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Kontrolle mit Berufung auf die RSE #3487 08.12.2005 16:48
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Mavo Offline OP
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Hallo Kollegen,



wollte mal so in den Raum Fragen wie Ihr folgende Sache seht <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />



Es begab sich also zu einer Zeit wo ein mit Gefahrgut beladener LKW unsere Niederlassung, und auch Prompt in eine Kontrolle geriet <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Nunja, die werten Kontrollbeamten konnten keine Beanstandungen finden, und so begaben sie sich auf die Suche, denn irgend etwas hat ein jeder falsch gemacht.

Und dann geschah es, der kontrollierende Beamte bekam ein Grinsen über sein ganzes Gesicht und hatte etwas gefunden, und zwar in den Unfallmerkblättern.

Er gab es an seine Übergeordnete Stelle weiter und sein Chef verfasste auch sogleich ein Schreiben mit dem folgenden Text :

Die Ordnungswiedrigkeit besteht darin, dass Sie als Absender in den mitgeführten schriftlichen Weisungen den erforderlichen Atemschutz nicht konkret benannt haben ( 5.4.3.2. ADR; 5-13.4.4. RSE). ( vielleicht sollte man noch sagen, das Kl. 3 Güter mit Kennzeichnungspflicht sowie Spraydosen allerdings diese in LTD QTY befördert wurden. Der Atemschutz war in den Kl. 3 Merkblättern angedruckt)



Unserer Meinung nach ist das nicht wirklich richtig, zwar steht in 5-13... das der Atemschutz benannt werden muß, nur in Abschnitt 13 sind Beispiele aufgeführt, und in diesen ist der Atemschutz nicht benannt. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />



Des weiteren ist die RSE noch nicht einmal in allen Bundesländern gezeichnet,

und lt. 8.1.5. ADR ist es nur für Gase TC usw. nötig. Leider sieht das der Herr Sachbearbeiter nicht ein <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />



Was meint Ihr dazu, ist es eines Tickets würdig ?? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />



Gruß

Mavo

Zuletzt bearbeitet von Mavo; 14.12.2005 12:56.
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Mavo] #3488 08.12.2005 17:41
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TDamm Offline
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Hallo Move,

die RSE ist eine Verwaltungsvorschrift der Behörde und soll das Gesetz näher erläutern. Wenn sie nicht existieren würde, könnte der Fall genau so entscheiden werden, da das Gesetz die eigentliche Regelung enthält.

So wie ich Deinen Fall verstehe, hast Du als Absender in die schriftlichen Weisungen den Atemschutz als mitzuführende Ausrüstung vorgeschrieben. Wenn Du das vorschreibst, musst Du den Atemschutz auch näher bestimmen, da der Beförderer dann genau diesen mitführen muss. Somit wäre die Weisungen nicht korrekt erstellt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: TDamm] #3489 09.12.2005 09:29
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Hallo,



also ich sehe es nicht ganz so.

Es wurden in dem Fall mehrere verschiedene Gefahrgüter befördert mit unterschiedlichen Klassen ( Stückgutverladung)

Nehmen wir mal das Beispiel UN 1866 Harzlösung, 3, III



1. in der RSE Anlage 13 sind Muster auch von der Klasse 3, und da steht auch nur Atemschutz und dieser ist nicht gesondert benannt ( Muster 1 & 3)



2. in 5-13.4.4 wird aufs ADR 8.1.5. b & c verwiesen. Unter b steht die S7, welche auch auf verschiedene Gruppen T,TC, TF, TO usw. verweist. UN 1866 hat nicht die S7 in 3.3 der Anlage A.



3. Durch die RSE soll ein Bundeseinheitliches Sanktionsrecht geschaffen werden, soweit uns bekannt, ist sie jedoch noch nicht in allen Bundesländern verabschiedet. Von daher ist es noch kein einheitliches Recht, und es währe ziemlich diskriminierend, wenn in einiegen Bundesländern das Recht gilt und in anderen nicht.



4. Gefahrgutrechtliche Regelungen müssen vor der Umsetzung in nationales Recht erst das EU-Notifizierungsverfahren durchlaufen ( Richtlinie 94/55/EG), das ist bei der RSE nicht der Fall, dementsprechend ist es wie der Name schon sagt eine Richtlinie, und somit keine Rechtsverbindliche Vorschrift.



