Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: Claudi]
#35651
24.08.2023 09:14
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DJSMP
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Gibts ja auch erst seit gestern... 
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#35652
24.08.2023 11:15
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
meines Erachtens ist eine direkte Übergabe vom Privatkunden an den Transporteur von Gefahrgut legal möglich. Denn die Freistellungsmöglichkeit nach 1.1.3.1a ADR kann hier greifen. Die Frage ist nur: Was ist einzelhandelsgerecht verpackt? Und wenn der Privatkunde das Paket mit dem Gefahrgut wieder zurücksendet, ist es doch einzelhandelsgerecht verpackt. Oder? Wäre nur noch zu klären, ob national irgendwelche Mengenbegrenzungen/Einschränkungen beim jeweiligen Zurücksenden zum Tragen kommen. Denn wie wir wissen, beschränkt sich der Beförderungsbegriff ja nicht nur auf das eigentliche Befördern, sondern auch auf Vorbereitungs- und... Verpacken, Absenden, Verladen usw. Eine oder mehrere dieser Handlungen werden von Privatkunden ausgeführt. Also sind Privatkunden bei Inanspruchnahme von 1.1.3.1a ADR von den restlichen ADR Vorschriften (auch Unterweisung etc.) befreit. Nur noch eine Bemerkung: Die Gefahrgut-Vorschriften können einfach nicht alles regeln, was gewollt ist. Außer den Gefahrgutvorschriften gibt es ja noch andere Rechtsbereiche, gegen die nicht verstoßen werden kann/soll, welche das Transportgut betreffen.
Gruß Wolfgang
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#35655
24.08.2023 12:47
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Gerald
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Hallo, ich habs dir mal in den Anhang gepackt. Das Verfahren auf dem sich das Urteil vom OLG Jena bezieht, wurde am 02.03.2006 durch das Amtsgericht Weimar ( 650 Js 201852/04 3 OWI) in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §47 Absatz 2 OWiG eingestellt!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: Wolfgang]
#35656
24.08.2023 13:45
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Claudi
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@Wolfgang
1.1.3.1 a) bezieht sich aber nur auf Beförderungen, die von Privatpersonen durchgeführt werden. Würden Privatpersonen selbst ihre Rücksendeartikel mit einem Kraftfahrzeug zum Zielort fahren - kein Problem im Rahmen der 1.1.3.1 a).
Sobald ein gewerbl. Partner beteiligt ist (hier Absender/ Beförderer, ggf. Entlader), muss dieser sich an die Vorschriften halten. Deswegen haben ja die Paketdienste in ihren AGB entweder GG ausgeschlossen oder eingeschränkt und verweisen darauf, dass diese GG entsprechend verpackt, gekennzeichnet etc. eingeliefert werden müssen (z. B. LQ mit den Mengengrenzen und LQ-Raute). Die Paketdienste können nur ihren Teil der Vorschriften einhalten, wenn auch die Privatpersonen das tun. Ob das Privatpersonen lesen oder sich dran halten - oft sicher nicht, aber dann verstoßen sie gegen die AGB und den Paketdienst trifft keine Schuld.
Bei der Rücksendung von einer Firma (Endkunde) an Lieferanten besteht gar kein Problem, denn auch da muss sich das Unternehmen an das GG-Recht halten und sich schlau machen, Schulung nach 1.3 ADR, Pflichtenübertragung - so wie bei jeder Gefahrgutsendung von Firma -> X (Rücksendung, Warenversand, Abfallentsorgung).
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 24.08.2023 13:48.
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: Claudi]
#35661
24.08.2023 14:33
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Wolfgang
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Hallo Claudi,
ich sehe das so: Der Beförderungsbegriff beinhaltet z.B. Verpacken. Wenn ich als Privatperson eine Verpackungshandlung durchführe, dann bin ich nach 1.1.3.1. a von den Rest- Vorschriften ADR befreit. die Beförderungsbedingungen von Paketdienstleistern sehe ich unabhängig von 1.1.3.1a ADR.
Gruß Wolfgang
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: Wolfgang]
#35662
24.08.2023 14:52
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Claudi
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Da gehe ich durchaus mit, aber wenn in der Beförderung gewerbl. Beteiligte, z. B. gewerbl. Beförderer, ins Spiel kommen, muss doch die gesamte Kette gefahrgutkonform sein, sonst reißt sie.
Die RSEB sagt in 1-1.2: "Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a genannten Bedingungen befördern" - das kann so gemeint sein (und ist es meiner Meinung nach auch), dass die Privatperson hier (auch) als Beförderer auftritt, d.h. die Beförderung durchführt (ADR 1.1.3.1 a).
Bleibt ein Gefahrgut privat, darf die Privatperson das GG verpacken, wie sie lustig ist.
Damit Privatpersonen, die vom ADR wahrscheinlich nichts wissen, eine Chance haben, es richtig zu machen, weisen die Paketdienste in ihren AGB auf die Gefahrgutvorschriften hin (und schließen darin das meiste aus, weil es nicht in deren logistische Abläufe passt).
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#35666
24.08.2023 17:58
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cmkurier
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Super, vielen lieben Dank.
