehen sein.
Grüße,
Peter
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: Peter06]
#37837
29.11.2024 16:19
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M.A.T.
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Hallo, Peter06 eine Aussage "als Muster" kann ich dem Wortlaut nicht entnehmen. Da steht kein "z.B." oder "wie". Beispielsweise steht im engl. ADR ausdrücklich "packaged for retail sale", was Ihrer Interpretation "Es muss nicht ausdrücklich vom oder für den Einzelhandel verpackt sein." aus meiner Sicht entgegensteht. Da auch RSEB und die Begründungen zu den ÄndV keine entsprechende Interpretation enthalten sehe ich kein Argument, meine Aussage zu ändern.
Gruß M.A.T.
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: M.A.T.]
#37838
29.11.2024 16:42
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Peter06
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Hallo M.A.T.,
die Klarstellung ist im ADR 2025 1.1.3.1a) (ii): Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen unter Einhaltung der in Absatz a) (i) festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden ….einschließlich der Fälle, in denen diese gefährlichen Güter nicht mehr in der Originalverpackung einzelhandelsgerecht verpackt sind….
Dieser hier aufgeführte „einzelhandelsgerechte Zustand nicht mehr in Originalverpackung“ kann ja nicht durch den Einzelhändler entstehen sondern nur durch einen Dritten oder die Privatperson die es dann befördert.
Grüße,
Peter
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: Peter06]
#37839
29.11.2024 17:01
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M.A.T.
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Hallo, Peter06 sicherlich stimmen Sie mir zu, daß ADR 2025 noch nicht geltendes Recht ist. Die zukünftige Fassung (insbesondere das Wort "ursprünglich") bestätigt dagegen, daß der bislang geltende Wortlaut, so wie ich ihn interpretiere, als zu einschränkend gesehen wurde. Allerdings enthält auch sie mit "als Abfall" eine Bedingung, die in dem Fall, den der Fragesteller eingangs schilderte, eine Freistellung m.E. ebenfalls ausschließt, unabhängig davon, daß Dritte die Beförderung übernehmen sollen. Denn die Retoure ist definitorisch gerade kein Abfall, da sie neuwertig und ungebraucht ist. Gruß M.A.T.
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Re: Versand einer Autobatterie als Privatperson
[Re: M.A.T.]
#37842
02.12.2024 15:12
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Claudi
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Über 1.1.3.1 a) brauchen wir gar nicht zu reden, denn die gilt nur, wenn die Privatperson die Batterie selbst befördert, d.h. im PKW zum Lieferanten fährt. Sobald ein KEP-Dienstleister im Spiel ist, greift 1.1.3.1 a) sowieso nicht mehr.
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