eine Frage in die Runde. Entspricht das in Anlage beigefügte Packstück mit der LQ Kennzeichnung den ADR Vorschriften hinsichtlich des Labels ? Meiner Meinung nach nicht, da es nicht dem Muster aus 3.4 entspricht (z.B.: weiße Farbe...)
Hallo, m.E. wahrscheinlich nein, da weder weiß noch kontrastierend. Allerdings könnte es über das "kontrastierend" Diskussionen geben, nach dem Motto "grau ist auch ungefähr weiß und von schwarz unterscheidbar". M.A.T.
Das auf dem Foto ist absolut üblich, hab noch nie von Problemen damit gehört und da das LQ-Symbol deutlich zu erkennen ist, ist das kontrastierend. Anders wäre es bei z. B. ganz dunklem braun oder gar schwarzen Kartons (schon gesehen) - also pi x Daumen und völlig unwissenschaftlich gesprochen: wenn man sich n Stück weg stellt und das LQ-Zeichen nicht mehr heraus sticht.
Es muss ja nicht mal ungefähr weiß sein sondern einfach ein Kontrast zu schwarz.
Entspricht das in Anlage beigefügte Packstück mit der LQ Kennzeichnung den ADR Vorschriften hinsichtlich des Labels ?
Es entspricht zwar nicht dem Unterabschnitt 3.4.7.1, aber wird im Allgemeinen in Deutschland geduldet. Siehe auch RSEB Ziffer 3-16!
In Spanien hat es ein gerichtliches Verfahren gegen, weil die obere und untere schwarze Ecke "Rot" war, und der Zwischenraum weiss, weil auf weissen Karton.
Das Thema hatten wir schon mal, meine Antwort mit einer Datei im Anhang steht unter Verkleinerte Kennzeichnung.
@M.A.T.
Antwort auf
m.E. wahrscheinlich nein
, na ja gemäß RSEB doch und es kommt vielleicht auch auf den Kontrollierenden an.
@Claudi
Antwort auf
Das auf dem Foto ist absolut üblich, hab noch nie von Problemen damit gehört und da das LQ-Symbol deutlich zu erkennen ist, ist das kontrastierend.
Die Kosmetikindustrie hat vor Jahren mal eine Untersuchung gestartet, wieviel weisse Farbe bzw. Kosten könnte man sparen, wenn die Fäche nicht, wie gefordert im Unterabschnitt 3.4.7.1 "Weiss" ist, sondern in der Farbe der Kiste, wie im Bild dargestellt ist. Da sind Summen zusammengekommen, welche man einfach nicht glauben würde.
Ich denke mal, Sinn macht es schon, aber wenn Einer oder mehrere von der WP 15 sich vielleicht mal daran stören, dann wird es bestimmt schnell geändert. Das ADR ist wegen ähnlichen Kleinigkeiten schon mal geändert worden.
Hallo, Gerald, eben wegen der subjektiven Wahrnehmung durch verschiedene Kontrollorgange bin ich eher skeptisch. Was bei guter Beleuchtung erkennbar ist kann bei schlechter unklar sein. Daß es häufig unbeanstandet so anzutreffen ist nicht schlecht. Andererseits ist es vielleicht besser, sowas nicht zu vertiefen, um nicht noch mehr Detailregeln hervorzukitzeln. Aus der RSEB kann ich aber keine Interpretation dazu rauslesen. 3-16 spricht von zusätzlichen Gefahrzetteln, zumindest meine Version vom VkBl: "Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Ka- pitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).". Wo finden Sie das? Gruß M.A.T.
Nur meines Wissens gibt es doch die gleiche/ähnliche Problematik bei den Gefahrzetteln, hier z.B. bei den Lithium Batterien Zettel 9a
Es gib wohl Fälle, dass Bei Gefahrgutverpackungen (Pappkartons) die in Containern aus Asien angeliefert wurden , die Zettel ,analog zu dem betreffenden LQ Label , nicht dem Muster gemäß 5.4 (u.a. Weißer Grund) entsprechend waren. Das wurde von der Kontrollbehörde beanstandet, so dass Alle Verpackungen vor dem Weitertransport auf der Straße im entsprechenden Zentrallager Neu belabelt (gemäß Muster ADR) werden mussten. Wäre das bei einem LQ Label nicht entsprechend auch so zu sehen ?