Im Endeffekt muß man sich doch die Frage stellen, welchen Sinn diese Vorschrift macht, denn nehmen wir einmal an, man befördert 10 verschiedene Gefahrgüter, und muß 10 verschiedene Masken mitführen, welche setzt man jetzt auf im Falle des Falles ?????



Ich bin mal auf Eure Meinung gespannt.



Gruß

Mavo

Zuletzt bearbeitet von Mavo; 09.12.2005 09:37.
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Mavo] #3490 09.12.2005 10:22
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TDamm Offline
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Hallo Move,

schriftliche Weisungen und Stückgutverkehr sind seit dem Wegfall des Sammelunfallmerkblattes ein riesiges Problem geworden.

Richtig ist, dass auch die Anlage 13 RSE den Atemschutz nicht entsprechend 5-13.4.4 RSE beschreibt. Offensichtlich wurde die Anlage 13 bei der Neufassung der RSE nicht dahingehend überarbeitet. Wie bereits gesagt, ist die RSE nur eine Verwaltungsvorschrift und hat keine Rechtswirkung. Sie soll lediglich den Behörden als Richtschnur dienen, was sich der Gesetzgeber zum ADR bzw. zur GGVSE gedacht hat. Um so mehr man in die RSE packt, um so unübersichtlicher ist diese.

Als Absender bist Du doch bei der Gestaltung der schriftlichen Weisung frei. Allerdings trägst Du dann auch die Verantwortung. Also wenn Du auch für Stoffe die nicht mit S7 gekennzeichnet sind einen Atemschutz vorschreibst, dann ist das eben von Dir so gewollt. Bezüglich der Filter gibt es dann entsprechende Komi-Filter, welche das ganze Spektrum abdeckt. Da helfen allerdings keine Muster Weisungen ala Anlage 13. Ein bisschen muss der, der den Gefahrguttransport zusammenstellt auch mitdenken und vorschreiben was sinnvoll ist.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: TDamm] #3491 15.02.2006 16:33
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Thomas Lutz Offline
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Sehr geehrter Herr Damm, so frei ist man im Normalfall leider doch nicht, was die Gestaltung des Inhaltes der schriftlichen Weisung betrifft. Wenn man beispielsweise mit dem Programm von UMIPRO seine schriftlichen Weisungen erstellt, wie es in unserer Firma erfolgt, kann man nicht frei editieren und muß auf dort im Programm vorgegebene Textphrasen zurückgreifen. Somit ist in der Regel auch keine Möglichkeit gegeben, einen speziellen Filtertyp in der schriftlichen Weisung zu benennen. Diverse andere Systeme ( von SAP oder auch DR-Software ) sind allerdings schon in der Lage, solche konkreteren Angaben ( z.B. aus einem EG-Sicherheitsdatenblatt ) in eine schriftliche Weisung zu übernehmen - Glücklich sei der, welcher über solch eine Basis verfügt, nur hat er dann nach wie vor immer noch das von Mavo angesprochene Problem, für welche Art Atemschutz er sich nun entscheiden soll. Die von Ihnen angesprochenen Kombi-Filter gibt es definitiv nicht, es sei denn, Sie meinen damit ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät. Ein solches wäre aus meiner Sicht ohnehin nur die einzige Alternative, um aus dieser Zwickmühle und von den 10 verschiedenen Masken ( wie es von Mavo zitiert wird ) wegzukommen.

Heute wurde von der Autobahnpolizei ein Fahrzeug in der Nähe von Osnabrück kontrolliert, welches von uns ein Klasse 3 Produkt dazugeladen hatte. Auch hier wurde die Angabe in der schriftlichen Weisung "geeigneter Atemschutz" moniert und dem Fahrer untersagt, die Fahrt fortzusetzen. Die genaue Begründung liegt uns noch nicht vor, wird aber sehr bald per Anhörungsbogen bei uns ankommen.

