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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Gerald] #34006 29.11.2022 19:03
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Claudi Offline
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Naja, ich denke Fahrer kommen damit klar, dass sie nicht noch jährlich mit ner GG-Schulung erfreut werden (gern Samstags, weil Mo-Fr wird ja gefahren) wenn sie alle 5 Jahre schon recht intensiv geschult werden...

Also die Tendenz, die LaSi dem Fahrer ans Bein zu binden, war heute im Gespräch wieder ganz stark. Weil "der verändert ja die Ladungssicherung, der ist auf der Ladefläche und löst Gurte, wir als Empfänger haben damit nix zu tun, unser Staplerfahrer hebt zwar die Paletten vom LKW aber der macht nix an der Ladungssicherung...".

Kann man als Gesetzgeber bitte mal eine Formulierung finden, mit der klar wird, was da Ziel ist? Will man die Entladestelle ins Boot nehmen für die LaSi? Dann bitte klar formulieren. Will man dem Fahrer noch mehr Aufgaben zuweisen?

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Claudi] #34007 29.11.2022 19:46
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Hallo Claudi,
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ich denke Fahrer kommen damit klar, dass sie nicht noch jährlich mit ner GG-Schulung erfreut werden (gern Samstags, weil Mo-Fr wird ja gefahren) wenn sie alle 5 Jahre schon recht intensiv geschult werden...


Mit der Änderung ging es um die Unterweisung nach Kapitel 1.3. Ich weiß ja nicht, ob Du schon mal an einem Lehrgang nach Kapitel 8.2 teilgenommen hast. Da ist die Zeit schon Recht knapp, um eine Unterweisung der Verantwortlichen nach Unterabschnitt 1.3.2.2 mit rein zu nehmen. Der Referent bzw. der Fahrzeugführer müsste ja Hellseherische Fähigkeiten haben, damit er diese so durchführen kann, zumal nicht unbedingt klar ist, in welcher Pflicht der Fahrzeugführer haben wird.

Und wie sieht das mit der Änderung im ADR aller zwei Jahre aus? Das hat nichts mit meckern oder Klugscheisser Modus zu tun! Es ist das wahre Leben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Gerald] #34010 29.11.2022 20:44
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Claudi Offline
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Wenn der Fahrzeugführer andere Pflichten/ Rollen als die des Fahrzeugführers hat, dann muss er weiterhin nach Kap. 1.3 ADR unterwiesen werden - in einer separaten Schulung, zusätzlich zum ADR-Schein-Lehrgang. Dessen Lehrplan ist doch vorgegeben.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Claudi] #34014 29.11.2022 21:01
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
Wenn der Fahrzeugführer andere Pflichten/ Rollen als die des Fahrzeugführers hat, dann muss er weiterhin nach Kap. 1.3 ADR unterwiesen werden


Da hast Du ja nicht unrecht, nur leider galt es nur bis zur Änderung der GGVSEB 2019, nun steht aber in der GGVSEB §27 Nummer 5 Punkt 1 "die Unterweisung von Personen, .... "mit Ausnahme des Fahrzeugführers ....nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, ..."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Gerald] #34017 30.11.2022 09:00
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Claudi,
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Wenn der Fahrzeugführer andere Pflichten/ Rollen als die des Fahrzeugführers hat, dann muss er weiterhin nach Kap. 1.3 ADR unterwiesen werden


Da hast Du ja nicht unrecht, nur leider galt es nur bis zur Änderung der GGVSEB 2019, nun steht aber in der GGVSEB §27 Nummer 5 Punkt 1 "die Unterweisung von Personen, .... "mit Ausnahme des Fahrzeugführers ....nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, ..."


Das lese ich anders, deswegen schrieb ich von Rolle. Wenn es sich bei der Rolle/ anhängigen Pflichten um "Fahrzeugführer" handelt, wird der bereits mittels ADR-Schein-Schulung ausreichend geschult (meint der Gesetzgeber).
Wir kennen noch andere Beteiligte, Absender, Verpacker, Verlader etc. - wenn eine Person eine derartige Rolle/ Pflichten/ Verantwortung innehat, muss sie entsprechend in der Funktion "Verlader", "Befüller", "Verpacker" etc. unterwiesen werden. Das klammert eine Person, die die Funktion "Fahrzeugführer" hat, nicht aus, sondern nur die Rolle "Fahrzeugführer".

Was ja auch Sinn ergibt: der Fahrer lernt relativ intensiv seine ihn betreffenden Fahrerthemen in der Schulung nach 8.2.1 für den ADR-Schein.
Hat die Person zusätzlich zu den "Pflichten Fahrzeugführer" weitere Verantwortungen/ Pflichtenpakete, dann gilt dafür 8.2.3/ 1.3 ADR. <-- diese Themen sind nicht im ADR-Schein-Lehrplan enthalten, d.h. muss dieses Wissen separat vermittelt werden. Nur weil jemand einen ADR-Schein hat, weiß er ja nicht auf magische Weise alles über das Befüllen, Verpacken, Verladen etc.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Claudi] #34020 30.11.2022 18:16
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Hallo Claudi,
tut mir leid, aber ich lese den Satz "mit Ausnahme des Fahrzeugführers ....nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, ..." so, das

(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr .....

1. die Unterweisung von Personen, ....

Wenn der Fahrzeugführer eine Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 hat, dann braucht er keine Unterweisung im Bezug Kapitel 1.3, wenn er Pflichten nach der GGVSEB z.b. nach §§ 21; 22; 23a u.ä bzw. nach Kapitel 1.4 wahrnimmt. Sonst hätte ja die Änderung keinen Sinn gemacht. Ich sehe eigentlich die Änderung als kleines Geschenk an die anderen Beteiligten, aber nicht den Fahrzeugführer, denn man die Pflichten nach der alten GGVS wieder auf das Hemd schreiben will.

