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Re: UN 3190 in loser Schüttung? [Re: Claudi] #35720 31.08.2023 06:54
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DJSMP Offline
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Im Gefahrgutrecht ist es hinsichtlich der Klassifizierung eigentlich egal, ob der Abfallerzeuger als Auftraggeber des Absenders oder als Absender (die DIskussion hatten wir ja schon ein paar Mal) auftritt. Beiden Beteiligten ist die Pflicht sich zu vergewissern, dass die Gefahrgüter klassifiziert sind und befördert werden dürfen, zugeordnet. Daher kommt der Abfallerzeuger keinesfalls raus. Und wenn ich diese Aussagen "Das macht alles der Entsorger (gemeint ist meist der abfallrechtliche Beförderer und nicht die Verbrennungsanlage)!" höre, geht mir regelmäßig der Hut hoch.

Im Übrigen sehe ich das aber so wie Claudi. Der Abfallerzeuger hat hier die Führungsrolle. Er weiß selbst am Besten, welchen Kram er entsorgen möchte.

Re: UN 3190 in loser Schüttung? [Re: Bele] #35721 31.08.2023 07:03
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Bele
Hallo, zusammen,

aus betrieblichen Gründen soll der Abfall in loser Schüttung im Walking Floor auf Paletten gefahren werden.
Sobald ich das Transportgut auf eine Palette packe, habe ich in meinen Augen ein Versandstück, ob verpackt oder nicht, spielt erstmal keine Rolle.
Im Umkehrschluss kann dann nicht mehr von loser Schüttung die Rede sein.
Wenn ich jedoch das zu befördernde Gut ohne Palette und ohne Ladungssicherung in den Walking-Floor lade, dürfte doch in loser Schüttung transportiert werden?

Ist das Auslegungssache? Mich würde eure Meinung dazu Interessieren.


Zum eigentlichen Thema vertrete ich ganz klar die Auffassung, dass ich in einem Planen-LKW (Curtainsider oder wie auch immer) keine lose Schüttung haben kann. Lose Schüttung kann für mich nur in einem festen Container oder zumindest Kofferfahrzeug überhaupt vorkommen. Lose Schüttung benötigt keine Ladungssicherung wie bei Stückgut und damit passt das auch hinsichtlich dieser Vorschriften alles nicht zusammen. Wir haben das schon einmal in früheren Beträgen diskutiert. Mir ist die Auslegung in der RSEB bekannt. Wie das da rein gekommen ist, erschließt sich mir nicht.

Wenn man sich die RSEB anschaut könnte man in der Interpretation sogar soweit gehen, dass die Verpackungen (Paletten) nicht die Eigenschaft "lose Schüttung" aufheben. Es ist in der Industrie üblich, Fässer mit UN 3077 ohne Ladungssicherung in einen Code XL Curtainsider zu werfen und das als lose Schüttung zu definieren. Dann "spart man sich" die Kennzeichnung dieser Fässer und hat außen nur am LKW die orangefarbenen Tafeln und Placards für lose Schüttung. Ich habe kräftig geschluckt, was da alles für Mist gemacht wird. Und offensichtlich gibt es "Gefahrgutberater", die so einen Mist noch unterstützen.

Ich bin wie gesagt absolut kein Freund davon, Versandstücke/Paletten auf einem LKW als lose Schüttung zu deklarieren!

Re: UN 3190 in loser Schüttung? [Re: Claudi] #36026 20.11.2023 12:37
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gkleeberger Offline
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Hallo,
habe ich etwas übersehen?
Wenn hier Anlagenteile mit UN 3090 transportiert werden sollen, dann ist die Klassifizierung falsch. UN3090, verbaut in ..... ist UN3091. und dafür gibt es eindeutige Verpackungshinweise.
Wenn man die SV188 liest, dann findet man unter f) die Kennzeichnungsvorgaben und dort sind verbaute Knopfzellen ausdrücklich ausgenommen.
Ich würde die Anlagenteile sicher verladen und transportieren.

Mit kameradschftlichen Gefahrgutgrüßen

Gerhard

Re: UN 3190 in loser Schüttung? [Re: gkleeberger] #36031 20.11.2023 15:22
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Andreas_K Offline
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Hallo,

"habe ich etwas übersehen?" Eine 1 vielleicht?

Im Betreff ist die Rede von 3190, nicht 3090.

Schöne Grüße

Andreas

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