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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Peter06] #33896 17.11.2022 16:15
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Hallo, Peter06,
auf dem Gefahrguttag Schwaben gestern in Augsburg war dieser Entwurf neben anderen Punkten Thema; mir schien, der generelle Tenor war auch dort, daß die Definition als "Verlader" eher nicht glücklich gewählt ist.
Gruß
M.A.T.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Dieter2010] #33900 17.11.2022 16:45
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Wie Claudi es schon ausgeführt hat, müsste gleichzeitig die Definition des Entladers in Anlehnung an den Verlader gerade gezogen werden. Nicht jeder Empfänger ist mit der aktuellen Definition und Rechtssprechung auch Verlader.

Die tägliche Praxis ist, dass der Fahrzeugführer oft (mit seiner Ameise) selbst entlädt. Damit sehe ich die Pflicht des Entladers beim Beförderer. Der Empfänger wird hier nicht tätig. Einen ähnlichen Fall haben wir bei Tankbeförderungen. Dort lässt sich auf Grund der Ausführungen in Anlage 2 GGVSEB "das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird" auch eine eindeutige Zuordnung vornehmen.

Ich finde es gut, dass bei Teilentladungen derjenige, der entlädt auch dafür verantwortlich ist, dass der Rest, der danach noch auf dem Fahrzeug steht, wieder ordentlich gesichert wird. Aber wie so oft, hat man eine formaljuristische Pflicht rein gebracht und aber die Zuweisung der Pflicht vergessen.

Das wird jetzt noch mehr dazu führen, dass die Empfänger vom Entladen die Finger lassen, keine eigenen Stapler mehr einsetzen und der Fahrzeugführer noch mehr als bisher selbst entladen muss. Die Firma in Hessen letztes Jahr, die die Paletten mit Reinigungsmittel selbst mit eigenem Stapler entladen hat, hat es schlichtweg falsch gemacht, so oder so! ;-)

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: DJSMP] #33902 17.11.2022 17:30
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Hallo, DJSMP,
ich denke, daß der Weg über eine Verlader-Definition einfach falsch ist. Es wäre logischer, eine Entladerpflicht beim Entlader aufzunehmen: ...hat, wenn er die Ladunssicherung verändert, die Restladung wieder zu sichern." oder so ähnlich.
Gruß
M.A.T.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: M.A.T.] #33903 17.11.2022 19:37
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Selbst wenn dem Entlader eine Pflicht zugewiesen wird, bleibt die Diskussion,wer Entlader ist.

Ist es der da, der da am Stapler steht oder der da, der guckt und Däumchen dreht wink

Also der, der die Ware vom LKW physisch ablädt (aktuelle Definition) oder ggf. auch der, der die Sachherrschaft über die Ware erlangt (vergleichbar mit Verladerdefinition).

Beim ersten Fall: Beförderer = Entlader. Pflcht beim Unternehmer oder einer beauftragten Person - wer soll das sein? Kann Fahrer beauftragte Person sein? Also eine Art Leiter der Ladearbeiten beim Nachsichern? Was sagt das OWiG dazu?

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: M.A.T.] #33926 22.11.2022 18:38
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, DJSMP,
ich denke, daß der Weg über eine Verlader-Definition einfach falsch ist. Es wäre logischer, eine Entladerpflicht beim Entlader aufzunehmen: ...hat, wenn er die Ladunssicherung verändert, die Restladung wieder zu sichern." oder so ähnlich.
Gruß
M.A.T.


So hatte ich das auch gemeint. Der Entlader braucht eine Definition. "Entlader ist auch das Unternehmen, das...". Mit Anlehnung an den Verlader meinte ich nur, dass hier ja der Gesetzgeber, letztendlich auf Grund von Gerichtsurteilen, auch nachgebessert hat und die Ergänzung der Definition "Verlader ist auch das Unternehmen, das..." vorgenommen wurde.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Claudi] #33928 22.11.2022 18:39
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Selbst wenn dem Entlader eine Pflicht zugewiesen wird, bleibt die Diskussion,wer Entlader ist.

Ist es der da, der da am Stapler steht oder der da, der guckt und Däumchen dreht wink

Also der, der die Ware vom LKW physisch ablädt (aktuelle Definition) oder ggf. auch der, der die Sachherrschaft über die Ware erlangt (vergleichbar mit Verladerdefinition).

Beim ersten Fall: Beförderer = Entlader. Pflcht beim Unternehmer oder einer beauftragten Person - wer soll das sein? Kann Fahrer beauftragte Person sein? Also eine Art Leiter der Ladearbeiten beim Nachsichern? Was sagt das OWiG dazu?


Dafür gibts ja gut bezahlte Damen und Herren, die Recht dann entsprechend verdrehen. Auch die Definition "tatsächlicher Verlader" ist alles andere als klar. Aber wie wir Gefahrgutbeauftragten wollen ja die Damen und Herren Anwälte auch leben.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: DJSMP] #33929 22.11.2022 18:40
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Danke, verstanden.
Gruß
M.A.T.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: M.A.T.] #34002 29.11.2022 14:50
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Hallo,
der Entwurf der Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen, in welchen auch die geplanten Änderungen der GGVSEB 2023 stehen, wird wohl, nach derzeitigem Stand, in diesem Jahr nicht mehr in Kraft gesetzt.

Auf der Tagesordung der Bundesratsitzung für den 16.12.2022 steht er zurzeit nicht mit drauf, und die nächste Sitzung ist dann am 10.02.2023!

Mag ja sein, dass es andere Schwerpunkte gibt, aber der Entwurf war vom 18.08.2022, da sollte man eine Verabschiedung zeitnah zur Einführung des neuen ADR 2023, auch wenn es die allgemeine Übergangszeit bis zum 30.06.2023 gibt, doch hinbekommen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Gerald] #34003 29.11.2022 15:09
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Claudi Offline
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Vielleicht diskutiert man doch noch an der Verlader-Definition herum, denn ich habe ganz aktuell bei einem Kunden wieder eine nicht unerwartete Reaktion erhalten, die darauf hinau läuft, dass das alles der Fahrer machen soll, weil er ja die Gurte löst etc.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Claudi] #34005 29.11.2022 17:14
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
dass das alles der Fahrer machen soll, weil er ja die Gurte löst etc.


Dann braucht man sich aber dann auch nicht mehr wundern, wenn der Fahrermangel weiter zunimmt. Schon die Änderung in der GGVSEB 2019 in §27 Nummer 5 Punkt 1 "mit Ausnahme des Fahrzeugführers ....nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, ..." war bestimmt auch nicht sehr hilfreich.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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