Klar wird entsprechend der Kurspläne der IHK in der Fahrerschulung auf die Pflichten der Beteiligten eingegangen, aber bestimmt nicht so, wie es im Unterabschnitt 1.3.2.2 gefordert wird.

Die Einführung der GGVSEB hat so und so den Ein oder Anderen nicht gepasst, weil er jetzt nach den entsprechenden Paragrafen Pflichten hat, welche dann über den §37 bzw. der RSEB bei Nichterfüllung geahndet werden können!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Gerald] #34022 30.11.2022 18:52
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Der Sinn ist, dass ein Fahrzeugführer, der alle 5 Jahre ne ADR-Schulung bekommt, nicht zusätzlich nochmal regelmäßig alle 1 - 2 Jahre zu seinen Fahrerpflichten unterwiesen werden muss.

Wenn der ADR-Fahrer Kalle nicht fährt, sondern andere Aufgaben (Verantwortlichkeiten!) mit Gefahrgut innehat, dann ist er in diesen Aufgaben nicht als Fahrzeugführer Fahrer Kalle tätig,sondern nur als Kalle.
Und als Verlader Kalle, Verpacker Kalle etc. muss er weiterhin unterwiesen sein, nur nicht als Fahrzeugführer Kalle.

Ich habe mal den Lehrplan Basiskurs überflogen - z. B. wird nicht tief auf Verpackungen eingegangen, Verpackungsanweisungen - warum auch - muss der Fahrzeugführer nicht wissen.
Es ist auch nicht gefordert, das in den ADR-Schein-Kurs reinzuquetschen.
Wenn jetzt dieser ADR-Schein-Fahrer Verpackerpflichten übertragen bekommen soll, möchte ich mal wissen: a) wie soll der das können? b) wie will sich der Unternehmer rausreden, warum er meinte, dass das so rechtens wäre und wie er darauf käme, dass der Fahrer als Verpacker geeignet wäre.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Claudi] #34024 30.11.2022 21:17
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Hallo Claudi,
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der alle 5 Jahre ne ADR-Schulung bekommt, nicht zusätzlich nochmal regelmäßig alle 1 - 2 Jahre zu seinen Fahrerpflichten unterwiesen werden muss.


Im Kapitel 1.3 steht im ersten Satz: "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen,..." und das sind nach Kapitel 1.4 der Absender, der Beförderer, der Empfänger, der Verlader, der Verpacker, der Befüller, der Betreiber ... und der Entlader. Unter Bemerkung steht dann ein Hinweis im Bezug der Schulung der Fahrzeugbesatzung.

Eine Unterweisung ist meiner Meinung nach keine Schulung.

Im GGBefG steht im §2 (2) "Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, ...."

Das heist für mich, wenn z.b. der Fahrzeugführer die Pflichten des Verladers bzw. Entladers übernimmt, dann muss er für diese Pflicht nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein. Aber durch die Änderung der GGVSEB 2015 im § 27 Absatz 5 Nummer 1 wird das ausgehebelt. Da er ja nach Unterabschnitt 8.2.2.8 eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung besitzt.

Das ADR ändert sich nun mal aller 2 Jahre, und da sollte dem Fahrzeugführer schon eine Information zu den Änderungen aufgezeigt werden. Aus meiner Erfahrung bei der Auffrischungsschulung durch die Teilnehmer immer schwer, welche in den letzten 5 Jahren die Änderungen nicht mitbekommen haben. das muss dann durch den Referenten irgendwie gerade gezogen werden, denn der Teilnehmer soll ja die Prüfung bestehen.

Und wenn man sich Statistik der Gefahrgutfahrerschulung und -prüfung in den letzten Jahren der DIHK ansieht, dann sieht das nicht unbeding rosig aus. Und für 2021 ist sie noch nicht einmal veröffentlicht!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: Gerald] #34025 01.12.2022 10:04
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DJSMP Offline
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Geht doch mal logisch ran und sucht nicht nach der Nadel im Heuhaufen. wink

Jeder Beteiligte muss für die Tätigkeiten geschult sein, die er ausführt (aufgabenbezogene Unterweisung). Ein Fahrzeugführer ist definitiv nicht für andere Pflichten (Verpacker, Verlader,...) geschult. Wenn er also im Lager z.B. auch einpacken soll, dann muss er dafür extra geschult (bzw. unterwiesen werden. Mit seiner Fahrzeugführerschulung nach Kapitel 8.2 kann er nicht verpacken.

Es ist hier meiner Meinung nach auch unerherblich, ob man von Schulung oder Unterweisung spricht. Diese beiden Begriffe geistern sowieso wild durch die Gegend. Meiner Meinung nach gibt es für beide Begriffe auch keine genauen Definitionen.

Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf) [Re: DJSMP] #34026 01.12.2022 11:02
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In diese Richtung der Interpretation tendiere ich auch.
Schulung ist, nach meiner Erfahrung, eher länger als ein Tag und auf einigermaßen selbständiges Handeln ausgerichtet. Unterweisung dagen eher die Vorgabe einzelner Handlungen oder Abläufe, ohne Entscheidungsspielraum des Unterwiesenen. Eine Unterscheidung in der Praxis sehe ich bei der Fahrerschulung über mind. einen Tag und der Einweisung (= Unterweisung) durch den Entlader in die Entladeeinrichtung bei Tanktransporten.
Eine "offizielle" Definition, die hier anwendbar wäre, kenne ich auch nicht. Zumal die Übersetzungen eine Bandbreite haben.
Gruß
M.A.T.

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