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Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Mavo] #3497 16.02.2006 13:43
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Udo Leithold Offline
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Hallo Mavo,
solange in Deutschland jeder seinen kleinen König hat, wird sich das auch nicht ändern. Es gibt Bundesländer denen die RSE so nicht passt, "da machen wir halt unsere eigene". <<Bitte keine Politik>>
Die RSE enthält Beispiele, die eventuell für eine konkete Beförderung zutreffen können, aber das Beispiel für jede x-beliebige Beförderung übernehmen geht nicht. Klar, dass es in der Praxis Abweichungen gibt. Mann kann nicht jeden Fall berücksichtigen. Aber deshalb alles offen lassen? Wenn für Kl. 3 kein Atemschutz gefordert wird, warum steht er dann in den schriftlichen Weisungen? Der Kontrollbeamte kann sich doch auch nur an den Angaben in den schriftlichen Weisungen orientieren und mehr verlangt er auch nicht.
Wenn jeder das macht, was er soll, nicht weniger aber auch nicht viel mehr "unser Standard ist eben noch besser wie staatlich gefordert" wird es auch gut gehen.
Übrigens der Fahrer ist hinterher tot, nicht der Absender.


Gruß
Udo Leithold

Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Udo Leithold] #3498 16.02.2006 14:12
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Antwort auf
Wenn jeder das macht, was er soll, nicht weniger aber auch nicht viel mehr "unser Standard ist eben noch besser wie staatlich gefordert" wird es auch gut gehen.




Dann müssen wir uns also künftig mit diversen RSE (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) herumschlagen, und nicht nur für jede Fremdsprache, sondern auch für jedes BL ein extra Unfallmerkblatt anfertigen, oder aber gesonderte Vorschriften beachten. Wo soll das hinführen ? ersticken wir nicht sowieso schon im Vorschriftenwahn ? Es kann einfach nicht sein, das es unterschiedliche Richtlinien innerhalb eines "vereinten Deutschlands" gibt.

Wie schon gesagt unser standard ist besser als gefordert...



Antwort auf
Übrigens der Fahrer ist hinterher tot, nicht der Absender.




Der Fahrer ist tod, wenn er erst einmal für seine 10 verschiedenen Produkte die richtige Maske raussuchen muß, um danach festzustellen das er die falsche erwischt hat. Und sind wir doch mal ehrlich, jeder Fahrer dessen LKW brennt wird sich mit Sicherheit ersteinmal selber in Sicherheit bringen bzw seinen Auflieger abkuppeln und die Zugmaschine retten.





Mavo






Zuletzt bearbeitet von Mavo; 16.02.2006 14:14.
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Thomas Lutz] #3499 16.02.2006 17:48
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

wie ich schon mehrfach dargelegt habe, hat die RSE keinen Rechtscharakter. Sie bindet maximal die Behörden in der Auslegung des Gefahrgutrechtes (OLG Jena). An Behördenexterne (z.B. Gerichte, Unternehmer) ist diese ja auch nicht gerichtet. Wenn nun ein Bundesland diese RSE 2005 nicht umsetzt, trotzdem in der Auslegung des Gefahrgutrechtes sachgerecht entscheidet, ist doch nicht geschehen. Somit gibt es in Deutschland nur ein ADR und eine GGVSE. In wie weit einzelne Behörde Ordnungswidrigkeiten verfolgen andere jedoch nicht, kann eine RSE sowie so nicht regeln, da dass immer im pflichtgemesen Ermessen des Beamten liegt. Damit wird es immer Unterscheide geben. Sollte ein Behörde einen Bescheid gegen das Recht erlassen, steht jedem der Rechtsweg offen. Am Ende gibt es ein BGH.

Im übrigen war das Sammelunfallmerkblatt schon nicht verkehrt. Dann hätten wir auch nicht mehr so viele Anzeigen wegen unvollständigen Ausrüstungen und das OLG Jena hätte dann auch nicht die jeweilige Kontrolle dieser Gegenstände durch den Verlader vor dem Beladen bestätigen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kontrolle mit Berufung auf die RSE [Re: Mavo] #3500 16.02.2006 18:55
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Wenn die Vorschriften oder der Wille des Absenders in den Schriftlichen Weisungen einen Atemschutz verlangt, dann ist dieser mitzuführen.

Wenn die Vorschriften oder der Wille des Absenders einen Atemschutz verlangt, hat die Vorschrift oder der Absender festzulegen, welcher Atemschutz geeignet ist.
Dies hat er nicht als Phrase zu tun (... geeigneter Atemschutz ...), sonder er hat festzulegen, dass ein Filter Typ XY mitzuführen ist. Dies ist dem Beförderer mitzuteilen, damit dieser dem Fahrer rechtzeitig 'diese' "geeignete" Schutzausrüstung übergeben kann.