Da stellt sich in diesem Zusammenhang ja noch eine ganz andere Frage ! Was ist zu erwarten, wenn man in die schriftliche Weisung den Passus "geeignete Schutzhandschuhe tragen" einfügt. Hier ist es noch wesentlich komplizierter und unübersichtlicher, was die Vielfalt der dann mitzuführenden Handschuhmaterialien betrifft und mir ist bislang auch kein Handschuhmaterial bekannt, welches "uneingeschränkt" beständig ist. Da hat man doch oftmals schon bei einem einzigen Versandgut, welches eine Zubereitung aus unterschiedlichen Lösemitteln ist und evtl. aus weiteren zusätzlich hautgefährdenden Festkörpern bestehen kann, kaum eine Chance !



mfG

Thomas Lutz



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Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Thomas Lutz] #3492 16.02.2006 11:04
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Udo Leithold Offline
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Hallo,

so einfach ist das alles nicht. Woher soll der Fahrer das Wissen nehmen welche Atemschutzgeräte, Handschuhe, ... geeignet sind? Doch nur aus den Unterlagen zur Ladung und entsprechende Informationen sind vorher zu übergeben. Dass es in der Praxis anders aussieht, ist bekannt. Doch wie soll es sonst geregelt werden, auch ohne übertriebene Vorschriften?
In den Sicherheitsdatenblättern werden auch konkrete Angaben verlangt, die können für die schriftlichen Weisungen übernommen werden.

Wenn das verwendete Programm zur Erstellung der schriftlichen Weisungen diese Positionen nicht ausreichend berücksichtigt, dann könnte es veraltet sein oder eine Sparvariante. Es ist bei Feststellung der Ordnungswidrigkeit absolut uninteressant wie die schriftlichen Weisungen erstellt werden, sie müssen die geforderten Angaben enthalten. Punkt.
Bei den Stoffen, wo keine zusätzliche Ausrüstung erforderlich ist und dennoch eine Eintragung in den schriftlichen Weisungen vorhanden ist, ist diese auch mitzuführen.

Gruß
Udo Leithold

Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Thomas Lutz] #3493 16.02.2006 11:09
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TDamm Offline
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Hallo Herr Lutze,

wenn die Software nicht mitspielt ist das wirklich ein eingekauftes Problem. Die Verantwortung für den Inhalt liegt auch dann noch beim Absender, wenn er sich eines sachkundigen Dritten bedient (OLG Karlsruhe 1Ss 140/01). Damit würde ich auf eine vollständige Editierbarkeit der schriftlichen Weisungen drängen.

Nach meinen praktischen Erfahrungen werden im Stückgutverkehr Kombinationsfilter z.B. A2-B2–P3 von Dräger verwendet.

Wenn der Absender in den Weisungen solche unbestimmten Begriffe wir geeignet vorschreibt, welche nicht näher erläutert werden, dürfte man nach meiner Meinung auch nur vom normalen Wissensstand ausgehen. Es kann nicht erwartet werden, dass der Fahrer / Beförderer noch einen Chemiker zu Rate zieht um das Fahrzeug richtig auszurüsten. Allerdings wäre zu Prüfen, ob der Absender damit eine vollständige Weisung erstellt hat.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: TDamm] #3494 16.02.2006 11:12
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TDamm Offline
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Hallo Herr Leithold,

jetzt waren Sie schon wieder schneller als ich. Ja ja die Behörden sind eben langsamer


Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: TDamm] #3495 16.02.2006 12:33
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Mavo Offline OP
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Hallo Kollegen,



ich stimme ja zu, das der Absender für die Erstellung und auch Richtigkeit der Merkblätter verantwortlich ist.

Auch stimme ich damit überein das die Ausrüstungsgegenstände die im Unfallmerkblatt aufgeführt sind, auch im Fahrzeug vorhanden sein müssen.



Was ich nicht verstehen kann ist einfach die Tatsache das man sich an solchen Kleinigkeiten hochzieht. Bei unserem LKW gab es z.B. keine Beanstandungen. Die Papiere, die Kennzeichnung, die Ladungssicherung und Ausrüstung waren alle Mustergültig, und trotzdem wird von den Kontrollbehörden noch weitergesucht um auch nur einen kleinen Fehler zu finden.

In den Zeiten von knappen Kassen mag es ja ein wenig verständlich sein, nur halte ich persönlich es für nicht gerechtfertigt.



Zu der RSE,die RSE ist überschrieben mit „Erläuterungen zur GGVSE, zum ADR und RID“. Es handelt sich somit nicht um eine rechtsverbindliche Vorschrift. Letzteres wäre auch nicht rechtskonform, weil gefahrgutrechtliche Regelungen vor der Umsetzung in nationales Recht erst das EU-Notifizierungsverfahren durchlaufen müssen (siehe auch Richtlinie 94/55/EG).

Soweit bekannt haben aber noch nicht alle Bundesländer die RSE verabschiedet. Von daher wäre es im hohen Maße diskriminierend, wenn in einiegen Bundesländern entgegen anderen Bundesländern und auch ADR-Vertragsstaaten plötzlich eigene Gefahrgutregeln existieren.



