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Trennung von Klasse 8 und Klasse 4.1 (LQ) #37499 01.10.2024 07:41
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DuncanMacLeod77 Offline OP
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Guten Morgen zusammen,

ich wurde heute erstmals mit folgendem Hinweis seitens einer ausländischen Spedition konfrontiert:

Situation:
Es soll Gefahrgut der Klasse 8 (UN 1903, Verpackungsgruppe II) in UN-geprüften 5 Liter Kanistern verschickt werden. Diese Kanister sind zusätzlich in einzelnen Kartons (nicht UN-geprüft) verpackt und ordnungsgemäß mit dem Gefahrzettel Nr. 8, Ausrichtungspfeilen,UN 1903 und dem richtigen technischen Namen versehen. (Aufgrund der Füllmenge von 5 Litern kann eine Einstufung als Limited Quantity hier nicht genutzt werden.)

Ein weiteres Gefahrgut, welches der der Klasse 4.1 (Verpackungsgruppe II) zugeordnet, jedoch als Limited Quantity eingestuft ist, soll zusammen mit dem o. g. Gefahrgut UN 1903 Verpackungsgruppe II auf einer Palette, verschickt werden.

Beide Gefahrgüter sollen auf eine Palette geladn werden, und zwar wie folgt:

100 x Karton mit 5 x 1 Liter Kanister (UN 1903, VPG II) / keine begrenzte Menge
50 x Karton à 4 Kg mit Innenverpackungen à 0,4 Kg (UN 3175, VPG II) / begrenzte Menge

Die Spedition teilte mir mit, die Ware dürfe zusammen [u]nicht verladen werden.[/u]

Nach meiner Kenntnis unterliegen LQ-Versandstücke doch keiner Trennung; ausgenommen, es würde sich ein enormes Risiko ergeben, was ich an dieser Stelle verneinen muß. Ich sehe zwischen beiden Gefahrgütern hier eigentlich keinen echten Konflikt.

Könnte mir jemand an dieser Stelle weiterhelfen (ggf. auch mit Verweis auf Quellen im IMDG-Code oder ergänzend im ADR)?

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

Grüße

Duncan

Re: Trennung von Klasse 8 und Klasse 4.1 (LQ) [Re: DuncanMacLeod77] #37502 01.10.2024 11:54
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Claudi Online
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Hi Duncan,

ADR ist nicht relevant, da es dort quasi keine Trennvorschriften gibt (außer Klasse 1 und die Sache mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln).

Fundquelle IMDG-Code ist: 3.4.4.2

"Die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit ge­fährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern."

Aber was zu deinen Kartons mit Klasse 8:

Antwort auf
Es soll Gefahrgut der Klasse 8 (UN 1903, Verpackungsgruppe II) in UN-geprüften 5 Liter Kanistern verschickt werden. Diese Kanister sind zusätzlich in einzelnen Kartons (nicht UN-geprüft) verpackt und ordnungsgemäß mit dem Gefahrzettel Nr. 8, Ausrichtungspfeilen,UN 1903 und dem richtigen technischen Namen versehen. (Aufgrund der Füllmenge von 5 Litern kann eine Einstufung als Limited Quantity hier nicht genutzt werden.)


Jeder einzelne Kanister muss mit Gefahrzettel 8, UN1903, richtiger Versandbezeichnung versehen sein, da hier ein Versand in Einzelverpackungen vorliegt. Die Kartons, da nicht UN-geprüft, sind Umverpackungen, keine Außenverpackungen. Daher ist auf jedem Karton zu wiederholen: Gefahrzettel 8, UN1903, richtige Versandbezeichnung + Overpack + (Empfehlung) Ausrichtungspfeile.
In der IMO-Erklärung wird (sinngemäß) angegeben: 500 x jerrican UN3H1, 1 L each, (Empfehlung) each jerrican in 1 overpack (fibreboard box).

Für die LQ-Ware muss in der IMO-Erklärung zusätzlich Ltd Qty oder "limited quantity" angegeben werden.

Re: Trennung von Klasse 8 und Klasse 4.1 (LQ) [Re: Claudi] #37512 02.10.2024 19:59
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DuncanMacLeod77 Offline OP
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Beiträge: 93
Hallo Claudi,

vielen Dank für Deine Rückmeldung und die Erklärung!

Ich habe mich tatsächlich auf die gleichen Quellen aus dem IMDG-Code bezogen wie Du. Die Spedition hat diese Informationen als plausibel betrachtet und die Ware wurde nun akzeptiert.

Ich danke Dir recht herzlich für Deine Hilfe und wünsche Dir ein angenehmes Wochenende!

Beste Grüße

Duncan

PS: Ich konnte Dir erst heute antworten, weil ich gestern in einer ganztägigen Schulung war.


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