Grüß Gott allesamt Korb dürfte ein Geflecht aus Metall oder Kunststoff sein, das glockenförmig das Ventil umschließt. Hinreichend hart, um wie eine Kappe gegen Stöße zu schützen. Mehr macht ja die Kappe auch nicht. Meines Wissen sind beide Begriffe nicht im ADR etc. definiert, und ich glaube auch nicht, daß es eine Definition bräuchte, weil sie allgemein üblich sind. Vielleicht steht in der EN 962:1996 mehr; die Normen haben auch schon mal detailliertere Definitionen als man erwarten würde. Gruß M.A.T.
Nur leider habe ich keine Begriffsbestimmung zu Schutzkörbe in den Begriffsbestimmungen bzw. in der Verpackungsanweisung P200 gefunden, oder habe ich da was überlesen?
Moin Gerald, Genaueres ergeht aus den Normen die hier anzuwenden sind. Siehe z.B. ADR 6.2.2.3. Anbei auch ein Bild mit einem solchen Korb, der wie M.A.T. treffend ausführt, das Schutzziel erreicht. Die Norm 962 gibt es nicht mehr. Vorrangig ist das aktuell ISO 11117. gruss..aw
Hallo aw, besten Dank für die Info, wie der Schutzkorb aussieht hatte ich mir schon gedacht, nur fehlte mir die Quelle. Und in der Ausbildung könnte eben die Frage aufkommen, wo steht das und da möchte ich vorbereitet sein.
Das es in den Normen steht, hätte ich jetzt nicht gedacht. Aber ich bin zwar gerade dabei mein ADR 2023 für mich vorzubereiten, bin aber erst beim Teil 5. Im Teil 6, ist die Norm aber Grau hinterlegt, also ein Änderung.
Hallo, ich habe mal eine Frage zum elektrischen Antiebssysten.
Für AT-Fahrzeuge trifft ja der Unterabschnitt 9.2.1.1 zu, wo in der Tabelle die Zeile mit den Hinweis zu Unterabschnitt 9.2.4.6 aufgenommen wurde.
In Unterabschnitt 9.2.4.4 Motor, steht ein Hinweis zu Hybridfahrzeugen und zur Nutzung von CNG, LNG und LPG, aber auch, dass bei ExII- und ExIII-Fahrzeugen nur flüssiger Kraftstoff über 55°C (also Diesel) und kein Gas verwendert werden darf.
In Unterabschnitt 9.2.4.6 steht dann, dass bei Fahrzeugen Ex und FL kein elektrisches Antiebssystem zugelassen ist.
Wie sieht das nun bei Stückgutfahrzeugen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern aus? Ich habe dazu leider nichts gefunden, oder habe es vielleicht überlesen, obwohl ich das ARD 2023 schon mehrmals durchgegangen bin.
Hallo, Gerald, ich könnte mir vorstellen, daß hier die mengenabhängige Gefährdungsabschätzung die entscheidende Rolle spielt. Tkfz -> viel GG -> großer potentieller Schaden. Andere -> weniger GG -> kleinerer Schaden -> keine zusätzliche Anforderung. 2023 ändert ja auch nicht die Spiegelstriche in 9.2.1.1. Wenn keine Vorgaben gemacht sind, ist ein hybrides oder el. Antriebssystem für Stückgutfahrzeuge wohl nach ADR unreglementiert zulässig. Was meinen Sie? Gruß M.A.T.
Bei Fahrzeugen, die keinen besonderen Typ entsprechen müssen (also kein AT, FL, EX etc sein müssen), weil die Beförderungsart das nicht verlangt (also bei Stückgut außer ggf. Klasse 1) ist außer den in 9.2.1 ADR enthaltenen Anforderungen "Für andere Fahrzeuge als die Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, und AT:" (Geschwindigkeitsbegrenzer, Brensausrüstung) keine weiteren besonderen Anforderungen erfüllt werden.
D.h. auch die Antriebsart/ Art des Kraftstoffes ist nicht beschränkt.
