Hallo, UBurkhard, zu der Ausgangsfrage habe ich noch mal überlegt - eine ähnliche Vorgabe gibt es im ADR ja schon, und zwar mit den Verpackungsanweisungen für UN 3373 und UN 3245. Das kann man so auslegen, daß das ADR kein Problem damit hat, Nummer und "UN" zusammen als Kennzeichnung oder Markierung zu benutzen. Überdies ist für das BP das "UN" vor der Nummer ausdrücklich vorgeschrieben. Erst recht mit diesen Fakten sehe ich überhaupt kein Problem, den IBC auf die Reise zu schicken. Es dient der Sicherheit und schadet nichts. Gruß M.A.T.
die CH-Aufstellung hatte ich mir angeschaut aber nichts zu diesem Sachverhalt gefunden.
Das war nur zur Info für die, welche die Bestimmungen in der Schweiz interessiert, gedacht, zumal die Erläuterungen sehr gut sind und es natürlich immer auf den speziellen Fall ankommt. In meinen Beitrag weiter oben, hatte ich schon geschrieben, dass es keine Reglungen im Bezug des Hintergrundes bei der UN-Nummer im Bezug der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.1 gibt.
das Thema der Kennzeichnung muss aus meiner Sicht als erstes in den Zusammenhang der "Verwendung" im jeweils konkreten Einsatzfall der IBC-Befüllung gestellt werden.
Vereinfacht handelt es sich bei dem IBC auf dem Anhänger um ein Versandstück nach ADR und immer parallel um eine Verpackung nach CLP (Gefahrstoffrecht). Im Grunde ein überdimensionaler Kraftstoffkanister.
Der Lieferant des Hängers klebt was aus seiner Sicht passendes drauf, das hier für keinen der oben vermuteten Fälle ganz passt.
Bsp. Freigestellter Transport nach 1.1.3.1.c (Handwerkerregel) In diesem Fall wäre es eine Überkennzeichnung. Die ganze Menge in der Tankstelle dürfte dann aber nur durch die Mitfahrenden vorne im Zugfahrzeug an einer "Einsatzstelle/Baustelle" verwendet werden. Gibt es sowas im Auslandseinsatz? Weil es ein "innerbetrieblicher" Einsatz ist kann auf die CLP-Kennzeichnung verzichtet werden.
Bsp. 1000 Punkte-Transport: In diesem Fall fehlen die senkrechten Pfeile auf gegenüberliegenden Seiten. Der Fahrer müsste ua. Beförderungspapier und Feuerlöscher mitführen.
Zusätzlich ist derjenige, welcher den Behälter füllt nach ADR der Verpacker (nur bei einem Tank wäre es ein ADR-Befüller, trifft hier nicht zu) und zugleich der "Inverkehrbringer" nach CLP. Es muss auf das Packstück ein Gefahrstoffetikett mit den Daten des Lieferanten / der verpackenden Firma drauf. Aufgrund der ADR-Bezettelung/Kennzeichnung kann dabei auf die GHS-Piktogramme verzichtet werden. Für Auslandseinsatz: in der Sprache der Verwender zusätzlich.
An der Umfüllstation "irgendwo" sind außerdem wasserrechtliche Vorschriften zu beachten.
Die Hersteller der "mobilen Tankstellen" sollten für den Käufer das alles sauber aufbereiten. Und dann sind noch die steuerlichen Themen ins Ausland ein Thema wie schon angemerkt.
das Thema der Kennzeichnung muss aus meiner Sicht als erstes in den Zusammenhang der "Verwendung" im jeweils konkreten Einsatzfall der IBC-Befüllung gestellt werden.
Vereinfacht handelt es sich bei dem IBC auf dem Anhänger um ein Versandstück nach ADR und immer parallel um eine Verpackung nach CLP (Gefahrstoffrecht). Im Grunde ein überdimensionaler Kraftstoffkanister.
Der Lieferant des Hängers klebt was aus seiner Sicht passendes drauf, das hier für keinen der oben vermuteten Fälle ganz passt.
Bsp. Freigestellter Transport nach 1.1.3.1.c (Handwerkerregel) In diesem Fall wäre es eine Überkennzeichnung. Die ganze Menge in der Tankstelle dürfte dann aber nur durch die Mitfahrenden vorne im Zugfahrzeug an einer "Einsatzstelle/Baustelle" verwendet werden. Gibt es sowas im Auslandseinsatz? Weil es ein "innerbetrieblicher" Einsatz ist kann auf die CLP-Kennzeichnung verzichtet werden.
Natürlich gilt 1.1.3.1 c) auch im Ausland - ob das hier genutzt wird, wissen wir nicht und auch dann wäre eine Kennzeichnung gar kein Problem.
Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Bsp. 1000 Punkte-Transport: In diesem Fall fehlen die senkrechten Pfeile auf gegenüberliegenden Seiten. Der Fahrer müsste ua. Beförderungspapier und Feuerlöscher mitführen.
5.2.1.10.1 a), b), c) oder d) sehe ich nicht als zutreffend, also keine Pfeile erforderlich. Über weitere Anforderungen (Beförderungspapier, Ausrüstung) haben wir hier nicht gesprochen bzw. war das nicht Anlass der Diskussion. Ggf. kann innerdeutsch nach GGAV Ausnahme 18 auf das Bef.papier verzichtet werden.
Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Zusätzlich ist derjenige, welcher den Behälter füllt nach ADR der Verpacker (nur bei einem Tank wäre es ein ADR-Befüller, trifft hier nicht zu) und zugleich der "Inverkehrbringer" nach CLP. Es muss auf das Packstück ein Gefahrstoffetikett mit den Daten des Lieferanten / der verpackenden Firma drauf. Aufgrund der ADR-Bezettelung/Kennzeichnung kann dabei auf die GHS-Piktogramme verzichtet werden. Für Auslandseinsatz: in der Sprache der Verwender zusätzlich.
An der Umfüllstation "irgendwo" sind außerdem wasserrechtliche Vorschriften zu beachten.
Die Hersteller der "mobilen Tankstellen" sollten für den Käufer das alles sauber aufbereiten. Und dann sind noch die steuerlichen Themen ins Ausland ein Thema wie schon angemerkt.
Grüße, Peter
Wir wissen nicht, ob ein Inverkehrbringen oder eine Verwendung vorliegt. Derjenige, der den Behälter befüllt, ist erstmal wahrscheinlich ein Mitarbeiter bei einem Unternehmen, das Verpackerpflichten und vielleicht Pflichten nach CLP innehat (GF, Pflichtenübertragung auf ??). Welche Angaben gefahrstoffseitig drauf müssen, lässt sich auch nicht so pauschal beantworten. GHS 02 und GHS09 haben wir durch das Gefahrgutrecht schon abgedeckt, GHS07 und GHS08 nicht. Ggf. Erleichterungen aufgrund TRGS 210. Das ist ein eigenes weites Feld...
eine mobile Tankstelle hat üblicherweise Be- und Entlüftungsventile. Ob das nach ADR eine "Lüftungseinrichtung" ist kann vermutlich ein Hersteller oder jemand im Forum bewerten. Ich bin davon bisher aufgrund der Begrifflichkeit ausgegangen und dachte, dass man die Pfeile benötigt wenn es als gekennzeichnetes ADR-Versandstück transportiert wird. Auf dem obigen Bild von dem Anhänger ist leider nicht erkennbar, wie die Pumpentechnik funktioniert und wo sie verbaut ist.
4.1.1.8 ADR sagt was zu Lüftungseinrichtungen: Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das austretende Gas verursacht z.B. auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr. Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.
Das dürfte nach meinem Verständnis bei einer mobilen Tankstelle so nicht der Fall sein, da Be-/ Entlüftung nicht aufgrund von Gasbildung, sondern im Zusammenhang mit dem Befüll-/ Entleervorgang notwendig sind.
Aus 17+ Jahren Gefahrgutrecht: ich habe noch keine mobile Tankstelle mit Ausrichtungspfeilen gesehen.
Bsp. 1000 Punkte-Transport: In diesem Fall fehlen die senkrechten Pfeile auf gegenüberliegenden Seiten. Der Fahrer müsste ua. Beförderungspapier und Feuerlöscher mitführen.
@Gerald naja wegen Be- und Entlüftungsventilen, die mobile Tankstellen haben können - ist das eine Lüftungseinrichtung, wie in 5.2.1.10.1 gemeint? Ich glaube nicht, aber hinterfragen ist ja immer gut.
Da sind dann GHS-Piktogramme statt Gefahrzetteln drauf (der rotgerahmte Fisch&Baum, wonaders GHS02 Flamme statt Gefahrzettel 3) - ohne Zusammenhang mit einem Gefahrstoffetikett, einfach so... dafür sucht man auf den Bildern teilweise vergeblich nach einer UN-Nummer.
die mobile Tankstellen haben können - ist das eine Lüftungseinrichtung, wie in 5.2.1.10.1 gemeint?
Nein, habe ich auch nicht so geschrieben, aber egal.
Die Lüftungseinrichtungen nach Absatz 5.2.1.10.1 b) sind zum Beispiel bei UN 2014 Wasserstoffperoxid gemäß Verpackungsanweisungen P504 / PP10 gemeint. Das ist eine Membrane im Verschlussdeckel, welcher Löcher hat, damit das Gas entweichen kann. Wenn die Flasche verkehrt rum in der Verpackung über einen längeren Zeitraum wäre, würde die Membrane defekt gehen und Flüssigkeit würde entweichen und im schlimmsten Fall würde die Flasche auf Grund des Überdruckes platzen, da ja das Gas nicht entweichen konnte. Ich hänge Dir und den anderen Mal eine Datei an.
Das hat also nichts mit Lüftungseinrichtungen an ortsbeweglichen Tanks/Tankfahrzeuge u.ä. zu tun.
Zu Deinen Beispiele, welche Du verlinkt hast, sage ich nichts. Hast es gut erklärt, und das sind vielleicht die schw.......! Kann aber auch sein, der die Bilder gemacht hat, hat da wohl nicht aufgepasst!
Ich würde die Be-/ Entlüftung von mobilen Tankstellen auch nicht als Lüftung nach ADR sehen + die mobilen Tankstellen haben alle keine Pfeile. Aber das war @Peter006 s Gedankengang, warum er auf die Pfeile kam.