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Defintion Verantwortlichkeiten #36589 27.03.2024 23:45
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Uwe73 Offline OP
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Hallo zusammen,

wir bekommen von einem Lieferanten Großbehälter mit Gas der Klasse 2.2. (600kg Inhalt ) angeliefert. Die Großbehälter haben ein Prüfschild mit der Pi-Kennzeichnung nach TPED. Es handelt sich um wiederbefüllbare Großbehälter gemäß Kapitel 6.2 ADR/IMDG
Des weiteren befindet sich ein Prüfaufkleber für die nächste wiederkehrende Prüfung. Nun geht es mir um die Kontrollpflicht der Behälter, ob diese noch eine gültige Prüfung besitzen.

Welche der Gefahrgutbeteiligten kommen hier in die Verantwortung ?

Ich schicke bereits voraus, dass hier sicherlich Versender, Verpacker .... eine Verantwortung haben. Allerdings fehlt mir der Nachvollzug in den Regularien (ADR + IMDG, genau auf diese Kontrollpflicht bezogen.

1. Wenn die Großbehälter ohne Verpackung versendet werden
2. Wenn die Großbehälter in Kisten verpackt und anschließend versendet werden.

Ich möchte hier noch u.a. Bezug auf Unterabschnitt 4.1.6.10 des ADR und IMDG (Zulässigkeit der Beförderung nach Ablauf der Frist) nehmen. Gibt es hier einen zeitliche Frist, um einen Transport gemäß dieses Unterabschnitts durchführen zu können ?

Es wäre super, wenn ich eure Unterstützung bekommen könnte.

Danke !

VG
Uwe73

Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: Uwe73] #36590 27.03.2024 23:51
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M.A.T. Offline
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Hallo, auf die Schnelle: wie wäre es mit Befüller / Verpacker als Start?
Gruß
M.A.T.

Korrektur: einen "Befüller" sehe ich hier nicht.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 28.03.2024 10:59. Bearbeitungsgrund: Korrektur
Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: M.A.T.] #36591 28.03.2024 00:09
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Uwe73 Offline OP
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Hallo M.A.T.

du bist ja flott unterwegs smile

Gemäß GGVSEB §22 (3) 4.1.1. bis 4.1.9. schließt ja 4.1.6... mit ein. Allerdings, wie kann ich hier auf eine Kontrollpflicht des Prüfsiegels durch den Verpacker Rückschlüsse ziehen ?

Wenn ich keine Verpackung habe, also die Behälter so wie sie sind weiterversende, wer kommt dann in die Pflicht ?
ADR
IMDG

Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: Uwe73] #36592 28.03.2024 10:55
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Grüß Gott
falls Sie als Absender der befüllten Umschließung auftreten ist m.E. diese Pflicht mit GGVSEB § 18(1)5. abgedeckt. Den Verpacker würde ich wie Sie zuweisen. Gültigkeit der Zulassung bzw. Frist fällt für mich eindeutig unter "Eignung". Da die Behälter wohl nicht unter "Tank" fallen greift § 23(1)5. bzw. 10. m.E. nicht. Wie sehen Sie das?

Ausdrücklich sähe ich eine Pflicht bei der bloßen Weiterleitung nur beim Fahrer, gemäß §4(3), aber persönlich hielte ich eine solche Anforderung für überzogen. Über den § 3 kann wohl auch eine Pflicht für jeden Beteiligten abgeleitet werden.

IMDG muß ich später nachsehen, denke aber daß vom Sicherheitsstandpunkt her das gleiche Prinzip gilt.
Gruß
M.A.T.

Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: M.A.T.] #36593 28.03.2024 11:02
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Claudi Online
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Hallo zusammen,

ich gehe davon aus, dass die Behälter Gasflaschen sind (auch wenn sie etwas komisch aussehen) sind. Ich kenne solche Dinger als Hector-Behälter oder Transportable Gasbehälter. Tanks sind es wohl nicht.

Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: Claudi] #36594 28.03.2024 13:18
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Uwe73 Offline OP
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Hallo Claudi, Hallo M.A.T.

erstmal Danke für die Hilfestellung.

