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GGVSEB 2023 - Verlader/ Entlader #32183 10.03.2022 09:03
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Claudi Offline OP
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Moin,

wie heute in einem Fach-Newsletter zu lesen ist, soll 2023 die GGVSEB bzgl. der Verladerdefinition geändert werden: es ist aber alles nur ne Idee, noch nicht in Stein gemeißelt

Geändert werden soll demnach Paragraf 2 Nummer 3 der GGVSEB, in dem der Begriff des Verladers genauer definiert wird. Laut IHK Schwaben erhält Satz 2 „Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert“ voraussichtlich die Ergänzung „oder die Ladungssicherung verändert.

Das führt doch direkt zu der Diskussion, dass dann nicht die Firma, die die Ware erhält (ggf. entlädt) Verlader wird, da eigentlich der Fahrer die Ladungssicherung verändert. Die haben da nämlich überhaupt keine Lust drauf und werden versuchen, sich da rauszudiskutieren - wofür es bei der Definition auch viel Raum gibt.

Nun ist der Fahrer aber kein Unternehmen (meistens), also trifft es dann ggf. den Arbeitgeber des Fahrers (idR Beförderer, der dadurch auch Verlader wird). Wie soll die Firmen ihren Verladerpflichten nachkommen? Pflicht auf Fahrer übertragen? Unternehmerpflicht auf jemanden übertragen, der zu viel Arbeit für zu wenig Geld macht, eh schon seinen Anteil an der Ladungssicherung hat, Zeitdruck hat und oft von der Dispo durch die Gegend gescheucht wird - der soll also eigenverantwortlich entscheiden, ob die ganze Restladung gut gesichert ist und neu sichern, ggf. mit zusätzlichem Material.
Das geht bestimmt gut...

Wie seht ihr das?

Re: GGVSEB 2023 - Verlader/ Entlader [Re: Claudi] #32198 12.03.2022 17:22
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
Das führt doch direkt zu der Diskussion, dass dann nicht die Firma, die die Ware erhält (ggf. entlädt) Verlader wird, da eigentlich der Fahrer die Ladungssicherung verändert. Die haben da nämlich überhaupt keine Lust drauf und werden versuchen, sich da rauszudiskutieren - wofür es bei der Definition auch viel Raum gibt.


Ich würde erst einmal auf den Referentenentwurf zur "Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" warten, denn unter Begründung wird zu der Änderung des § 2 Nummer 3 der GGVSEB stehen, warum diese Änderung erfolgen soll.

Und wenn dann die Drucksache durch den Bundesrat ist, dann wissen wir, ob die Änderung angenommen wurde bzw. in der Begründung der Drucksache selbst, steht die entsprechende Erläuterung dazu!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GGVSEB 2023 - Verlader/ Entlader [Re: Gerald] #32199 12.03.2022 18:55
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Ich würde erst einmal auf den Referentenentwurf zur "Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" warten, denn unter Begründung wird zu der Änderung des § 2 Nummer 3 der GGVSEB stehen, warum diese Änderung erfolgen soll.


Hallo, Gerald, sehe ich genauso.
Gruß
M.A.T.

Re: GGVSEB 2023 - Verlader/ Entlader [Re: Claudi] #32317 12.04.2022 14:05
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moerser Offline
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Wenn der Fahrer zur Entladung in die Ladungssicherung eingreift, dann tut er das aber im Auftrag (unter Verantwortung) des Verlader/Entladers.

Das bei Teilentladungen der Entlader in die Verpflichtung genommen wird ist eigentlich nur logisch und längst überfällig, ich habe das schon immer so kommuniziert, umso besser, wenn es da demnächst auch eine Rechtsgrundlage für gibt.

Kannst du mir einen Link zu dem Newsletter schicken?

Re: GGVSEB 2023 - Verlader/ Entlader [Re: moerser] #32320 12.04.2022 14:49
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Claudi Offline OP
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Es ist der Newsletter eines Mitbewerbers (Verlag/ Fachzeitschrift) dieses sehr geschätzten Forums, dessen Fokus auf Gefahr/gut liegt...

Antwort auf
Wenn der Fahrer zur Entladung in die Ladungssicherung eingreift, dann tut er das aber im Auftrag (unter Verantwortung) des Verlader/Entladers.


Tut er das?
Der Entlader wird nicht neu definiert sondern der Verlader, d.h. Verlader wird, wer die Ladungssicherung verändert.
Der Entlader könnte sich darauf berufen, dass er nur die "lose" Ladung vom Fahrzeug hebt und der Fahrer die Ladungssicherung gelöst (verändert) hat. Also soll bitte auch der Fahrer seinen restlichen Kram (Fremdware) wieder sichern.

Man kann ja teilweise schon froh sein, wenn klassische Verlader beim Versand einsehen, dass Ladungssicherung nicht nur Sache der Fahrer ist. Beim Wareneingang auch noch für die Ladungssicherung fremder Ware verantwortlich sein - das wird sicher nicht auf offene Ohren stoßen und die Firmen werden versuchen, sich da argumentativ rauszuwinden (eben darüber, dass der Fahrer die Ladungssicherung verändert):

"Der Fahrer weiß doch, was das ist, wie schwer, ob da Antirutschmatten drunter sind, was da alles noch dahinter steht, was das für ein Fahrzeug ist, was die Gurte aushalten etc."

Das gibt, wenn es so kommen sollte, ohne Ende Diskussionen.

Re: GGVSEB 2023 - Verlader/ Entlader [Re: moerser] #32324 12.04.2022 15:45
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Gerald Offline
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Hallo moerser,
Antwort auf
wenn es da demnächst auch eine Rechtsgrundlage für gibt.


Ich kann nur auf meinen Beitrag vom 12.03.2022 17:22 unter diesem Thema verweisen!!! Warten wir mal ab, wenn wir das entsprechende Dokument haben. Bis dahin kann ich nur sagen, es bringt und jetzt nicht weiter, und wie der griechischen Dichters Aristophanes sagte, passt der Spruch "Eulen nach Athen tragen" in diesem Fall.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GGVSEB 2023 - Verlader/ Entlader [Re: Claudi] #32325 12.04.2022 16:06
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moerser Offline
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Handelsgesetzbuch
§ 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Im HGB ist zumindest geregelt, dass der Fahrer nicht für die Be- und Entladung sowie die Befestigung (Ladungssicherung) zuständig (verantwortlich) ist.

International enthält das CMR eine vergleichbare Regelung.


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