Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
#37362
27.08.2024 14:05
|
Registriert: Sep 2023
Beiträge: 8
Safety_First
OP
Einsteiger
|
OP
Einsteiger
Registriert: Sep 2023
Beiträge: 8 |
Hallo zusammen, ich habe eine Frage bezüglich Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versand.
Ein Produkt beinhaltet 240mg Nitrocellulose, ein weiteres 440mg. Einstufung ist UN0432 / 1.4 S Unterliegen die Produkte dann besonderen Kennzeichnungspflichten und gelten als Gefahrgut wenn man diese einzeln versendet. Oder kann das Produkt wie ein normales Paket an den Kunden versendet werden?
LG
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: Safety_First]
#37365
27.08.2024 14:20
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014 |
Hallo, Einstufung ist UN0432 / 1.4 S Dann musst Du die Auflagen nach ADR Kapitel 3.2 für diese UN-Nummer einhalten, geht aber nicht Kapitel 3.4 bzw. Kapitel 3.5 also beleibt nur der Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte), und das ist schon mit ein paar Auflagen verbunden. Aber Beförderungskategorie 4, also "unbegrenzt". Wenn Du das über einen KEP-Dienst machen möchtes, dann prüfe die allgemeinen Geschäftbedingung. Du musst natürlich auch das Sprengstoffrecht noch beachten, da diese UN-Nummer in der RL 2014 EU auf Seite 30 steht, und im Sprengstoffgesetz im §3 Absatz 1 Ziffer 2 a), wo auf diese Richtlinie 2014/28/EU hingewiesen wird.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: Gerald]
#37370
28.08.2024 07:28
|
Registriert: Sep 2023
Beiträge: 8
Safety_First
OP
Einsteiger
|
OP
Einsteiger
Registriert: Sep 2023
Beiträge: 8 |
Hallo Gerald, vielen Dank für deine schnelle Antwort. Dann werde ich da mal schauen.
LG
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: Safety_First]
#37371
28.08.2024 09:23
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014 |
Hallo, Du hast in Deinem Beitrag geschrieben, dass es um UN 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE für technische Zwecke geht. Das Problem nach Sprengstoffrecht ist, dass Du nicht die Kategorie nach Sprengstoffrecht uns übermittelt hast und was es für ein Gegenstand ist.
Bei dieser UN-Nummer könnte es die Kategorie "P1" sein, es müsste auf dem Gegenstand drauf stehen oder im Datensicherheitsblatt unter der Lfd. 15. Ist es "P1" dann könnte die 1. SprengV der §4 Absatz 1 oder Absatz 2 greifen, das hängt aber davon ab, was für ein Gegenstand das ist.
Was das Gefahrgutrecht betrifft, dass habe ich Dir ja schon in meinem Beitrag geschrieben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: Gerald]
#37375
29.08.2024 07:18
|
Registriert: Sep 2023
Beiträge: 8
Safety_First
OP
Einsteiger
|
OP
Einsteiger
Registriert: Sep 2023
Beiträge: 8 |
Hallo Gerald, es geht um ein Tierabwehrgerät, welches einer Pistole ähnelt (Hersteller PIEXON). Eine Treibladung mit Nitrocellulose (Ähnlich einer Patrone für Schreckschusswaffen) befördert Pfeffergel aus der Kartusche zur Abwehr.
LG
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: Safety_First]
#37378
29.08.2024 09:54
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014 |
Hallo, ein Tierabwehrgerät, welches einer Pistole ähnelt (Hersteller PIEXON) Eigendlich unterliegt es dem Waffenrecht, genau so wie z.b. "Vogelschreck" oder das Bolzenschußgerät und die Munition dazu u.ä. und damit nicht dem Sprengstoffrecht. Aber auf der Homepage steht: "Deutschland: Tierabwehrgerät. Darf nur gegen Tiere verwendet werden. Unterliegt bei diesem Verwendungszweck nicht dem Waffengesetz; Österreich: Frei ab 18 Jahren. Waffe i.S. des § 1 WaffG 1996, BGBI. Nr. 12/1997"Das Problem aber ist, ich weis nicht ob es auch für Dein Gerät zustrifft. Leider habe ich auf der Homepage kein SDB gefunden, Du kannst mir ja mal das SDB senden, dann sehe ich nach. Und leider sind auf den Bildern dieses Gerätes auf der Homepage die falschen Gefahrgutpiktogramme, welche schon seit 01.06.2017 durch die Neuen nach GHS zu ersetzen sind!!!! Du solltest also auf jeden Fall, wenn die Alten noch drauf sind, diese gegen die Neuen austauschen. Gefahrgutrechlich war ja alles geklärt. Nachtrag:Wie kommst Du eigentlich auf UN0432 / 1.4 S bei diesem Gegenstand?? Manchmal ist es besser, wenn man als Fragesteller alle Angaben die man hat bei der Fragestellung mit angibt. Salamitaktik ist auf jeden Fall der falsche Weg. Und wer versucht Dir eine Lösung aufzuzeigen " stochert nur in der Suppe rum!"
