Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
#37262
11.08.2024 08:16
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UBurkhard
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Hallo zusammen. Ich versuche gerade, mich beim Thema "Gefährliche Abfälle" zurechtzufinden (Kaffeegespräche bei Fortbildungsveranstaltungen bringen manchmal doch interessante Erkenntnisse).
Die Ausgangssituation: Versorgung von Verletzten in der Präklinik, technische Maßnahmen bei eigenen Geräten am Einsatzort
Es fallen in der Regel an: 18 01 04 - Abfälle wie (blutige) Tupfer, Verbände usw. 18 01 01 - s.g. "Sharps", also scharfe und spitze Abfälle wie Nadeln, Kanülen, Ampullen, Fertigspritzen usw. Andere Abfälle der Gruppe 18 treten faktisch nie auf, allenfalls, wenn ein Patient eine bekannte Erkrankung hat und diese mitteilt, dann IMHO 18 01 03. (ist mir in den vielen Jahren erst einmal untergekommen). 15 02 03 - Ölbindetücher verunreinigt mit Tropfmengen 15 02 02* - gebrauchter Ölbinder, Granulat (Menge bis zu 20 kg = 1 Sack)
Die Entsorgung der Abfallgruppe 18 erfolgt in der Regel über den Restmüll, 18 01 03 über das beteiligte Krankenhaus, Abfallgruppe 15 über Feuerwehr / kommunaler Bauhof.
Die Verpackung der Abfälle erfolgt nach LAGA-Empfehlungen / Richtlinien, Sharps in durchstichsicheren Behältern, Rest in reißfesten Säcken.
Transport: In Betracht käme, aus meiner Sicht, zunächst einmal die Freistellung im Rahmen von ADR 1.1.3.1 c), d.h. die Fahrzeuge nehmen ihren Müll mit zurück an die Wache. Bei länger dauernden Einsätzen werden Abfälle, sofern keine Entsorgung vor Ort (Kommune stellt Abfallbehälter) möglich oder gewünscht ist, im Nachschub zurück an die Wache transportiert, unter Anwendung von ADR 1.1.3.6.), Ausnahme 18 Freistellungen nach ADR 1.1.3.1 e) und ADR 1.1.3.1.d) sind nicht anwendbar.
Wie kann der Transport (regelgerecht) durchgeführt werden? Lieferschein / Beförderungspapier? Kennzeichnung der Gebinde, insbesondere bei kleinen Mengen (einstellige Anzahl Ölbindetücher), eventuell ADR 3.4? Welche Rolle könnte hier die Ausnahme 20 spielen?
Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 11.08.2024 08:16.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: UBurkhard]
#37263
11.08.2024 09:44
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M.A.T.
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Hallo, UBurkhard, wenn Sie "Einsatzort" sagen vermute ich, daß es um hoheitliche Hilfeleistung nach Unfällen etc. geht. Warum ist dann aus Ihrer Sicht 1.1.3.1 d) nicht anwendbar? Das ADR beschreibt die Umstände rein qualitativ und setzt keine zeitliche oder mengenmäßige Grenze. Die Alternative c) sehe ich dagegen eher nicht, oder sind hier private Unternehmen im nichthoheitlichen Auftrag tätig? Gruß M.A.E.