D.h. auch die Antriebsart/ Art des Kraftstoffes ist nicht beschränkt.
Das würde ja bedeuten, das ein Fahrzeug im Bezug der Beförderung von gefährlichen Gütern auch mit Benzin als Antriebsstoffnehmen genutzt werden könnte!
Übrigens hatte wir hier mal das Problem, Fahrzeug mit Brennstoffzelle bei der Beförderung von gefährlichen Gütern!
Im ADR 2017 wurde in 1.1.3.2 a) eine Änderung vorgenommen, damit die Gase LNG; CNG; und LPG als Antieb zugelassen sind und aber die Menge Begrenzt wurde. Auch wurde ein neuer Begriff "Brennstoffbehälter oder -falschen" augenommen. In Unterabschnitt 1.1.3.3 stand schon immer die Begrenzung im Bezug der Menge, sonst könnte ja ein großer Behälter mit z.b 2000 Liter und mehr genommen werden, deshalb war die Größe begrenzt. Da hätte ja diese Änderung gar nicht stattfinden brauchen.
Bei der Nutzung des elektrisches Antiebssystem würde ja die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.7 a) zutreffen, wo steht: "die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;"
Ich kann mich erinnern, dass im ADR mal stand, das nur Diesel für den Antrieb zugelassen, kann aber sein, das es noch zu Zeiten von den Rn-NUmmern war.
Das würde ja bedeuten, das ein Fahrzeug im Bezug der Beförderung von gefährlichen Gütern auch mit Benzin als Antriebsstoffnehmen genutzt werden könnte!
Natürlich kann ich Benzin als Antriebskraftstoff bei Gefahrgut verwenden oder auch Wasserstoff - nur halt nicht bei allen besonderen Fahrzeugtypen, AT, FL, EX, MEMU haben da Einschränkungen - siehe 9.2.4.4 ADR
Auch E-Antrieb geht (1.1.3.7 ADR) für Stückgut, bei den besonderen Fahrzeugtypen ausschließlich für AT ab 2023.
Welche Menge Kraftstoff (Gas oder Flüssigkeit) im Antriebstank drin sein darf, das finden wir in 1.1.3.2 (Gase) und 1.1.3.3 (Flüssigkeiten). Aber das verbietet mir weder Benzin, noch Wasserstoff oder E-Motor.
Der Vorschriftengeber will ja generell die besonderen Fahrzeugtypen, die im Kontext höheren Gefahrenniveaus erforderlich sind (Tanks, größere Mengen Klasse 1) deutlich weiter technisch definieren als im "normalen" Stückgutbereich: dazu ist der ganze Teil 9 da. Höheres Gefahrenniveau, mehr technische Anforderungen für mehr Sicherheit.
Im Stückgutbereich erscheint wohl aufgrund des Unfallgeschehens die "normale" technische Ausstattung und generelle Straßenverkehrstauglichkeit (HU, SP etc. bzw. ähnliches in anderen Ländern) ausreichende Sicherheit zu bieten. Würde hier mehr wegen technischer Probleme, die das ADR regeln könnte, passieren, würde es wohl auf kurz oder lang geregelt werden.
Hallo Claudi, hast Du alles sehr gut hergeleitet, irgendwie hatte ich noch im Kopf, das es Diesel sein sollte, muss aber noch aus Zeiten der Rn-Nummern stammen. Ja man sollte im Alter nicht mehr alles aus den Kopf machen, sondern nachlesen. Im Bezug der besonderen Fahrzeugtypen, des Unterabschnitts 1.1.3.2 (Gase) und des Unterabschnitts 1.1.3.3, dass war mir schon alles klar.
Hallo, Gerald, vielleicht weil in Rn. 220 534 Diesel im Zusammenhang mit der Auspuffanlage explizit erwähnt wurde und nach Rn. 11 204 für Typ II der Flp. des Kraftstoffs ab 55 °C betragen mußte, was Benzin praktisch ausschloß? Gruß M.A.T.