Dann gelten die §§ 9 und 10 GGVSE - wessen Pflichtverletzung stellt bei einem nicht geeigneten Atemschutz eine Ordnungswidrigkeit dar. Nicht mehr und nicht weniger.

Das "Beispiel" aus der RSE ist nicht rechtsverbindlich eher eine Empfehlung, aber die Inhalte die das ADR vorgibt schon.

Mich würde an dieser Stelle interessieren, welche Filter werden empfohlen, um den Fahrer vor den wichtigsten Gefahren zu schützen, so auch vor den Gefahren, denen er ausgesetzt ist in der Zeit, wo er seinen Anhänger abkuppelt und die Zugmaschine zu rettet ;-)

Atemschutz #3501 17.02.2006 01:03
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Markus Ungethüm Offline
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Servus Kollegen !

Trotz der Gefahr, mich wegen "pragmatischer" Lösungsvorschläge wieder mal unbeliebt zu machen - was mir durch diverse "private Mitteilungen" klargemacht wurde: Ich halte nach wie vor nichts von "Schärfe" in der Diskussion!

Besinnen wir uns doch mal wieder ganz einfach auf die (einzig) zutreffende und verbindliche Regelung des ADR unter 8.5 / S7:

[color:"blue"]Bei der Beförderung von Gasen oder Gegenständen der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht, z.B. Fluchthaube oder Maske ...[/color]

Daraus ergeben sich doch ganz einfache Folgerungen:

1. Die Atemschutzmaske dient einzig und allein der [color:"red"] Flucht [/color], das "Retten" der Zugmaschine widerspricht ganz eindeutig der Vorgabe "Selbstschutz beachten"! Ist ja schön, wenn der Fahrzeugführer das noch versucht, ich würde dies aber sogar bei meinen eigenen Fahrzeugen (meistens beladen mit UN 1017) tunlichst unterlassen !!!

2. Es muß[color:"red"] eine [/color] Atemschutzmaske (pro Person) vorhanden sein, die alle verlangten Kriterien erfüllt. Eine Auswahl aus verschiedenen "Fluchthilfen" ist dem Fahrzeugführer nicht zumutbar. Dies aber nicht aufgrund dessen mangelnder Fachkenntnis, sondern einzig und allein aus Gründen des Zeitgewinns in einer Notfallsituation, ggf. in Verbindung mit Streß und Panik! Derartige Kombi-Filter sind auf dem Markt entgegen anderslautender Beiträge durchaus erhältlich!

3. Möchte ich hier einmal ganz ausdrücklich eine Lanze für die Fahrzeugführer brechen! Schließlich sind diese doch alle gemäß ADR geschult, und (wenn ADR-Bescheinigung vorhanden) auch geprüft, oder? Wenn da einer der "befördernden" Kollegen seinen Fahrern zu wenig zutraut, liegt das Verschulden doch eher beim "Chef", oder ???

4. Gewisse EDV-Lösungen zur UMB-Erstellung entwickeln teilweise ein sehr merkwürdiges Eigenleben. Da werden für ein bestimmtes Gefahrgut Ausrüstungsgegenstände aufgeführt, die keinerlei Sinn machen, weder nach ADR (S7), noch nach chemischen, physikalischen, oder physiologischen Gesichtspunkten! Wenn diese "Hauruck-ichdenknichtnach-rausdruck-Unfallmerkblätter" dann auch noch nicht einmal frei editierbar sind - Prost Mahlzeit!!!

Meine (!) Schlußfolgerung:
Da im UMB aufgeführte Ausrüstungsgegenstände zwingend mitgeführt werden müssen, läge es wieder einmal bei den Absendern, ihre diesbezüglichen Formulierungen zu überdenken! Damit wäre schon viel gutgemacht. Gerade beim Thema "Atemschutz" werden zu 90% überflüssige Vorgaben gemacht - nicht, weil der Absender das unbedingt so will, sondern weil er zu bequem ist, seine o.g. Software-Lösung überhaupt mal durchzudenken! Der Beförderer muß es dann ausbaden ...

Grüßle,

Markus

Re: Atemschutz [Re: Markus Ungethüm] #3502 17.02.2006 09:05
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TDamm Offline
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Hallo Markus,

für Deinen Beitrag meine volle öffentliche Zustimmung. Die meisten Owi - Anzeigen haben ihre Ursache am Anfang der Transportkette. Der Fahrer/Beförderer als letztes Glied in der Kette muss dann den Kopf hinhalten. Wenn ich die Anzahl der Bußgeldtatbestände des Absenders mit den des Fahrers vergleiche, kann man schon zu dem Gedanken kommen, dass der Fahrer eben bei der Gesetzgebung keine Lobby hat.
Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Atemschutz [Re: Markus Ungethüm] #3503 17.02.2006 12:21
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Thomas Lutz Offline
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2. Es muß eine Atemschutzmaske (pro Person) vorhanden sein, die alle verlangten Kriterien erfüllt. Eine Auswahl aus verschiedenen "Fluchthilfen" ist dem Fahrzeugführer nicht zumutbar. Dies aber nicht aufgrund dessen mangelnder Fachkenntnis, sondern einzig und allein aus Gründen des Zeitgewinns in einer Notfallsituation, ggf. in Verbindung mit Streß und Panik! Derartige Kombi-Filter sind auf dem Markt entgegen anderslautender Beiträge durchaus erhältlich!