Unsere schriftlichen Weisungen entsprachen in dem Fall den Beispiel-Vorgaben aus Anlage 13 zur RSE. Von daher müssen wir stark in Frage stellen, ob die Aussage in 5-13.4.4 RSE überhaupt einen Sinn ergibt. Vorgeschrieben nach ADR ist ein Atemschutz lediglich für giftige Gase gemäß Sondervorschrift S 7.



Gruß

Mavo

Zuletzt bearbeitet von Mavo; 16.02.2006 12:40.
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: TDamm] #3496 16.02.2006 12:49
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Thomas Lutz Offline
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Es ist schon klar, dass man dem Fahrer nicht zumuten kann, über alle gefährlichen bzw. chemischen Eigenschaften der von ihm transportierten Güter Bescheid zu wissen. Deshalb gibt man ihm ja auch diesbezügliche Papiere mit auf den Weg.
Bezüglich der Aktualität der jeweils vom Absender oder Auftraggeber des Absenders verwendeten Software zur Erstellung der schriftlichen Weisungen liegt die Verantwortung selbsverständlich allein beim Benutzer dieser Software - Das ist auch nicht die Frage und sollte von mir auch keinesfalls ignoriert oder abgewertet werden. Eine entsprechende Version, die ein freies Editieren der Texte ermöglicht wird auch mit den Versionen von UMIPRO abgedeckt, wie ich soeben vom STORCK-Verlag erfahren konnte.
Doch damit ist das eigentliche Problem für uns und erst recht noch nicht für die "armen" Gefahrgutfahrer gelöst.
Bei Sammelladungen mit unterschiedlichen Gefahrgütern wird es immer wieder darauf hinauslaufen, dass er dann zwar jede Menge schriftliche Weisungen mit richtig angegebenen persönlichen Schutzausrüstungen in der Hand hat, aber in der Regel wohl kaum in der Lage ist, alle z.B. dort verlangten und unterschiedlichen Atemschutzmasken dabei zuhaben. Er hat auch das Problem, dass er im Falle eines Ereignisses nicht gleichzeitig alle Masken aufsetzen kann - Müßte er aber tun, weil er nicht wissen kann, welches seiner geladenen Güter in diesem Moment gerade freigesetzt wird.
Man kann über dieses Thema sicher noch stundenlang hin und her diskutieren, eine brauchbare Lösung wird es aber n.m.M. nur geben können, wenn die Ladung so zusammengestellt wurde, dass der Fahrer mit nur einem bestimmten Atemfilter auskommen kann. Dies dürfte aber bei Sammelladungen mit unterschiedlichen Gefahrgütern die für die Zusammenladung verantwortlichen Spediteure vor eine nahezu unlösbare Aufgabe stellen. Da hilft es dem Gefahrgutfahrer auch nicht weiter, wenn die ihm übergebenen schriftlichen Weisungen inhaltlich und sachlich richtig ausgeführt sind. Er müßte vor der Beladung seines Fahrzeuges somit immer erst einen Blick auf den Punkt "Persönliche Schutzausrüstung" der ihm übergebenen schriftlichen Weisung werfen und checken, ob er das dort vorgeschriebene Atemschutzmittel auch tatsächlich an Bord hat. Der Verlader müßte im Gegenzug zu seiner Absicherung diese Überprüfung ebenfalls durchführen. Stellt man nun fest, dass das vorgeschriebene Atemschutzmittel nicht an Bord ist hätte sich somit rein rechtlich der Fall erledigt d.h., der Fahrer darf weiterfahren, aber ohne erfolgte Zuladung !
Fazit - Die Rechtslage ist klar, die Praxis sieht meißt anders aus und somit stand dieses Thema auch nicht zu Unrecht auf der Tagungsliste der WP.15 am 25./26. Januar 2006. Nähere Infos dazu auch unter ...
http://www.gelaweb.de/archiv/arc0512.htm nachzulesen.