Anbei sende ich euch mal ein Fotoausschnitt eines Großbehälters. Ich bin auch mal durch die Anforderungen des Befüllers gedüst, habe aber hier nichts verwertbares gefunden, da sich die Anforderungen hauptsächlich auf Tanks und ähnliches beziehen. Auf Grund der Definition des Verpackers in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen für ein Versandstück, dass auch Druckgefäße für Gase einschließt würde ich wahrscheinlich den Befüllvorgang eher einem Verpacker zuordnen. Das macht dann auch Sinn im Bezug auf die Anforderungen des Verpackers §22(3) 3. Druckgefäße sind ja per Definition auch Druckfässer etc..
Verpacker wäre dann der Gas-Lieferant der das Gefäß befüllt (verpackt).

Der Bezug auf den Versender §18(1) 5 ist absolut schlüssig, da hier Zulässigkeit und Eignung der Verpackung gegeben sein müssen. Die Zulässigkeit und Eignung ist ja nur dann gegeben, wenn das Gefäß den Anforderungen des ADR Rechnung trägt, so auch die wiederkehrende Prüfung. Das passt für mich.

Wenn wir um das Gefäß eine Umschließung ( Kiste) basteln kommen wir auch in die Funktion des gefahrgutrechtlichen Verpackers. Allerdings nicht in der Form des Lieferanten. Das ist für mich in der Betrachtung etwas tricky.

VG
Uwe 73


[verbundenes Bild]






Zuletzt bearbeitet von Uwe73; 28.03.2024 13:24.
Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: Uwe73] #36595 28.03.2024 13:36
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Claudi Online
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Das sieht aus wie ein Druckfass.
Befüllerpflichten treffen nicht zu (bitte Definition Befüller lesen), dies bezieht sich auf Tanks/ lose Schüttung. Auch jemand, der etwas in eine Gasflasche oder einen IBC füllt, ist gefahrgutrechtlich Verpacker.

Verpacker nach GGVSEB: Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

Da aber auch abgelaufene Gasflaschen/ Druckfässer befördert werden dürfen (außer wenn beschädigt etc. siehe 4.1.6.12/ 4.1.6.13 ADR), gibt es doch gar keine Notwendigkeit, dieses Prüfdatum bei der Verladung zu kontrollieren.
Was würdet ihr denn machen, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten und der Behälter abgelaufen wäre?
Was wäre der Nutzen oder Sinn, dieses Druckfass in eine Kiste (Umverpackung) zu packen?

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 28.03.2024 13:37.
Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: Claudi] #36596 28.03.2024 14:16
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Uwe73 Offline OP
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Hallo Claudi,

ja, da gebe ich dir Recht. Für mich an der Stelle interessant: Hat der Gesetzgeber irgendwo festgelegt, wie weit die Frist überschritten werden darf ? Das können ja dann auch Jahre sein, oder ?

Wenn es hier keine Vorgabe gibt, dann umso besser.

Die Kistenverpackung ist häufig eine Kundenanforderung im Bezug auf den mechan. Schutz.

Wenn die Frist abgelaufen wäre, dann würde der Kunde informiert werden und die Lieferung gemäß 4.1.6.10 ADR an den Lieferanten zur Nachprüfung retourniert. Das haben wir bereits in der Form auch praktiziert.

Lieben Dank nochmal für die Erläuterung und den Nachvollzug.

VG
Uwe73

Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: Uwe73] #36597 28.03.2024 14:20
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Claudi Online
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Antwort auf
Hat der Gesetzgeber irgendwo festgelegt, wie weit die Frist überschritten werden darf ? Das können ja dann auch Jahre sein, oder ?


Nein, ist nicht zeitlich begrenzt.
Ja, das könnten Jahre sein, solange 4.1.6.12/13 (ggf. weiteres, hab das grad nicht offen) eingehalten sind.

Re: Defintion Verantwortlichkeiten [Re: Claudi] #36598 28.03.2024 14:41
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Uwe73 Offline OP
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Hallo Claudi,

super. Danke dir nochmal.

VG
Uwe 73

Ist mir gerade im Verlauf aufgefallen : Sorry das ich in meiner Formulierung von einem Großbehälter gesprochen habe. Mit der korrekten Formulierung Druckfass wäre es etwas einfacher gewesen.

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