Sehr geehrter Herr Ungetüm,



ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir unter Berufung auf die BGR 190

( http://www.google.de/search?hl=de&a...Google-Suche&meta=cr%3DcountryDE )

für folgende Gefahrgutladung einen zulässigen Kombinationsfilter (damit ist NICHT ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät gemeint ), der auf dem Markt "durchaus erhältlich sein soll" nennen könnten.





Die Ladung besteht aus ...



Beispiel 1:



UN 1193 MEK ( Siedepunkt > 65°C )



UN 1090 Aceton ( Siedepunkt < 65°C )



oder auch ...



Beispiel 2:



UN 1263 Farbe ( Zubereitung, die sowohl MEK als auch Aceton enthält )





Gruß

Th. Lutz









l
Re: Atemschutz [Re: Thomas Lutz] #3504 17.02.2006 14:05
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Udo Leithold Offline
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Hallo Herr Lutz,

keine Masken und Filter sind notwendig. Das ADR verlangt, wie hier mehrfach angesprochen, nur bei bestimmten Gasen einen Atemschutz.
Aber zu dem Beispiel. Eine Kombination von AX- und SX-Filtern gibt es laut BGR 190 nicht (?). Es ist durchaus möglich, dass es schon solche Filter gibt. Die Industrie ist meist schneller wie der Verordnungsgeber. In der BGR wird aber ebenfalls mehrfach auf die Ermittlungspflichten des Arbeitgebers verwiesen und dass Abweichungen durchaus möglich sind. Stichworte: Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, BioStoffverordnung, ...
Hier kommt es auf den verantwortungsbewußten Hersteller bzw. Absender der Stoffe an. Was schreibt er in die schriftlichen Weisungen? Im Stückguttransport mit Verpackungen bis zu xx Litern Inhalt wird es hier wohl auch ohne Atemschutz gehen. Bei einem Tanker sehe ich es schon etwas anders.
Wie auch schon erwähnt, der Rechtsweg steht jedem offen. Ist eine Entscheidung der Bußgeldbehörde zu beanstanden, aus welchem Grund auch immer, der Richter hat das letzte Wort. Wer den überzeugen kann, oder besser gleich die Bußgeldbehörde in der Anhörung oder im Widerspruch, kommt auch zu seinem Recht.

Gruß
Udo Leithold

Re: Atemschutz [Re: Thomas Lutz] #3505 17.02.2006 14:39
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Markus Ungethüm Offline
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Hallo Herr Lutz !



Die AX-Filter (z.B. der Fa. Bartels & Rieger in Köln, Art.-Nr. 920850) erfüllen auch die Anforderungen an Filterklasse A.



Wie der Kollege Udo Leithold bereits angemerkt hat, ist das Mitführen eines derartigen Atemschutzes aber vom ADR nicht gefordert. Ich habe mich bei meinem Post auch nur auf diese geforderte Atemschutzausrüstung bezogen, und da sind die Kombi-Filter tatsächlich kein Problem. War etwas mißverständlich formuliert von mir, sorry.



Problematisch könnte es zugegebermaßen werden, wenn Sie zusätzlich zu UN 1193 und UN 1090 auch noch z.B. UN 1017 befördern. In diesem Fall ist mir tatsächlich kein Filter bekannt, der alle Kriterien erfüllen würde! In diesem Fall wäre dann also der Schutzfilter ausschließlich für 1017 mitzuführen (Klasse B oder AB oder ABEK oder ...). Eine Verwechslung mit dem AX-Filter wäre im Fall eines Chlorgasaustritts für den Fahrer ggf. tödlich und sollte deshalb von vorne herein ausgeschlossen sein. Wenn man hier den perfekten Schutz für ALLE beförderten Stoffe haben will, bleibt ja noch das umluftunabhängige Atemschutzgerät...



Grüßle,



Markus




Zuletzt bearbeitet von Markus Ungethüm; 17.02.2006 14:52.
Re: Atemschutz [Re: Markus Ungethüm] #3506 17.02.2006 15:29
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Markus Ungethüm Offline
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Hallo nochmal !

Habe doch noch was gefunden:

Die Fa. Draeger hat einen AX-B2-Kombifilter im Programm !!!

Es geht doch!

Grüßle,

Markus

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