Thomas Lutz


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Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Mavo] #3497 16.02.2006 13:43
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Udo Leithold Offline
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Hallo Mavo,
solange in Deutschland jeder seinen kleinen König hat, wird sich das auch nicht ändern. Es gibt Bundesländer denen die RSE so nicht passt, "da machen wir halt unsere eigene". <<Bitte keine Politik>>
Die RSE enthält Beispiele, die eventuell für eine konkete Beförderung zutreffen können, aber das Beispiel für jede x-beliebige Beförderung übernehmen geht nicht. Klar, dass es in der Praxis Abweichungen gibt. Mann kann nicht jeden Fall berücksichtigen. Aber deshalb alles offen lassen? Wenn für Kl. 3 kein Atemschutz gefordert wird, warum steht er dann in den schriftlichen Weisungen? Der Kontrollbeamte kann sich doch auch nur an den Angaben in den schriftlichen Weisungen orientieren und mehr verlangt er auch nicht.
Wenn jeder das macht, was er soll, nicht weniger aber auch nicht viel mehr "unser Standard ist eben noch besser wie staatlich gefordert" wird es auch gut gehen.
Übrigens der Fahrer ist hinterher tot, nicht der Absender.


Gruß
Udo Leithold

Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Udo Leithold] #3498 16.02.2006 14:12
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Antwort auf
Wenn jeder das macht, was er soll, nicht weniger aber auch nicht viel mehr "unser Standard ist eben noch besser wie staatlich gefordert" wird es auch gut gehen.




Dann müssen wir uns also künftig mit diversen RSE (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) herumschlagen, und nicht nur für jede Fremdsprache, sondern auch für jedes BL ein extra Unfallmerkblatt anfertigen, oder aber gesonderte Vorschriften beachten. Wo soll das hinführen ? ersticken wir nicht sowieso schon im Vorschriftenwahn ? Es kann einfach nicht sein, das es unterschiedliche Richtlinien innerhalb eines "vereinten Deutschlands" gibt.

Wie schon gesagt unser standard ist besser als gefordert...



Antwort auf
Übrigens der Fahrer ist hinterher tot, nicht der Absender.




Der Fahrer ist tod, wenn er erst einmal für seine 10 verschiedenen Produkte die richtige Maske raussuchen muß, um danach festzustellen das er die falsche erwischt hat. Und sind wir doch mal ehrlich, jeder Fahrer dessen LKW brennt wird sich mit Sicherheit ersteinmal selber in Sicherheit bringen bzw seinen Auflieger abkuppeln und die Zugmaschine retten.





Mavo






Zuletzt bearbeitet von Mavo; 16.02.2006 14:14.
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Thomas Lutz] #3499 16.02.2006 17:48
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Hallo alle miteinander,

wie ich schon mehrfach dargelegt habe, hat die RSE keinen Rechtscharakter. Sie bindet maximal die Behörden in der Auslegung des Gefahrgutrechtes (OLG Jena). An Behördenexterne (z.B. Gerichte, Unternehmer) ist diese ja auch nicht gerichtet. Wenn nun ein Bundesland diese RSE 2005 nicht umsetzt, trotzdem in der Auslegung des Gefahrgutrechtes sachgerecht entscheidet, ist doch nicht geschehen. Somit gibt es in Deutschland nur ein ADR und eine GGVSE. In wie weit einzelne Behörde Ordnungswidrigkeiten verfolgen andere jedoch nicht, kann eine RSE sowie so nicht regeln, da dass immer im pflichtgemesen Ermessen des Beamten liegt. Damit wird es immer Unterscheide geben. Sollte ein Behörde einen Bescheid gegen das Recht erlassen, steht jedem der Rechtsweg offen. Am Ende gibt es ein BGH.

Im übrigen war das Sammelunfallmerkblatt schon nicht verkehrt. Dann hätten wir auch nicht mehr so viele Anzeigen wegen unvollständigen Ausrüstungen und das OLG Jena hätte dann auch nicht die jeweilige Kontrolle dieser Gegenstände durch den Verlader vor dem Beladen bestätigen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Mavo] #3500 16.02.2006 18:55
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Wenn die Vorschriften oder der Wille des Absenders in den Schriftlichen Weisungen einen Atemschutz verlangt, dann ist dieser mitzuführen.

Wenn die Vorschriften oder der Wille des Absenders einen Atemschutz verlangt, hat die Vorschrift oder der Absender festzulegen, welcher Atemschutz geeignet ist.
Dies hat er nicht als Phrase zu tun (... geeigneter Atemschutz ...), sonder er hat festzulegen, dass ein Filter Typ XY mitzuführen ist. Dies ist dem Beförderer mitzuteilen, damit dieser dem Fahrer rechtzeitig 'diese' "geeignete" Schutzausrüstung übergeben kann.

