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EX III #32943 17.07.2022 10:37
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Heinz_H Offline OP
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Hallo,
ich habe eine Frage zu EX III Fahrzeugen
1. ist es richtig das jedes EX III Fahrzeug eine Feuerlöscheinrichtung für den Motor gem. ADR 9.7 haben muss oder nur wenn bestimmte Güter gefahren werden?
Gruß Heinz

Re: EX III [Re: Heinz_H] #32944 17.07.2022 10:44
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M.A.T. Online
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Hallo, HeinzH
so, wie ich die Vorschrift lese, besteht keine stoffspezifische Bedingung für diese Anforderung. Also immer wenn EX/III-Tfz vorgeschrieben ist. Falls keines vorgeschrieben ist (zB UN 0506) gilt natürlich auch diese Anforderung nicht.
Gruß
M.A.T.

Re: EX III [Re: Heinz_H] #32946 17.07.2022 12:47
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Gerald Offline
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Hallo Heinz,
Antwort auf
1. ist es richtig das jedes EX III Fahrzeug eine Feuerlöscheinrichtung für den Motor gem. ADR 9.7 haben muss oder nur wenn bestimmte Güter gefahren werden?


Die Auswahl, welches Fahrzeug im Bezug der Beförderung von Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (Klasse 1) richtet sich nach der Tabelle nach Absatz 7.5.5.2.1 und wenn dabei ein EX III Fahrzeug eingesetzt wird, muss dieses die Auflagen nach Kapitel 9.3 ; Kapitel 9.4 (für EX III Fahrzeug) und Abschnitt 9.7.9 erfüllen.

Nur bei UN 0331 und UN 0332 ist in der Tabelle A in Spalte 14 ein Ex III Fahrzeug gefordert, aber da geht es um die Beförderung in Tanks!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: EX III [Re: Gerald] #32947 18.07.2022 07:51
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Claudi Offline
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Vielleicht nochmal anders ausgedrückt:

Nicht alle EXIII-Fahrzeuge müssen mit selbsttätigen Feuerlöschsystemen für den Motorraum und metallene Wärmeschutzschilde ausgerüstet sein sondern nur EXIII, die gleichzeitig Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 sind.

Anders gesagt: EXIII-Fahrzeuge für Stückguttransport (Versandstücke) brauchen das nicht, sondern "nur" die allgemeinen Sachen nach der Tabelle in 9.2.1 ADR + 9.3 ADR.
Erst bei den o.g. Fahrzeugtypen kommt zusätzlich 9.7 ADR dazu.

Aus der UN-Nummer ergibt sich der Fahrzeugtyp (Spalte 9 Tabelle A). Dann ist die Frage: wie wird das Material gefahren? Versandstücke --> Stückguttransport. Lose Schüttung --> möglich? Anforderungen an die Behälter zu beachten. Tanktransport --> Tankfahrzeug mit entsprechender Zulassung (also EXIII, Tankcodierung etc.).

Aufpassen: wenn ein bestimmter Fahrzeugtyp gefordert ist (zB EXIII), dann betrifft das immer alle "Elemente" eines "Gespanns", also Zugmaschine, Auflieger, Motorwagen, Hänger. Die meisten Sattelzugmaschinen mit GG-Zulassung haben "nur" EXII, FL, AT.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 18.07.2022 07:57.
Re: EX III [Re: Claudi] #32948 18.07.2022 13:20
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
Nicht alle EXIII-Fahrzeuge müssen mit selbsttätigen Feuerlöschsystemen für den Motorraum und metallene Wärmeschutzschilde ausgerüstet sein sondern nur EXIII,


Da muss ich Dir leider wiedersprechen!

In Unterabschnitt 9.1.1.2 steht zu: "«Fahrzeug EX/II» oder «Fahrzeug EX/III»: Ein Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegen­ständen mit Explosivstoff (Klasse 1)." damit ist schon mal klar, dass diese Fahrzeuge nur für Klasse 1 eingesetzt werden.

Im Kapitel 9.3 stehen die ergänzenden Vorschriften für EXII- bzw. EX III Fahrzeuge, wobei in Abschnitt 9.7.9 Zusätzliche Sicherheitsvorschriften für EX III Fahrzeuge stehen, dieser Abschnitt wurde erst mit ADR 2013 neu aufgenommen. Und da steht:

"- Unterabschnitt 9.7.9.1 Fahrzeuge EX/III müssen mit selbsttätigen Feuerlöschsystemen für den Motorraum ausgerüstet sein.

- Unterabschnitt 9.7.9.2 Der Schutz der Ladung vor Reifenbrand muss durch metallene Wärmeschutzschilde gewährleistet sein."
.


Antwort auf
die gleichzeitig Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 sind.


