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Re: ADR UN 3264 Auflagen [Re: Michael] #30886 11.05.2021 14:32
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Es befindet sich ein Behälter Größe 1 m3 auf einem Anhänger. Dieser wird an der Hauptbetriebsstelle befüllt.

Der volle Behälter wird zu einer Nebenbetriebstelle transportiert und dort wieder in einem Behälter vor Ort umgepumpt.

.

Zuletzt bearbeitet von Capone; 11.05.2021 14:57.
Re: ADR UN 3264 Auflagen [Re: Capone] #30890 11.05.2021 15:30
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Wenn ich davon ausgehe, dass dieser IBC mehr als 50 mal im Jahr befüllt wird, dann braucht Ihr einen Gefahrgutbeauftragten.

Dieser kann sich der Fragestellung und einer für die Firma maßgeschneiderten Lösung annehmen.

Wie ich beschrieben habe, benötigt Ihr für den Transport ein Transportdokument. Der IBC wird in diesem Fall als Tank zweckentfremdet, was bedingt aber OK ist. Aber auch der IBC muss die Prüffristen einhalten und hat eine endliche Lebenszeit.

Bei der beschriebenen Verfahrensart nimmt der Betrieb verschiedene Rollen des Beteiligten lt. ADR und GGVSEB ein, so dass es reichlich Potential für Fehler und damit verbundene Ordnungswidrigkeiten gibt.

Re: ADR UN 3264 Auflagen [Re: Capone] #30891 11.05.2021 19:05
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Ursprünglich geschrieben von: Capone
Es befindet sich ein Behälter Größe 1 m3 auf einem Anhänger. Dieser wird an der Hauptbetriebsstelle befüllt.

Der volle Behälter wird zu einer Nebenbetriebstelle transportiert und dort wieder in einem Behälter vor Ort umgepumpt.

.


Damit ist klar, dass die Erleichterung nach 1.1.3.1.c), was du unter "Handwerkerregel" dargestellt hast, NICHT zur Anwendung kommen darf. Im letzten Satz dieser Freistellung steht: "Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung". Für mich ist damit vollkommen klar, dass die Hauptbetriebsstelle hier eine Versorgung der Nebenbetriebsstelle vornimmt.

Somit wird das ein Regelversand von Gefahrgut, für den Claudi im zweiten Post schon alles Wesentliche zusammengefasst hat. Besonders möchte ich nochmal den Punkt Schulung aller Beteiligten nach 1.3 ADR hervorheben.

Falls wir von einem Großpackmittel (IBC) sprechen: Wenn Ihr bei jeder Beförderung genau die Punktlandung auf 1000 Gefahrpunkte hinbekommt und immer unter 1.1.3.6 befördert, dann müsste kein Gefahrgutbeauftragter (Gb) bestellt werden. Auf Grund der Tatsache, dass ohne eine solche Position im Unternehmen aber niemals die Gefahrgut-Betriebsorganisation, die Erstellung der Arbeitsanweisungen und Dokumente und wahrscheinlich auch die Schulung in Gang kommen, kann ich zur Bestellung eines Gb nur dringend raten.

Re: ADR UN 3264 Auflagen [Re: DJSMP] #30892 11.05.2021 20:17
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


Falls wir von einem Großpackmittel (IBC) sprechen: Wenn Ihr bei jeder Beförderung genau die Punktlandung auf 1000 Gefahrpunkte hinbekommt und immer unter 1.1.3.6 befördert, dann müsste kein Gefahrgutbeauftragter (Gb) bestellt werden.


Also wenn ich es recht verstanden habe, sind sie auch:

- Empfänger (wenn das UN 3264 irgendwie zum Hauptsitz kommt (ich nehme an auch in größerer Menge als IBC, würde ja sonst keinen Sinn machen)
- Verpacker/Befüller (wenn der IBC für den Transport abgefüllt wird
- Versender (daher müssen sie die Papiere erstellen)
- Frachtführer (und nur da wäre die Befreiung vom GB nach 1.1.3.6)
- ... (als Nebensitz)


Zuletzt bearbeitet von Michael; 11.05.2021 20:17.
Re: ADR UN 3264 Auflagen [Re: Michael] #30893 12.05.2021 08:04
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Danke an allen, ( wenn man nicht jeden Tag hiermit zu tun hat, tue ich mich mit diesen Thema erstmal ein wenig schwer)

Daher nochmals zusammengefasst :

- Papiere ( Beförderungsschein, Sicherheitsdatenblatt, Nachweis der max. 1000 Punkte, Arbeitsanweisung ) ist erforderlich.

- Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für diesen Einzelfall ist nicht erforderlich.

-Unterweisung der Fahrer ist erforderlich ( Wer darf diese durchführen ? )

- Eine Ausbildung - bei der IHK, TÜV oder Fahrschule - (ADR Schein) - der Fahrer ist nicht erforderlich.

Die Punkte von Claudi :

-korrekter Zustand des IBC (Prüffrist, Kunststoff nicht älter als 5 Jahre etc.)
-IBC korrekt markieren und kennzeichnen nach ADR
-Ladungssicherung
-Fahrzeug mit 2kg-ABC-Feuerlöscher geprüft, verplombt

sind erforderlich.

Anmerkung : die 1000 Punkte werden nie überschritten.

Re: ADR UN 3264 Auflagen [Re: Capone] #30894 12.05.2021 08:29
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Die Schulung nach 1.3 ADR betrifft, wie im vorherigen Beitrag erwähnt, nicht nur die Fahrer, sondern auch die Mitarbeiter der Hauptstelle, die die Absenderpflichten übernehmen (z.B. Ausstellung des Beförderungspapiers), Verpacker sind (also den IBC befüllen und kennzeichnen) und Verlader sind. Es braucht an der Beladestelle ein 4-Augen-Prinzip. Der Fahrer darf sich nicht selbst aufladen. Es muss zumindest noch einer "dabei stehen und kontrollieren".

An der Zweigstelle greifen dann, wie bereits erwähnt, auch die Empfänger noch ins Geschehen ein. Zudem übernehmen diese Mitarbeiter für den leeren ungereinigten Rücktransport wohl auch wieder die Pflichten des Verpackers (u.a. Verschlüsse dicht, Kennzeichnung OK,...) und des Verladers. Diese Mitarbeiter müssen ebenfalls nach 1.3 ADR geschult sein.

Die Qualifikation des Dozenten für Schulungen nach 1.3 ADR ist in Deutschland nicht vorgeschrieben. Allerdings muss der oder diejenige natürlich fachlich geeignet sein und Ahnung von der Materie haben.

Re: ADR UN 3264 Auflagen [Re: DJSMP] #30900 13.05.2021 23:12
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Antwort auf
Papiere ( Beförderungsschein, Sicherheitsdatenblatt, Nachweis der max. 1000 Punkte, Arbeitsanweisung ) ist erforderlich.


jein

GGAV Ausnahme 18 ermöglicht den Verzicht auf das Beförderungspapier, wenn max. 1000 Punkte und nicht an Dritte zum Transport übergeben
Dass es max. 1000 Punkte sind, muss man auch nicht schriftlich nachweisen, aber allgemein muss der Fahrer wissen, was er da fährt, wieviel er darf und einem Kontrolleur "GGAV Ausnahme 18" benennen.

Sicherheitsdatenblatt braucht man quasi nie beim Transport (außer mal beim Zoll), wieso wollen das immer alle mitschleppen? Das sind heutzutage gern mal 20+ Seiten...

Der Arbeitsschutz hat noch etwas dazu zu sagen: Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit inkl. des Gefahrstoffs, mit dem hier "gearbeitet" wird. Dazu braucht es auch das Sicherheitsdatenblatt, eine Betriebsanweisung, Kennzeichen/ Gefahrstoffetikett, Arbeitsanweisung ist immer gut - in der sollte man auch auf das Gefahrgut-Thema eingehen (wieviel max. --> 1000 Punkte, was ist das für Material, Verhalten bei Unfall etc.) --> Fachkraft für Arbeitssicherheit + Arbeitgeber-Aufgabe.

Re: ADR UN 3264 Auflagen [Re: Claudi] #30908 18.05.2021 13:22
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Wir sollten vielleicht erstmal Grund rein bringen und uns dann um die hohe Schule der Erleichterung Ausnahme 18 kümmern... ;-)

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