Folgendes: ADR · Begrenzte Menge (LQ) 5L · Freigestellte Mengen (EQ) Code: E1 Höchste Nettomenge je Innenverpackung: 30 ml Höchste Nettomenge je Außenverpackung: 1000 ml
Jetzt habe ich mir die Verpackungen angeguckt , wie es zu uns geliefert wurde vom Hersteller Es ist kein Piktogramm drauf von Freigestellter Menge und auch kein LQ
Meine frage ist: Wenn wir das Proodukt nun einzeln verschicken sprich ein Paket hat 1x 30 ml Schraubensicherrung drin oder das andere hat 50 ml Schraubensicherrung drin
Muss ich diese Kennzeichen?
Weil so wie ich das SDS verstehe muss ich das doch machen oder ?
Freigestellte Menge (EQ) würde ich - außer ggf. im Lufttransport - vermeiden, wenn LQ möglich ist, da LQ weniger aufwendig ist hinsichtlich Verpackung/ Dokumentation. Deswegen gehe ich in der Antwort mal nicht auf die Versandmöglichkeit EQ ein.
"De minimis" (3.5.1.4 ADR) fällt hier schon mal weg, das geht nur bis 1 g je Innenverpackung.
Das Material muss mindestens als LQ versendet werden (oder als voll reguliertes GG). Bis 5 Liter je Innenverpackung (das passt also bei euren Größen 10/30 ml (?) und 50 ml), bis 30 kg Bruttogewicht je Paket, LQ-Raute drauf, Empfehlung (nicht zwingend) 2x Ausrichtungspfeile.
Aufpassen: das Bruttogewicht 30kg bezieht sich auf allem im Paket: Gefahrgut und anderes Material wie Werkzeug, Schrauben, Kataloge etc.
Ihr solltet mal beim Lieferanten darauf hinweisen, dass das Gefahrgut bitte korrekt versendet werden sollte.
vielen lieben dank für die mega schnelle Antwort hier.
Ja mich hat das echt schon stutzig gemacht als das hier angeliefert wurde ( in Größeren Mengen ) und wirklich keine Kennzeichnung drauf war auf der Palette und dem Karton.
Die Information von Dir hat mir schon sehr viel weiter geholfen und gibt mir da auch ein besseres Gefühl bei.
Und den Lieferanten/Hersteller werden wir auch Informieren
Wenn ich bei 30ml auch LQ machen kann wäre es sehr nice.
Wir müssen in unserem System immer genau hinterlegen was nun Gefahrgut ist und was das Lager unten beachten muss beim Verpacken und beladen ect. auch welche Aufkleber drauf müssen
das EQ Label habe ich hier oben bei mir noch liegen und wenn das LQ auch geht dann nehmen wir das doch. Weil das ist im System schon Integriert
LG Jan und dir auch vielen dank für die rasche Antwort
Natürlich kann man auch die 30 ml als LQ verschicken. Das sollte hier auch unbedingt gemacht werden.
EQ ist zu aufwendig, wenn man auch LQ nutzen kann - wie ich schon sagte. EQ erfordert zur Außenverpackung noch eine Zwischenverpackung, Polstermaterial, Fallprüfung, Stapeldruckprüfung (jeweils mit Nachweis) und Angabe in Beförderungsdokumenten. Es ist nicht damit getan, nur das EQ-Label zu kleben.
Von einem EQ-Versand der 30ml-Produktgröße rate ich also nochmals ausdrücklich ab - im Straßen- und Seeversand!
... Wir müssen in unserem System immer genau hinterlegen was nun Gefahrgut ist und was das Lager unten beachten muss beim Verpacken und beladen ect. auch welche Aufkleber drauf müssen
das EQ Label habe ich hier oben bei mir noch liegen und wenn das LQ auch geht dann nehmen wir das doch. Weil das ist im System schon Integriert ...
Hallo, die Fragen sind ja beantwortet, drum nur einen Hinweis zu Ihrem DV-System und zu EQ. 1. In DV "hinterlegen": falls ein Stoff unabhängig von LQ/EQ-Möglichkeit immer als Gefahrgut markiert ist - kein Problem. Es wird aber aufgrund einer LQ/EQ- oder SV-Erleichterung bei der Programmierung schon mal gemeint, der Stoff sei deshalb kein GG mehr. Das ist aber falsch; die GG-Eigenschaft bleibt, es gibt lediglich Versanderleichterungen. Weil sonst falsche Schlüsse gezogen werden sollte deshalb ein solcher Stoff im DV.System immer als GG markiert bleiben, unabhängig von Erleichterungen. Daß die möglichen Erleichterungen im System ausgegeben werden ist natürlich sinnvoll. 2. Daß EQ v.a. wegen der Umschließung aufwendiger als LQ und im Binnenverkehr nicht wirklich sinnvoll ist sehe ich auch so. Nachtrag: außerdem ist das Kennzeichen eben darum weniger bekannt als die Raute und kann zu komplizierenden Nachfragen führen.
Eine Frage: ist in dem SDB auch eine WGK angegeben?
Frohes Schaffen M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 09.07.202410:18. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Hallo, danke für das SDB. Wenn man reinschaut könnte es sein, daß besonders kritische Stimmen fragen, wie die WGK-Selbsteinstufung bzw das Fehlen der UBA-Einstufung für 101-37-1, H411, Cumol als gefahrbestimmende Komponente und 14.6 zusammenpassen. Nur so als Hinweis. Frohes Schaffen und Gruß M.A.T.
Hallo zusammen, ich habe ein grundsätzliches Problem mit der Einstufung dieses Gemisches als UN 2810. Das Gemisch ist mit GHS07 und den H-Sätzen 302, 312 und 332 eingestuft. Diese zeigen an, dass hinsichtlich der Toxizität das Gemisch für alle Einwirkungen auf den Körper in die Kategorie 4 eingestuft ist. Damit und mit den vorhandenen LD50-Werten für die orale und dermale Gefahr ist die Einstufung bezogen auf die CLP-VO korrekt und hinsichtlich des Gefahrgutrechtes auch kein Gefahrgut. Die Werte in 2.2.61.1.7 werden überschritten. Leider steht bei dem LC50-Wert nicht dabei, ob es sich um Dämpfe handelt. Es wäre bei dem physikalischen Zustand des Produktes aber wahrscheinlich. Da aber bei der rechnerischen Betrachtung nach CLP-VO der H-Satz 332 als Ergebnis ausgeworfen ist, würde ich diese Einstufung als stimmig nehmen. Damit ist die Einstufung des Produktes als UN 2810 mehr als fraglich und würde ich so nicht vornehmen.
@M.A.T.: Die Einstufung als WGK 3 ist in Ordnung, da die CAS-Nr. 94108-97-1 nach UBA nicht eingestuft ist und damit wasserrechtlich als WGK 3 gilt. Zusammen mit dem Inhaltsstoff Cumol dürfte der Anteil WGK 3-Stoffe bei 3 % oder mehr liegen und damit ist die Einstufung als WGK 3 plausibel. Da in Abschnitt 12 keinerlei Werte genannt werden und zudem für den Hauptbestandteil bei der ECHA auch keine Daten vorhanden sind, ist eine Einstufung als "umweltgefährdend" nicht haltbar.