Hallo Herr Leithold,
es ging mir bei den oben dargestellten Situationen eher um ADR 8.1.5 c und es ist auch nicht so, das wir uns nicht Gedanken über den Inhalt der schriflichen Weisungen machen - Nur sind wir uns nun nicht sicher, ob es dann nicht besser ist, von möglichen Zusammenhängen zwischen "zusäztlichen und/oder besonderen Maßnahmen" und der "persönlichen Schutzausrüstung" in den Schriftlichen Weisungen Abstand zu nehmen.
Ansonsten scheint die einzig mögliche Alternative tatsächlich das umgebungsluftunabhängige Atemschutzgerät zu sein, welches bei einer "Flucht" auch eher unzweckmäßig ist.
(Die genannten AX Filter sind zwar technisch geeignet, aber in Abhängigkeit der Situation für das gemeinsame Auftreten von Lösemitteln mit Siedepunkten unter und über 65°C unzulässig nach BGR 190).
Es geht uns hier im wesentlichen um den Schutz des Fahrers, und für die oben beschriebene Unzulässigkeit gibt es auch einen Grund, es ist uns jedoch nun nicht mehr klar, wie wir der Situation gerecht handeln können.
Trotzdem an alle hier an der Diskussion Beteiligten erst einmal meinen Dank für die bisher erfolgten Hinweise und für die rege Diskussion !
Schönes Wochenende,
Th. Lutz