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: UBurkhard]
#37264
11.08.2024 12:14
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Gerald
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Hallo Udo, In Betracht käme, aus meiner Sicht, zunächst einmal die Freistellung im Rahmen von ADR 1.1.3.1 c), d.h. die Fahrzeuge nehmen ihren Müll mit zurück an die Wache. Sehe ich eher nicht, da wir hier eigentlich von der "Handwerkerregel" sprechen und das dürfte in Deinem Fall nicht zutreffen. unter Anwendung von ADR 1.1.3.6.), Ausnahme 18 ....bzw. ....eventuell ADR 3.4? Das würde schon eher gehen, aber da musst Du ein paar Vorbereitungen machen. Zum Beispiel eine Dokumentenmappe erstellen, in welcher die wichtigsten Hinweise stehen, auch leere Beförderungspapiere im Bezug der Ausnahme 18, wo die entsprechenden Eintragungen schon eingetragen sind, und dann nur noch mit den Eintragungen für den Fall ergänzt werden. Die Nutzung Kapitel 3.4 würde für die kleinen Mengen (einstellige Anzahl Ölbindetücher) schon gehen, musst nur die Auflagen nach Abschnitt 3.4.1 in einem Dokument erwähnen, welche zu beachten sind, und mit in diese Dokumentenmappe einheften. Welche Rolle könnte hier die Ausnahme 20 spielen? Kann man nutzen, bei meinem letzten Gb-Lehrgang hatte ich einen Teilnehmer, welcher in einer Firme tätig ist, welche im Abfallbereich unterwegs ist. Der hat in Form einer Excel Tabelle die Tabelle in der Ausnahme 20 für die entsprechenden Abfall-/ Untergruppen und die entsprechenden UN-Nummern ins Beförderungspapier übernommen, somit muss der Fahrer nur noch die Menge eintragen, was er beim Kunden abholt, was im Vorfeld nicht planbar bzw. bekannt ist. Freistellungen nach ADR 1.1.3.1 e) und ADR 1.1.3.1.d) sind nicht anwendbar. Sehe ich so ähnlich, wie M.A.T. in seinen Beitrag geschrieben hat, im Bezug ADR 1.1.3.1.d). Denn ihr fahrt ja nicht so einfach zum Einsatz los, sondern bekommt einen Einsatzbefehl o.ä. von der zuständigen Behörde und in diesen könnte stehen: "Während des Einsatzes (von verlassen bis zur Rückkehr in den Standort), wird im Bezug gefahrgutrechtlicher Reglungen der Unterabschnitt 1.1.3.1 d) (ADR) genutzt bzw. angeordnet." oder so ähnlich. Wobei auch der Unterabschnitt 1.1.3.1 e) möglich wäre, kommt aber dann auf den entsprechenden Einsatz an. Ich würde das mal alles mit der zuständigen Behörde für Euch absprechen, sind ja genug Vorschläge vorhanden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: M.A.T.]
#37265
11.08.2024 12:28
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UBurkhard
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Es ist kompliziert ... Die klassischen Hilfsorganisationen sind in der Regel Vereine, Ausnahme Bayerisches Rotes Kreuz als KdöR und das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt. Die Einsätze der Hilfsorganisationen laufen bei Unglücksfällen in der Regel unterhalb der so genannten K-Schwelle (K = Katastrophenschutz) im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes, je nach Bundesland unterschiedliche Ausgestaltung und Träger. Dann sind noch Einsätze in "Eigenregie" möglich, z.B. Sanitätsdienste. Das Referat Gefahrgut beim BMVI bzw. BMVD sieht für die klassischen Hilforganisationen, außer im behördlich festgestellten Katastrophenfall oder Zivilschutzfall, KEINE Anwendungsmöglichkeit der Freistellung nach ADR 1.1.3.1. d). Die Kontrollbehörden nutzen zwar in der Regel ihren Ermessensspielraum (nicht immer), spätestens bei einem Unfall ist damit jedoch Schluss.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: Gerald]
#37266
11.08.2024 12:29
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M.A.T.
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..... Wobei auch der Unterabschnitt 1.1.3.1 e) möglich wäre, kommt aber dann auf den entsprechenden Einsatz an.
Ich würde das mal alles mit der zuständigen Behörde für Euch absprechen, sind ja genug Vorschläge vorhanden.
Hallo, Gerald und UBurkhard, zu diesem Punkt finde ich die österreichische Auslegungsargumentation von 2015 interessant, weil sie m.E. die Anwendung dort doch einschränkt: "1.1.3.1 e) Proben- als Notfallbeförderung Für die Beförderung von medizinischen Proben – auch hinsichtlich Ebola – bestehen in der Regel geeignete Vorschriften und ausreichende Zeitreserven. Die Notfallbeförderung durch Einsatzorganisationen wie Feuerwehr oder Rettung ist daher nur dann zulässig, wenn sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist." Nun sind im vorliegenden Fall eigentlich keine Proben betroffen, aber man weiß ja nie auf welche Überlegungen jemand kommt. Der Erlaß von 2007 kommentiert noch ausführlicher, insbesondere umschreibt er "Notfallbeförderungen". Natürlich gilt das nur in der Alpenrepublik, aber die Argumentationen könnte auch hierzulande jemand anbringen. Gruß M.A.T.
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: UBurkhard]
#37267
11.08.2024 12:35
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M.A.T.
