Für LQ ist nie ein Beförderungspapier nötig (Straßentransport!), egal was sonst noch auf dem Fahrzeug geladen ist.
Auftraggeber muss Absender auf LQ + Bruttomasse hinweisen (GGVSEB).
Absender muss Beförderer nachweisbar auf LQ + Bruttomasse hinweisen (GGVSEB) und "Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren." (ADR)
Weiter geht die Info-Pflicht nicht mehr.
Die Info-Pflicht des Verladers an den Fahrer ist durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen in 06/2023 gestrichen worden.
https://www.buzer.de/gesetz/8811/al177956-0.htmBegründung im Referentenentwurf:
Die in der Regelung bisher vorgesehene Hinweispflicht auf Güter in begrenzten und freigestellten Mengen ist im internationalen Recht nicht vorgesehen. Aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung der Pflicht, ist auch ein rechtssicherer Vollzug der Vorschrift in der Praxis nicht möglich, die Anforderung wird daher gestrichen.
D.h. der Fahrer braucht nicht mal einen Zettel, auf dem was von LQ steht. Freiwillig kann man immer mehr machen.