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Re: Pyrofuse [Re: StefanMUC1] #34748 23.03.2023 20:44
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Gerald Offline
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Hallo Stefan,
Antwort auf
Die grundsätzliche Einstufung ist UN0503, Klasse 1.4G.



Damit unterliegt der Gegenstand dem Sprengstoffrecht, nachzulesen im Sprengstoffgesetz §3 Ziffer 2 a) "Stoffe und Gegenstände , die nach der Richtlinie 2014/28/EU ...als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind." dieser Gegenstand ist auf Seite 29 ganz unten bzw. Seite 30 ganz ober in der Richtlinie 2014/28/EU unter UN 0503 Airbag- Gasgeneratoren, oder Airbagmodule, oder Gurtstraffer benannt, im Sprengstoffgesetz Anlage III selbst steht diese UN Nummer nicht mehr, da sie schon in der Richtlinie 2014/28/EU steht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Pyrofuse [Re: Gerald] #34751 24.03.2023 08:43
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StefanMUC1 Offline
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Es sind zwei verschiedene Rechtgebiete.
Auch wenn der pyrotechnische Gegenstand nicht die Kriterien der Gefahrgutklasse 1 erfüllt bleibt es trotzdem noch ein Explosivstoff. Dafür macht die BAM keine Freistellung mehr. Früher ich glaub vor dem Jahr 2000 machte dies die BAM schon noch.

D.h. das CE-Konformitätsnachweisverfahren nach 2013/29EU ist trotzdem durchzuführen. Auch Lagergruppenbescheide von der BAM in Lagergruppe 1.4S werden erstellt.

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