Dann gelten die §§ 9 und 10 GGVSE - wessen Pflichtverletzung stellt bei einem nicht geeigneten Atemschutz eine Ordnungswidrigkeit dar. Nicht mehr und nicht weniger.

Das "Beispiel" aus der RSE ist nicht rechtsverbindlich eher eine Empfehlung, aber die Inhalte die das ADR vorgibt schon.

Mich würde an dieser Stelle interessieren, welche Filter werden empfohlen, um den Fahrer vor den wichtigsten Gefahren zu schützen, so auch vor den Gefahren, denen er ausgesetzt ist in der Zeit, wo er seinen Anhänger abkuppelt und die Zugmaschine zu rettet ;-)

Atemschutz #3501 17.02.2006 01:03
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Markus Ungethüm Offline
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Servus Kollegen !

Trotz der Gefahr, mich wegen "pragmatischer" Lösungsvorschläge wieder mal unbeliebt zu machen - was mir durch diverse "private Mitteilungen" klargemacht wurde: Ich halte nach wie vor nichts von "Schärfe" in der Diskussion!

Besinnen wir uns doch mal wieder ganz einfach auf die (einzig) zutreffende und verbindliche Regelung des ADR unter 8.5 / S7:

[color:"blue"]Bei der Beförderung von Gasen oder Gegenständen der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht, z.B. Fluchthaube oder Maske ...[/color]

Daraus ergeben sich doch ganz einfache Folgerungen:

1. Die Atemschutzmaske dient einzig und allein der [color:"red"] Flucht [/color], das "Retten" der Zugmaschine widerspricht ganz eindeutig der Vorgabe "Selbstschutz beachten"! Ist ja schön, wenn der Fahrzeugführer das noch versucht, ich würde dies aber sogar bei meinen eigenen Fahrzeugen (meistens beladen mit UN 1017) tunlichst unterlassen !!!

2. Es muß[color:"red"] eine [/color] Atemschutzmaske (pro Person) vorhanden sein, die alle verlangten Kriterien erfüllt. Eine Auswahl aus verschiedenen "Fluchthilfen" ist dem Fahrzeugführer nicht zumutbar. Dies aber nicht aufgrund dessen mangelnder Fachkenntnis, sondern einzig und allein aus Gründen des Zeitgewinns in einer Notfallsituation, ggf. in Verbindung mit Streß und Panik! Derartige Kombi-Filter sind auf dem Markt entgegen anderslautender Beiträge durchaus erhältlich!

3. Möchte ich hier einmal ganz ausdrücklich eine Lanze für die Fahrzeugführer brechen! Schließlich sind diese doch alle gemäß ADR geschult, und (wenn ADR-Bescheinigung vorhanden) auch geprüft, oder? Wenn da einer der "befördernden" Kollegen seinen Fahrern zu wenig zutraut, liegt das Verschulden doch eher beim "Chef", oder ???

4. Gewisse EDV-Lösungen zur UMB-Erstellung entwickeln teilweise ein sehr merkwürdiges Eigenleben. Da werden für ein bestimmtes Gefahrgut Ausrüstungsgegenstände aufgeführt, die keinerlei Sinn machen, weder nach ADR (S7), noch nach chemischen, physikalischen, oder physiologischen Gesichtspunkten! Wenn diese "Hauruck-ichdenknichtnach-rausdruck-Unfallmerkblätter" dann auch noch nicht einmal frei editierbar sind - Prost Mahlzeit!!!

Meine (!) Schlußfolgerung:
Da im UMB aufgeführte Ausrüstungsgegenstände zwingend mitgeführt werden müssen, läge es wieder einmal bei den Absendern, ihre diesbezüglichen Formulierungen zu überdenken! Damit wäre schon viel gutgemacht. Gerade beim Thema "Atemschutz" werden zu 90% überflüssige Vorgaben gemacht - nicht, weil der Absender das unbedingt so will, sondern weil er zu bequem ist, seine o.g. Software-Lösung überhaupt mal durchzudenken! Der Beförderer muß es dann ausbaden ...