... Wäre das bei einem LQ Label nicht entsprechend auch so zu sehen ?
Hallo, Sie sehen ja, daß es unterschiedliche Einschätzungen hier gibt. Formal ist LQ kein Gefahrzettel und die RSEB (waren Ihre Kontrollen denn in D?) schweigt dazu. Die Varianten, die sie und das ADR bei den Zetteln zuläßt sind m.E. nicht formal übertragbar, und decken erfahrungsgemäß keine Farbabweichungen. Weil ich eine formale Analogie zwischen Kennzeichen und Zettel nicht sehe denke ich, daß die Beanstandung durch die Organe vor Gericht keinen Bestand hätte. Rein sachlich halte ich es aber für besser, wenn die Farbvorgaben eingehalten werden, und hielte eine Streichung des "ausreichend konstrastierender Hintergrund" für sicherer und rechtssicherer. Gruß M.A.T.
Der Gefahrzettel 9A oder auch der 9 sind ausdrücklich schwarz und weiß, nicht schwarz + kontrastierend. Nur deren Untergrund, auf dem sich der z. B. schwarz-weiße Gefahrzettel befindet, muss kontrastierend sein.
LQ, Li-Batterie-Symbol nach SV188 und Fisch&Baum (wie MAT sagt: keine Gefahrzettel) sind in der Farbgestaltung aber ausdrücklich schwarz und weiß oder kontrastierend.
LQ: Der mittlere Bereich muss weiss oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. (3.4.7.1 ADR)
Fisch&Baum: Das Symbol (Fisch und Baum) muss schwarz sein und auf einem weissen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. (5.2.1.8.3 ADR)
Li-Batts: Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der UN-Nummer für Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen) muss schwarz sein und auf einem weissen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen. (5.2.1.9.2 ADR)
Bei den Gefahrzettel steht aber ausdrücklich: Hintergrund weiß (Tabelle in 5.2.2.2.2 ADR). 5.2.2.2.1 sagt: Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Andere Hintergrundfarben sind auch keine geringfügigen gestalterischen Abweichungen anderer Verkehrsträger
5.2.2.2.1.1.1 sagt: Die Gefahrzettel (der für sich gesehen 5.2.2.2.2 entsprechen muss) müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äussere Begrenzungslinie aufweisen. <-- d.h. z. B. schwarz-weißer Gefahrzettel 9/9A auf weißem Karton muss eine äußere Begrezungslinie haben.
Andererseits ist es vielleicht besser, sowas nicht zu vertiefen, um nicht noch mehr Detailregeln hervorzukitzeln.
Ja, da geben ich Ihnen vollkommen Recht. Aber leider interessiert das leider, den Ein oder anderen überhaupt nicht. Wenn man z.b. auf einem 200 Liter Fass, die UN-Nummer in einer Größe von einem Millimeter drauf schreibt, dann brauch man sich über die Änderung im ADR 2013 über die Schriftgröße nicht wundern.
Im Bezug der RSEB gebe ich Ihnen Recht, ich habe das Wort "zusätzlich" im Text einfach überlesen. Sollte zwar nicht passieren, ist es nun mal.
Hallo, Gerald, geht mir ja auch immer wieder mal so. Manche Anwender fordern durch das ausgiebige Suchen nach "Lücken" geradezu heraus, daß die Vorschriften immer detaillierter und damit - so denke ich - praxisferner und weniger anwendbar werden. Was in der Summe die Sicherheit senkt, nicht hebt. Wie mit den vielen überflüssigen Verkehrsschildern - irgendwann werden die Warnungen nicht mehr ernstgenommen.
Es wäre nicht schlecht, wenn neben den Gb und bP auch die Führungsebenen eine verpflichtende Schulung über die Prinzipien von Delegationsverantwortung und Haftbarkeit erhielten; dann hätte manch ein Gb einen leichteren Stand. Gruß M.A.T.