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Re: Kennzeichnung Schraubensicherrung UN2810 [Re: M.A.T.] #37116 21.07.2024 16:08
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Uta Sabath Offline
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Hallo zusammen,
ich habe ein grundsätzliches Problem mit der Einstufung dieses Gemisches als UN 2810. Das Gemisch ist mit GHS07 und den H-Sätzen 302, 312 und 332 eingestuft. Diese zeigen an, dass hinsichtlich der Toxizität das Gemisch für alle Einwirkungen auf den Körper in die Kategorie 4 eingestuft ist. Damit und mit den vorhandenen LD50-Werten für die orale und dermale Gefahr ist die Einstufung bezogen auf die CLP-VO korrekt und hinsichtlich des Gefahrgutrechtes auch kein Gefahrgut. Die Werte in 2.2.61.1.7 werden überschritten. Leider steht bei dem LC50-Wert nicht dabei, ob es sich um Dämpfe handelt. Es wäre bei dem physikalischen Zustand des Produktes aber wahrscheinlich. Da aber bei der rechnerischen Betrachtung nach CLP-VO der H-Satz 332 als Ergebnis ausgeworfen ist, würde ich diese Einstufung als stimmig nehmen. Damit ist die Einstufung des Produktes als UN 2810 mehr als fraglich und würde ich so nicht vornehmen.

@M.A.T.: Die Einstufung als WGK 3 ist in Ordnung, da die CAS-Nr. 94108-97-1 nach UBA nicht eingestuft ist und damit wasserrechtlich als WGK 3 gilt. Zusammen mit dem Inhaltsstoff Cumol dürfte der Anteil WGK 3-Stoffe bei 3 % oder mehr liegen und damit ist die Einstufung als WGK 3 plausibel. Da in Abschnitt 12 keinerlei Werte genannt werden und zudem für den Hauptbestandteil bei der ECHA auch keine Daten vorhanden sind, ist eine Einstufung als "umweltgefährdend" nicht haltbar.

Re: Kennzeichnung Schraubensicherrung UN2810 [Re: Uta Sabath] #37117 21.07.2024 16:43
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M.A.T. Online
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Ursprünglich geschrieben von: Uta Sabath


@M.A.T.: Die Einstufung als WGK 3 ist in Ordnung, da die CAS-Nr. 94108-97-1 nach UBA nicht eingestuft ist und damit wasserrechtlich als WGK 3 gilt.



Hallo, Uta, stimmt natürlich; an den Automatismus für WGK 3 hatte ich in dem Moment nicht gedacht.
Gruß
M.A.T.

Re: Kennzeichnung Schraubensicherrung UN2810 [Re: M.A.T.] #37119 22.07.2024 07:03
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Claudi Offline
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Im Gefahrgutrecht sind manche Substanzen nicht (nur) aufgrund von Grenzwerten/ CLP als giftig eingestuft sondern

"2.2.61.1.6

Der Beurteilung des Giftigkeitsgrades sind Erfahrungen aus Vergiftungsfällen bei Menschen zugrunde zu legen."

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