Grüßle,

Markus

Re: Atemschutz [Re: Markus Ungethüm] #3502 17.02.2006 09:05
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Hallo Markus,

für Deinen Beitrag meine volle öffentliche Zustimmung. Die meisten Owi - Anzeigen haben ihre Ursache am Anfang der Transportkette. Der Fahrer/Beförderer als letztes Glied in der Kette muss dann den Kopf hinhalten. Wenn ich die Anzahl der Bußgeldtatbestände des Absenders mit den des Fahrers vergleiche, kann man schon zu dem Gedanken kommen, dass der Fahrer eben bei der Gesetzgebung keine Lobby hat.
Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Atemschutz [Re: Markus Ungethüm] #3503 17.02.2006 12:21
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Thomas Lutz Offline
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2. Es muß eine Atemschutzmaske (pro Person) vorhanden sein, die alle verlangten Kriterien erfüllt. Eine Auswahl aus verschiedenen "Fluchthilfen" ist dem Fahrzeugführer nicht zumutbar. Dies aber nicht aufgrund dessen mangelnder Fachkenntnis, sondern einzig und allein aus Gründen des Zeitgewinns in einer Notfallsituation, ggf. in Verbindung mit Streß und Panik! Derartige Kombi-Filter sind auf dem Markt entgegen anderslautender Beiträge durchaus erhältlich!







Sehr geehrter Herr Ungetüm,



ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir unter Berufung auf die BGR 190

( http://www.google.de/search?hl=de&a...Google-Suche&meta=cr%3DcountryDE )

für folgende Gefahrgutladung einen zulässigen Kombinationsfilter (damit ist NICHT ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät gemeint ), der auf dem Markt "durchaus erhältlich sein soll" nennen könnten.





Die Ladung besteht aus ...



Beispiel 1:



UN 1193 MEK ( Siedepunkt > 65°C )



UN 1090 Aceton ( Siedepunkt < 65°C )



oder auch ...



Beispiel 2:



UN 1263 Farbe ( Zubereitung, die sowohl MEK als auch Aceton enthält )





Gruß

Th. Lutz









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Re: Atemschutz [Re: Thomas Lutz] #3504 17.02.2006 14:05
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Udo Leithold Offline
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Hallo Herr Lutz,

keine Masken und Filter sind notwendig. Das ADR verlangt, wie hier mehrfach angesprochen, nur bei bestimmten Gasen einen Atemschutz.
Aber zu dem Beispiel. Eine Kombination von AX- und SX-Filtern gibt es laut BGR 190 nicht (?). Es ist durchaus möglich, dass es schon solche Filter gibt. Die Industrie ist meist schneller wie der Verordnungsgeber. In der BGR wird aber ebenfalls mehrfach auf die Ermittlungspflichten des Arbeitgebers verwiesen und dass Abweichungen durchaus möglich sind. Stichworte: Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, BioStoffverordnung, ...
Hier kommt es auf den verantwortungsbewußten Hersteller bzw. Absender der Stoffe an. Was schreibt er in die schriftlichen Weisungen? Im Stückguttransport mit Verpackungen bis zu xx Litern Inhalt wird es hier wohl auch ohne Atemschutz gehen. Bei einem Tanker sehe ich es schon etwas anders.
Wie auch schon erwähnt, der Rechtsweg steht jedem offen. Ist eine Entscheidung der Bußgeldbehörde zu beanstanden, aus welchem Grund auch immer, der Richter hat das letzte Wort. Wer den überzeugen kann, oder besser gleich die Bußgeldbehörde in der Anhörung oder im Widerspruch, kommt auch zu seinem Recht.

Gruß
Udo Leithold

Re: Atemschutz [Re: Thomas Lutz] #3505 17.02.2006 14:39
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Markus Ungethüm Offline
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Hallo Herr Lutz !



Die AX-Filter (z.B. der Fa. Bartels & Rieger in Köln, Art.-Nr. 920850) erfüllen auch die Anforderungen an Filterklasse A.



Wie der Kollege Udo Leithold bereits angemerkt hat, ist das Mitführen eines derartigen Atemschutzes aber vom ADR nicht gefordert. Ich habe mich bei meinem Post auch nur auf diese geforderte Atemschutzausrüstung bezogen, und da sind die Kombi-Filter tatsächlich kein Problem. War etwas mißverständlich formuliert von mir, sorry.



Problematisch könnte es zugegebermaßen werden, wenn Sie zusätzlich zu UN 1193 und UN 1090 auch noch z.B. UN 1017 befördern. In diesem Fall ist mir tatsächlich kein Filter bekannt, der alle Kriterien erfüllen würde! In diesem Fall wäre dann also der Schutzfilter ausschließlich für 1017 mitzuführen (Klasse B oder AB oder ABEK oder ...). Eine Verwechslung mit dem AX-Filter wäre im Fall eines Chlorgasaustritts für den Fahrer ggf. tödlich und sollte deshalb von vorne herein ausgeschlossen sein. Wenn man hier den perfekten Schutz für ALLE beförderten Stoffe haben will, bleibt ja noch das umluftunabhängige Atemschutzgerät...