Ruhig Blut...kommt sicher an
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: Gerald]
#35670
25.08.2023 10:08
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Hallo, ich habs dir mal in den Anhang gepackt. Das Verfahren auf dem sich das Urteil vom OLG Jena bezieht, wurde am 02.03.2006 durch das Amtsgericht Weimar ( 650 Js 201852/04 3 OWI) in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §47 Absatz 2 OWiG eingestellt!! Das ist mir bekannt. Die Gründe für die Einstellung des Verfahrens liegen aber ganz woanders. In diesem Einzelfall wurde die persönliche Situation des Disponenten nicht ausreichend gewürdigt. Das führte zur Einstellung. Die Annahmen des AG Weimar und die des OLG im Beschluss haben aber weiterhin Bestand.
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: Wolfgang]
#35671
25.08.2023 10:10
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
meines Erachtens ist eine direkte Übergabe vom Privatkunden an den Transporteur von Gefahrgut legal möglich. Denn die Freistellungsmöglichkeit nach 1.1.3.1a ADR kann hier greifen. Die Frage ist nur: Was ist einzelhandelsgerecht verpackt? Und wenn der Privatkunde das Paket mit dem Gefahrgut wieder zurücksendet, ist es doch einzelhandelsgerecht verpackt. Oder? Wäre nur noch zu klären, ob national irgendwelche Mengenbegrenzungen/Einschränkungen beim jeweiligen Zurücksenden zum Tragen kommen. Denn wie wir wissen, beschränkt sich der Beförderungsbegriff ja nicht nur auf das eigentliche Befördern, sondern auch auf Vorbereitungs- und... Verpacken, Absenden, Verladen usw. Eine oder mehrere dieser Handlungen werden von Privatkunden ausgeführt. Also sind Privatkunden bei Inanspruchnahme von 1.1.3.1a ADR von den restlichen ADR Vorschriften (auch Unterweisung etc.) befreit. Nur noch eine Bemerkung: Die Gefahrgut-Vorschriften können einfach nicht alles regeln, was gewollt ist. Außer den Gefahrgutvorschriften gibt es ja noch andere Rechtsbereiche, gegen die nicht verstoßen werden kann/soll, welche das Transportgut betreffen.
Gruß Wolfgang Hallo Wolfgang, 1.1.3.1 a) bezieht sich meiner Meinung nach eindeutig darauf, was die Privatperson im eigenen Fahrzeug selbst befördert, bei Einkäufen im Super- und Baumarkt oder für Sport und Freizeit (z.B. in den eigenen Garten). Nie und nimmer kann sich die Freistellung meiner Meinung nach auf eine Privatperson beziehen, die Gefahrgut einem Transportdienstleister zur Beförderung übergibt! Für mich ist der Begriff "die von Privatpersonen durchgeführt werden" eindeutig, zumal noch explizit darauf eingegangen wird, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts zu verhindern ist. In der RSEB wird noch erläutert, was darunter zu verstehen ist. Das auf eine Verpackung zu beziehen, finde ich weit her geholt und das sehe ich auch absolut nicht so! Auf der einen Seite argumentierst du, dass die Privatperson von den restlichen Vorschriften des ADR freigestellt sein könnte. Auf der anderen Seite soll aber für die Privatperson die Begriffsbestimmung "Beförderung" zerpflückt werden. Ich habe auch das Ziel deiner Herangehensweise nicht ganz v erstanden. So macht man doch die (Gefahrgut-)welt nicht sicherer sondern vollkommen unsicher. Der Bereich KEP-Dienstleister ist doch sowieso schon ein rechtsfreier Raum. Wenn man das so auslegen würde, dann könnten wir das ADR Buch zuschlagen und jeder macht dann das so wie er will. Dann würde jede Privatperson (oder jedes Ein-Mann-Unternehmen, wo dann bei Amazon eine Person versendet) im Internet Gefahrgut undeklariert verschicken, solange es einzelhandelsgerecht abgepackt ist (also kein IBC oder Tank, sondern Kiste) und das Ganze läuft vollkommen aus dem Ruder. Davor kann ich in diesem Kreis nur warnen.
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Re: Gefahrgutversand vom Kunden UN 3481/3480
[Re: DJSMP]
#35673
25.08.2023 10:59
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M.A.T.
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Hallo Wolfgang,
1.1.3.1 a) bezieht sich meiner Meinung nach eindeutig darauf, was die Privatperson im eigenen Fahrzeug selbst befördert, bei Einkäufen im Super- und Baumarkt oder für Sport und Freizeit (z.B. in den eigenen Garten). Nie und nimmer kann sich die Freistellung meiner Meinung nach auf eine Privatperson beziehen, die Gefahrgut einem Transportdienstleister zur Beförderung übergibt! Für mich ist der Begriff "die von Privatpersonen durchgeführt werden" eindeutig, zumal noch explizit darauf eingegangen wird, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts zu verhindern ist. In der RSEB wird noch erläutert, was darunter zu verstehen ist. Das auf eine Verpackung zu beziehen, finde ich weit her geholt und das sehe ich auch absolut nicht so!
Sowohl vom Wortlaut als auch von der Intention dieser Erleichterung her sehe ich es ganz genauso. Gruß M.A.T.
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