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Hallo, UBurkhard, woher stammt diese Auslegung der beiden Bundesbehörden denn; in der RSEB steht nichts davon. Im Gegenteil wird darin (1-5.3) ausdrücklich die Anwendbarkeit nach e) auch "von Dritten" erlaubt. Eine Einschränkung auf "Katastrophenfall" etc. stünde m.E. im direkten Widerspruch zum ADR, das von "Unfall" oder gar nur "Zwischenfall" spricht. Insofern halte ich eine solche Einschränkung durch eine unverbindliche Bundesempfehlung für nicht gerichtsfest. Das Ganze natürlich ohne Diskussion, ob nach einem Unfall tatsächlich die Polizei dann die Hilfsdienste auch kontrollieren würde, und nicht eher mit einem Fz. den Transport begleiten würde. Das Schutzziel der Vorschrift zählt letztendlich, nicht ein formalistisches Bürokratendenken. Geralds Rat der frühzeitigen lokalen Absprache kann ich nur zustimmen. Gruß M.A.T.
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: Gerald]
#37268
11.08.2024 12:50
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Salve. Hilfsorganisationen können, so das Referat Gefahrgut beim BMVI bzw. BMVD, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c) nutzen. Die Bedingungen (Haupttätigkeit, zum direkten Verbrauch, Mengenbegrenzung, keine externe oder interne Versorgung) sind in der Regel erfüllt.
Bei ADR 1.1.3.1. e) gibt die RSEB in 1-6 das Stichwort "... unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich". Die Entsorgung von Abfällen fällt selbst mit allen zugedrückten Augen nicht unter diese Bedingung. Schon die Rückführung von nicht benötigten gefährlichen Stoffen (u.a. Kraftstoff, Sauerstoff, Desinfektionsmittel, Brenngas) wird von einigen Behörden unter dem Aspekt "unmittelbar erforderlich" kritisch gesehen.
Entsprechende Unterlagen sind vorhanden und aktuell in Überarbeitung, ebenso die Schulungsplanungen für Einsatzfahrer und Führungsverantwortliche.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: UBurkhard]
#37269
11.08.2024 12:52
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Gerald
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Hallo Udo, Es ist nicht kompliziert, es wird kompliziert gemacht. Wenn man sich die Katastrophen oder ähnliches in den letzten Jahren so ansieht, wird im Nachhinein viel erzählt, aber selten was geändert. Kann ich manchmal nicht verstehen. Das Referat Gefahrgut beim BMVI bzw. BMVD sieht für die klassischen Hilforganisationen, außer im behördlich festgestellten Katastrophenfall oder Zivilschutzfall, KEINE Anwendungsmöglichkeit der Freistellung nach ADR 1.1.3.1. d). Was soll man da noch sagen, ich hoffe nur das es zu keinem Unfall oder ähnlichen in solchen Situationen kommt. Denn gerade im Gefahrgutrecht haben wir die Erfahrung gemacht, dass nach solchen Ereignissen schnell die entsprechende Änderung oder Neufassungen aus der Schublade geholt werden, denken wir nur an Herborn 1987! Aber ich hoffe, dass Du aus unseren Beiträgen ein paar Informationen nutzen kannst, welche Euch das Leben einfacher machen. Und bei den Behörden muss man eben immer wieder vorstellig werden, irgendwann erreicht man was, braucht eben aber Geduld.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: Gerald]
#37270
11.08.2024 12:55
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M.A.T.
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Hallo, UBurkhard, wie gesagt, für eine solche Auslegung hätte ich gerne eine zitierfähige Quelle. Sie widerspräche gravierend dem, was im ADR steht, würde dadurch doch die ganze Regelung unter d) und e) überflüssig sein. Die einzige zitierfähige offizielle Auslegung ist die RSEB, und die sagt m.E. etwas ganz anderes. Gruß M.A.T.
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: M.A.T.]