Wo nimmst Du das her. Bestimmt nicht aus Unterabschnitt 9.1.1.2, denn am Ende des Satzes zur Begriffsbestimmung EX II bzw. EX III Fahrzeug kommt ein Punkt, und dann geht es weiter mit Farzeug FL, und das sind bestimmt keine Fahrzeuge mit welchen Du Klasse 1 fahren kannst.

EX III Fahrzeuge gibt es schon lange für Klasse 1, und nur bei der UN 0331 und UN 0332 gibt es die Möglichkeit diese im Tank zu befördern. Das MEMU (und da sind verschiedenTanks eingebaut) eigentlich eine fahrende Mischanlage für Sprengstoff) kam später!!! Und wenn einer der Tanks größer 1000 Liter ist, dann braucht der Fahrzeugführer zusätzlich den Aufbaukurs Tank neben dem Basisikurs und den Aufbaukurs Klasse 1.

Und wie ich in meinen Beitrag schon geschrieben hatte, richtet sich der Einsatz von EX III Fahrzeugen nach Tabelle nach Absatz 7.5.5.2.1, nur bei der UN 0331 und UN 0332 kommt die Geschichte mit der Tankbeförderung vor.



Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: EX III [Re: Gerald] #32949 18.07.2022 13:24
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M.A.T. Online
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Hallo, Gerald,
könnte man so argumentieren, daß 9.7 bzw. 9.8 nur für Tfz bzw. Mischladefahrzeuge gilt? Und damit 9.7.9.1 nur für Tfz und 9.8.7.1 nur für Mischladefahrzeuge?
Übrigens sehe ich es so, daß sich der Fahrzeugtyp zwar aus der UN-Nummer ableitet, für die überwiegende Mehrheit der Beförderungen (Stückgut) allerdings über die entsprechende SV in 7.2.4, soweit sie in Spalte 16 genannt ist. Gerade weil die Anforderung bestand, lange bevor offiziell die Tankfahrzeuge für UN 0331/0332 eingeführt wurden. Darum konnte vorher diese Anforderung nicht über den allgemeinen Fahrzeugtyp geregelt werden - diese Historie ist vielleicht nicht allgemein bekannt. Als Beispiel: die UN 0337 benötigt kein EX-Fahrzeug, die folgende UN 0338 schon. Im Ergebnis deckt sich das mit der Aussage (die ich gelegentlich von Fahrern höre), für 1.4S brauche man kein EX-Fz.
Es ist also ein zweistufiger Prozeß hier. Zuerst klären, ob überhaupt EX-Fz. gefordert ist (Spalte 16). Dann klären, ob 9.3, 9.4, 9.7 oder 9.8 anwendbar sind (wobei man darüber streiten könnte, ob 9.2.1.2 nicht eher in 9.8 gehört) und ggf. die Zusatzanforderungen beachten.
So zumindest kenne ich das.
Gruß
M.A.T.

Re: EX III [Re: M.A.T.] #32950 18.07.2022 14:28
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
könnte man so argumentieren, daß 9.7 bzw. 9.8 nur für Tfz bzw. Mischladefahrzeuge gilt?


Nicht ganz, ich versuches mal anders.

Das Kapitel 9.7, hier der Abschnitt 9.7.9, bezieht sich bei den EX III Fahrzeug auf auf die Beförderung in Tanks, also wenn das Tankfahrzeug eine Zulassung als EX III Fahrzeug hat.

Beim MEMU ist es ein wenig anders, hier greift ersteinmal der Unterabschnitt 9.2.1.2 wo steht: "MEMU müssen den Vorschriften dieses Kapitels für EX III entsprechen." und aber zusätzlich dem Kapitel 9.8, wo die Ergänzenden Vorschriften für das MEMU stehen.

Das Problem haben Sie schon Richtig erkannt, erst gab es die EIII Fahrzeuge, aber noch keine UN Nummer welche mit Tankfahzeugen befördert werden durfte, weil zu der Zeit kein Bedarf, als der Bedarf da war hat man es dann so geregelt. Das MEMU kam später, und ich kann mir gut vorstellen, dass das EX III Fahrzeug für die Beförderung im Tank vielleicht mal wegfällt und durch das MEMU ersetzt wird! Sie schrieben, "diese Historie ist vielleicht nicht allgemein bekannt."

Antwort auf
für die überwiegende Mehrheit der Beförderungen (Stückgut) allerdings über die entsprechende SV in 7.2.4, soweit sie in Spalte 18 genannt ist.


Ja, das ist bei UN Nummer der Klasse 1 der Eintrag "V2" bzw. "V3"!

Antwort auf
die UN 0337 benötigt kein EX-Fahrzeug, die folgende UN 0338 schon.


Für UN 0337 ja, denn in Spalte 16 ist kein Eintrag aber bei UN 0338 ist der Eintrag "V2".