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 29.08.2024 15:50. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: Gerald]
#37401
04.09.2024 12:37
|
Registriert: Sep 2023
Beiträge: 8
Safety_First
OP
Einsteiger
|
OP
Einsteiger
Registriert: Sep 2023
Beiträge: 8 |
Hallo Gerald, das Produkt führt die neuen GHS Symbole. In dem SDB ist das GHS07 aufgeführt, welches sich dann auf die Abwehrsubstanz Capcsicum-Oleoresin im SDB bezieht. Damit dieses Abwehrmittel beim Aggressor landet, wird dieses durch eine kleine Treibladung (240mg Nitrocellulose, anderes Produkt mit 440mg) abgefeuert. https://piexon.com/de/home/civilian/jpx/jpx2-gen-2Wegen dieser Menge an Treibladung stellt sich mir halt die Frage, ob das Produkt als Gefahrgut deklariert werden muss oder nicht (GHS01), da dies so nicht im SDB aufgeführt ist. Die Einstufung UN0432 / 1.4 S kam vom Hersteller. LG
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: Safety_First]
#37402
04.09.2024 15:01
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014 |
Hallo Safety_First, hier hat wohl jemand seine Hausaufgaben nicht gemacht, und Du hast jetzt im Bezug der Sprengstoffgesetzes ein Problem.
Sprengstoffrecht Schweiz
In der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) Änderung vom 18. November 2020 steht: "Art. 119e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 Pyrotechnische Gegenstände, für die eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung nach Artikel 119d Absätze 1 und 2 erteilt wurde, dürfen bis zum 31. Januar 2023 auf dem Markt bereitgestellt werden." Und wir schreiben den September 2024!!!
In der Sprengstoffverordnung (SprstV)1 vom 27. November 2000 (Stand am 1. Januar 2024) steht im: "Art. 622 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken 1 Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt." Also hat die Schweiz der Reglungen aus der Richtline übernommen, und es stehen die pyrotechnischen Gegenstände in der SprengV (Schweiz) und in Deutschland steht es im SprengG bzw. in der 1. SprengV im §4 die Erleichterungen.
Das würde bedeuten, dass auf dem Gegenstand die jeweilige Kategorie, auch in der Schweiz, drauf stehen muss!! Und der Rest wäre dann kein Problem, also würde ich mich an den Händler wenden, der muss Dir die Angaben geben. Vielleicht hat er noch nicht mitbekommen, das der 31.Januar 2023 Geschichte ist.
Also würde ich vorsichtig sein, denn wenn Jemand in die Kontrolle kommt und die Kategorie steht nicht drauf, hat er ein großes Problem.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: Gerald]
#37403
04.09.2024 15:05
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,608
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,608 |
Hallo, Gerald, bei der BAM steht unter den beiden Pyro-Kategorien dieses Gerät oder der Hersteller zumindest nicht drin. Gruß M.A.T.
|
|
Re: Mindermengen/Freistellung von Gefahrgut beim Versa
[Re: M.A.T.]
#37404
04.09.2024 15:21
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014 |
Hallo M.A.T., das war mir schon klar.
Der Gegenstand kommt aus der Schweiz, und wie ich in meinem Beitrag geschrieben habe, ist die Übergangszeit in der Schweiz abgelaufen. Die Schweiz hat das SprengG und die SprengV der Richtlinie der EU angepasst, nun muss man in das SprengG und die SprengV sehen, in welcher was zu den pyrotechnischen Gegenständen steht. Ist nun mal nicht Deckungsgleich mit dem Sprengstoffrecht in Deutschland, wäre zwar Anwendungsfreundlicher, aber nicht umsetzbar!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|