Grüßle,



Markus




Zuletzt bearbeitet von Markus Ungethüm; 17.02.2006 14:52.
Re: Atemschutz [Re: Markus Ungethüm] #3506 17.02.2006 15:29
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Hallo nochmal !

Habe doch noch was gefunden:

Die Fa. Draeger hat einen AX-B2-Kombifilter im Programm !!!

Es geht doch!

Grüßle,

Markus

Re: Atemschutz [Re: Udo Leithold] #3507 17.02.2006 15:46
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Thomas Lutz Offline
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Hallo Herr Leithold,



es ging mir bei den oben dargestellten Situationen eher um ADR 8.1.5 c und es ist auch nicht so, das wir uns nicht Gedanken über den Inhalt der schriflichen Weisungen machen - Nur sind wir uns nun nicht sicher, ob es dann nicht besser ist, von möglichen Zusammenhängen zwischen "zusäztlichen und/oder besonderen Maßnahmen" und der "persönlichen Schutzausrüstung" in den Schriftlichen Weisungen Abstand zu nehmen.



Ansonsten scheint die einzig mögliche Alternative tatsächlich das umgebungsluftunabhängige Atemschutzgerät zu sein, welches bei einer "Flucht" auch eher unzweckmäßig ist.



(Die genannten AX Filter sind zwar technisch geeignet, aber in Abhängigkeit der Situation für das gemeinsame Auftreten von Lösemitteln mit Siedepunkten unter und über 65°C unzulässig nach BGR 190).



Es geht uns hier im wesentlichen um den Schutz des Fahrers, und für die oben beschriebene Unzulässigkeit gibt es auch einen Grund, es ist uns jedoch nun nicht mehr klar, wie wir der Situation gerecht handeln können.



Trotzdem an alle hier an der Diskussion Beteiligten erst einmal meinen Dank für die bisher erfolgten Hinweise und für die rege Diskussion !



Schönes Wochenende,



Th. Lutz


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Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: TDamm] #3508 20.02.2006 09:20
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Thomas Lutz Offline
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Hallo Herr Damm,



ich komme noch einmal zurück auf Ihr Zitat

" ... die RSE ist eine Verwaltungsvorschrift der Behörde und soll das Gesetz näher erläutern. Wenn sie nicht existieren würde, könnte der Fall genau so entschieden werden, da das Gesetz die eigentliche Regelung enthält."

Ich kann dann allerdings beim besten Willen nicht verstehen, das genau diese RSE in der Anlage 13 sowohl beim Muster 1 für Methanol als auch beim Muster 3 für Giftige Stoffe im Abschnitt für die Persönliche Schutzaustrüstung nur ganz formal "Atemschutz" angibt.

Man sollte in Auswertung der hier angelaufenen Diskussion doch schon erwarten können, dass in solch wichtigen Richtlinien zur Durchführung von gefahrgutrechtlichen Gesetzen dann auch dort exakt das steht, was man genau im Falle "Mavo" als Ordnungswidrigkeit seites der Behörden moniert.

Aber offenbar hatte hier das zuständige Bundesministerium genau das gleiche Problem, insbesondere bei Muster 3 Giftige Stoffe, wie man hier im Falle ADR 8.1.5 c eine zutreffende exakte Angabe für eine ganze Klasse von Gefahrgütern ( in diesem Falle der Klasse 6.1 ) treffen kann !





Th. Lutz



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Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Thomas Lutz] #3509 20.02.2006 10:05
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TDamm Offline
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Hallo Herr Lutz,

wie ich bereit Eingangs dieser Diskussion darlegt, besteht tatsächlich zwischen 5-13.4.4 RSE (der allg. Hinweis „geeigneter Atemschutz“ reicht nicht aus) und der Anlage 13 RSE eine Unstimmigkeit. Meines Erachtens wollte der Gesetzgeber mit der Anlage 13 lediglich für die Behörden die Unterschiede zwischen einem Einzel-, Gruppen-, und Klassenunfallmerkblatt darstellen. Aber das ist nur meine Meinung. Frag doch mal im BMVBW nach, was man sich dabei gedacht hat.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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