Hallo M.A.T., hallo tsteinhauser
hier noch ein Versuch, den konkreten Fragefall und den Privattransport von M.A.T. allgemein zu differenzieren:
Zunächst zum Ausgangsszenario des Fragestellers zur Beförderung der Autobatterie mit einem Dienstleister:
Die Gefahrgutbeförderung nach GGBefG basierend auf ADR ist in der Verantwortlichkeit von Unternehmen geregelt (umfasst auch öffentliche Körperschaften und andere juristische Personen).
Die Verantwortlichkeit für eine in der Transportkette beteiligte Privatperson hat somit immer ein Unternehmensbeteiligter (z.B. Beförderer, Auftraggeber des Absenders) zu übernehmen. Dessen Mitarbeiter / Unternehmensinhaber muss selbst geschult sein nach 1.3 und muss sicherstellen, dass die Privatperson zumindest nach 8.2.3 im Rahmen der ihr zukommenden Funktion (hier konkret: Verpackung nach P801) ausreichend geschult im Umfang von ADR 1.3 nachkommen kann.
In diesem Fall ist es völlig egal, ob die (neue) Batterie gekauft/retourniert/verschenkt/reklamiert wird und ob die Beförderung zum Lieferant oder zu einem Dritten geht. Es muss eben nach P801 verpackt sein und alles andere ADR-gerecht gelöst.
Zum Privattransport nach 1.1.3.1a:
Ich kenne keine behördlich veröffentlichte Definition von „einzelhandelsgerecht verpackt“. Im Netz findet sich eine Veröffentlichung der Stadt Wiesbaden die von „handelsüblichen Packungsgrößen“ ausgeht.
Großpackmittel (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten als nicht einzelhandelsgerecht verpackt. Damit ist an der Schnittstelle „Einzelhandelsverkauf an Privatkunde“ keine Verpackung dieser Art für einen Händler zulässig.
Für den Alltag einer Privatperson hat das ADR aus meiner Sicht keine Verbote aufgelistet was den Transport von Anbruch oder Umfüllungsgebinden betrifft, mit Ausnahme der entzündbaren flüssigen Stoffe in Behälter zu maximal 60 Liter. Dass ein „Umfüllen“ aus der Originalverpackung unabhängig vom Abfall ausdrücklich zulässig ist, steht z.B. in RSEB 1-3.1S.
Das Gefahrgutregelwerk listet somit nur die private Beförderung zu Beginn der Lieferkette „Handel->Privat“ und seit neuestem auch das Ende „Privat->Entsorgung“ auf sowie die „Extremfälle“ Brennstoff und Schwarzpulver als Umfüllung im eigenverantwortlichen Prozess einer Privatperson.
Alles dazwischen kann man nun nach M.A.T. als verboten interpretieren oder als erlaubt, je nach Blickwinkel.
Ich selbst habe abgefüllten Frostschutz für die Scheibenwaschanlage (UN1170) zu 5 Liter (UN-codiertes Gebinde) im Auto und fahre mit Felgenreiniger UN 1760 umgefüllt zu 1 Liter im Druckpumpzerstäuber (Kunststoff) in die Waschanlage ohne das Gefühl, gegen irgendetwas zu verstoßen. Und zum Recyclinghof werde ich auch noch diesen Dezember ohne ADR 2025 meine halbvollen Spraydosen als Abfall zurückbringen.
Grüße, Peter