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Batterietransport
#37666
30.10.2024 16:35
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ggvs01
OP
Spezi
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OP
Spezi
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
ich hoffe, dass ihr mir mal wieder auf die Sprünge helfen könnt. Ist es theoretisch erlaubt Bleibatterien mit Lithium Ionen Batterien aus Fahrzeugen in einer Kiste aus Kunststoff (4H2) zusammen zu laden/transportieren. In der P909 finde ich folgende Aussage: Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090,......die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind. Abfallrechtlich ist die Lage nach meinem Verständnis eindeutig, da ein Vermischungsverbot für Abfälle besteht, aber...? Auf eure fach- und sachkundige Hilfe hoffend, viele Grüße aus Niedersachsen Michael
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Re: Batterietransport
[Re: ggvs01]
#37667
30.10.2024 17:21
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Beiträge: 2,535
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, ggvs01 weder aus der P909 noch aus den allgemeinen Verpackungsvorschriften noch aus den Zusammenpackvorschriften (für diese 4 Positionen bestehen keine) kann ich ein Verbot herauslesen, solange die Batterien unbeschädigt sind. Abfallrechtlich dürfte es m.E. sich nicht um eine Vermischung handeln, da die Batterien während der Beförderung keine Beziehung miteinander eingehen und bei der Entsorgungsstelle getrennt aus der Verpackung entnommen werden können, so daß der Aspekt der Sortenreinheit im Abfall unberührt bleibt. Zusammenladung ist auch nicht verboten. Probleme sehe ich daher keine in Ihrem Vorgehen. Alle Batterien sollten natürlich kurzschlußgeschützt verpackt seien, die Verpackung auch für die Bleibatterien zulässig sein und keine Säure etc austreten können. Oder? Gruß M.A.T.
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Re: Batterietransport
[Re: M.A.T.]
#37670
31.10.2024 09:12
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Claudi
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Die P909 greift nur, wenn nach SV 377 befördert wird. Das sind "grüne" Batterien, die zweifelsfrei nicht beschädigt/ defekt sind. Bei Beschädigungen würde SV376 mit P908 oder P911 greifen).
Das Zusammenpacken ergibt sich nur aus der SV377 für die darin definierten Bedingungen. Beide UN-Nummern "an sich" haben keine Sondervorschriften in Spalte 9b, daher wäre ohne SV377 ein Zusammenpacken nicht zulässig.
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