#37271
11.08.2024 13:03
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UBurkhard
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BMVI und BMVD sind das gleiche Bundes-Verkehrsministerium, die ändern je nach Regierung halt mal den Namen. Der Knackpunk ist die RSEB 1-5 ...) : "Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern." und "Einsatzkräfte sind nur die für Notfallmaßnahmen nach dem deutschen Recht zuständigen Stellen." Da haben wir 17 unterschiedliche Auslegungen, 16 Länder und einmal Bund. Staatliche Einsatzkräfte sind nach den Ländergesetzen in aller Regel die Feuerwehren als kommunale Einrichtung, die Bundesanstalt THW, Bundes- und Landespolizeien und eventuell, je nach Bundesland, die Kampfmittelbeseitigung. Die Hilfsorganisationen / Rettungsdienste finden keine Erwähnung. Ich sag ja, es ist kompliziert. Hilft mir aber bei meinem eigentlichen Problem nicht weiter. Aufgrund der eben nicht sicher definierten Verhältnisse will ich im Rahmen von ADR 1.1.3.6 und damit auf der sichereren Seite bleiben. Nur im Abfallrecht fehlt mir leider der richtige Input ...
Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 11.08.2024 13:10.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: UBurkhard]
#37272
11.08.2024 13:25
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Gerald
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Hallo Udo, Aufgrund der eben nicht sicher definierten Verhältnisse will ich im Rahmen von ADR 1.1.3.6 und damit auf der sichereren Seite bleiben. Ja, dann wird Dir nach Deinen Äußerungen nur dieser Weg bleiben, sollte aber ein sicherer Weg sein und so kompliziert ist dieser Unterabschnitt auch wieder nicht. Im Bezug des Abfallrechts würde ich über die Ausnahme 20 gehen, so wie ich es Dir in meinem Beitrag weiter oben geschrieben habe. Ich werde mal versuchen an das Beförderungspapier des Entsorgers zu kommen und wenn er mitspielt, lasse ich es Dir als PM zukommen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: Gerald]
#37281
13.08.2024 08:56
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DJSMP
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Ich glaube wir hatten das Thema schon einmal...
Ich bin der Meinung, dass bei Ausnahme 20 GGAV keine Anwendung von 1.1.3.6 ADR möglich ist. Im Beförderungspapier wird nach Ziffer 5 der Ausnahme keine Menge und keine Wertberechnung gefordert und die Mengenbestimmung ist gerade bei Abfall auch nicht das Ziel. Man hat ja nicht mal die UN-Nummern, über die über Tabelle A eine Beförderungskategorie für die Berechnung abzulesen wäre. Man hat nur die Abfallgruppe, die Gefahrzettelmuster und die Verpackungsgruppe, die man in der Tabelle in Ziffer 2.4 der Ausnahme findet. Aber auch dort findet sich kein Hinweis, wie die Punkte zu berechnen wären.
Meiner Meinung nach geht daher Ausnahme 20 GGAV daher nur mit orangefarbenen Tafeln, ADR-Bescheinigung und Komplettausrüstung und ich habe es in der Praxis auch noch nie anders erlebt. Die Ausnahme 20 ist für 1.1.3.6 nicht gemacht.
Beim vorliegenden Fall sollte man daher wirklich schauen, ob das so Sinn macht oder ob man mit den Abfallgruppen aus Ausnahme 20 nicht die Geschichte weiter verkompliziert.
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: DJSMP]
#37285
13.08.2024 09:49
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M.A.T.
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Hallo, die Nichtanwendbarkeit von 1.1.3.6 mit GGAV 20 sehe ich genauso. Gruß M.A.T.
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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen
[Re: DJSMP]
#37290
13.08.2024 13:36
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Gerald
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Hallo DJSMP, Ich bin der Meinung, dass bei Ausnahme 20 GGAV keine Anwendung von 1.1.3.6 ADR möglich ist. Sehr guter Hinweis, ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, diese Freistellung bzw. Erleichterung zusammen zu verwenden. Schon im Bezug der Eintragungen im Beförderungspapier, welche doch recht unterschiedlich sind! Bei Nutzung des Unterabschnitt 1.1.3.6 sind es die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 bei Nutzung der Ausnahme 20 nach GGAV sind es die Angaben nach Ziffer 5 a) - c), und diese lassen sich schlecht in ein Beförderungspapier bringen, wird einfach viel zu kompliziert. Und welche Ausrüstung und sonstigen Papier bei der Ausnahme 20 GGAV mitzuführen sind, hast Du ja in Deinen Beitrag geschrieben, und da würde die Nutzung der Ausnahme 20 wenig Sinn machen. Zum Schluss sind wir ja zum Ergebnis gekommen, den Unterabschnitt 1.1.3.6 so zu nutzen, wie es im ADR steht.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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