Bei UN 0336 Feuwerkskörper 1.4G, steht zwar in Spalte 16 der Eintrag "V2", aber in der Spalte 6 die Sondervorschrift 651, und die besagt "Die Sondervorschrift V 2 (1) ist nicht an­wendbar, wenn die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit nicht höher ist als 4000 kg, vorausgesetzt die Netto­explosivstoffmasse je Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: EX III [Re: Gerald] #32951 18.07.2022 14:33
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Claudi Offline
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Beiträge: 1,673
Antwort auf
Wo nimmst Du das her.


Aus der Überschrift für Kapitel 9.7 ADR

"Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 (Fahrzeuge EX/III, FL, und AT)"

Ergänzend heißt, dass diese (also Kapitel 9.7) Vorschriften ergänzend gelten.

Die Voraussetzungen für alle EXIII stehen in 9.2 und zusätzlich, je nach Fahrzeugart:
+9.3 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte EX/II- und EX/III-Fahrzeuge zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) in Versandstücken
+9.7 Ergänzende Vorschriften für (u.a. EXIII-) Tankfahrzeuge, ...

Wenn ich also ein EXIII-Fahrzeug (ja natürlich ist das immer ein Klasse 1-Transport) habe und Versandstücke transportiere, brauche ich 9.7 ADR nicht zu beachten. Diese EXIII- Fahrzeuge haben also kein selbsttätiges Feuerlöschsystem für den Motorraum und metallene Wärmeschutzschilde.

Ist es ein Tankfahrzeug (ja, das mag nur auf 2 UN-Nummern zutreffen, ist aber bei der Diskussion egal) für Klasse 1, dann 9.7 zusätzlich.

9.8 interessiert gar nicht, da wir nicht von MEMUs reden.
Sondervorschriften der Spalte 16 betreffen Beförderung in Versandstücken. Ja, darüber kommt auch darauf, dass man ein EX-Fahrzeug braucht, aber das sagt nicht aus, wie dieses Fahrzeug gebaut/ ausgestattet sein muss.

7.5.5.2.1 ADR sagt mir, wann ich EXII oder EXIII brauche, aber nicht, ob ich das als Stückgut oder im Tankfahrzeug fahren kann/soll/will.

Wenn ich in den SVen der Spalte 16 unterwegs bin, geht es ausschließlich um Versandstücke, da die Spalte 16 SVen für die Beförderung in Versandstücken enthält. Da habe ich also niemals mit einem Tankfahrzeug zu tun.

Die ursprüngliche Frage war

Antwort auf
ist es richtig das jedes EX III Fahrzeug eine Feuerlöscheinrichtung für den Motor gem. ADR 9.7 haben muss oder nur wenn bestimmte Güter gefahren werden?


Hier haben MEMUs gar nix verloren, weil MEMUs eigene Fahrzeugtypen sind (in der Zulassungsbescheinigung entsprechend vermerkt) und keiner hat ein Fahrzeug rumstehen, was "zufällig" ein MEMU ist - das sind ganz spezielle Fahrzeuge für relativ einzigartige Einsatzzwecke, da wird immer das gleiche mit befördert. Niemand hat ein MEMU und überlegt, ob das für Güter XYZ einsetzbar ist. Und anders herum: niemand hat ein GG mit einer UN-Nummer und überlegt, ob er dieses auch in einem MEMU befördern darf.

Die Frage war nicht, ob und wann man ein EXIII braucht, was der Fahrer für Aufbaukurs braucht sondern ob EXIII immer diese besondere Ausstattung haben müssen. Hier kann die Antwort nur lauten:
Nein, nicht generell. Bei EXIII-Stückgutfahrzeugen nicht erforderlich, bei EXIII-Tankfahrzeugen erforderlich.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 18.07.2022 20:36.
Re: EX III [Re: Gerald] #32952 18.07.2022 14:38
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M.A.T. Online
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Hallo, Gerald,
danke für Ihre freundliche Antwort.
Auf mögliche Variation der Spalte 16 durch eine SV aus Sp. 6 bin ich bewußt nicht eingegangen, genausowenig wie auf die Mengengrenzen aus 7.5.5.2.1, weil sie m.E. nicht die prinzipielle Anforderung sondern nur Modifikationen derselben sind.
Mir ging es um das Prinzip der Ableitung, wie man die Eingangsfrage lösen kann.
Gruß
M.A.T.

Re: EX III [Re: M.A.T.] #32953 18.07.2022 16:53
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Heinz_H Offline OP
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OP Offline
Spezi
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Registriert: Aug 2020
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Vielen Dank für eure Antworten

Also lese ich jetzt daraus das Grundsätzlich nicht jedes EX III Fz ( z.B. eine SaZgM ) eine FLA für den Motorraum hat bzw braucht .

Gruß Heinz

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