Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
#30744
15.04.2021 13:42
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60erClaus
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Hallo,
derzeit werden unsere Wärmepumpen, welche die Kältemittel R290 (Propan) und R32 (Difluormethan) aufgrund der Übergansregel 1.6.1.46 (Die Beförderung von im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern) ohne Kennzeichnung befördert.
Wie ist das Vorgehen, wenn die Übergangsregelung nicht mehr gültig ist? Welche Kennzeichnung ist dann erforderlich? Welche Dokumentation ist dann erforderlich?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße aus Niederbayern.
Claus
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: 60erClaus]
#30745
15.04.2021 14:25
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M.A.T.
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Hallo, möglicherweise hilft das Webinar weiter? Gruß M.A.T.
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: 60erClaus]
#30746
15.04.2021 14:28
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Gerald
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Hallo, Wie ist das Vorgehen, wenn die Übergangsregelung nicht mehr gültig ist? Dann müssen diese Wärmepumpen einer der neuen UN Nummern zugeordnet werden, und der Rest ist dann ganz einfach. Dazu kommt noch, dass diverse Veranstalter Seminare anbieten, in welchen die Vorgehensweise erläutert wird. Es ist eben nicht alles umsonst!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: M.A.T.]
#30748
15.04.2021 14:44
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60erClaus
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Hallo M.A.T.,
vielen Dank für den Info mit dem Webinar. Leider funktioniert der Anmeldelink auf deser SEite nicht mehr. Gibt es eine Möglichkeit, sich anderweitig anzumelden?
'VG Claus
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: Gerald]
#30749
15.04.2021 14:45
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60erClaus
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Hallo Gerald,
danke für den Hinweis.
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: 60erClaus]
#30750
15.04.2021 14:51
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Faltschachtel
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Da hänge ich mich mal mit ran, da ich vor einem ähnlichen Problem stehen werde. Wir haben ein Gerät im Einsatz, in dem ein Stoff als Schmiermittel eingesetzt wird, der folgendermaßen klassifiziert wurde:
UN3082 ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, LIQUID, N.O.S. (Distillates (petroleum) hydtrotreated middle) (Gefahrzettel 9 + Umweltgefährdend + Ausrichtungspfeile)
Der Behälter (eher eine Art Ölwanne) in dem sich dieser Stoff befindet ist nicht verschlossen im Gerät, weshalb dieses nur in korrekter Ausrichtung transportiert werden darf. Das Öl würde bereits nach kurzer Zeit aus dem Gerät austreten. Aufgrund der Abmessungen und der Konstruktion ist es nicht möglich ausreichend große Gefahrzettel (selbst 50x50mm wäre möglich, würde aber die Warnhinweise auf dem Gerät überdecken) oder Ausrichtungspfeile (die einzig mögliche Stelle wäre auf beiden Seiten gespiegelt, aber nur 5cm hoch) daran anzubringen.
Eine Verpackung jedes einzelnen Gerätes ist sowohl wegen der Form, als auch aus logistischen Gründen nicht realisierbar. Aktuell erfolgt der Transport (eher widerwillig) gestapelt in Gitterboxen. Aktuell halten wir es so, dass wir Speditionen schriftlich darüber informieren, was und wieviel sie da geladen haben. Wenn ein Beförderungspapier erstellt werden muss, werden die Geräte, mit Hinweis auf die Freistellung, nochmal gesondert erwähnt. Wobei ich mir nicht einmal sicher bin, dass wir die Freistellung in diesem speziellen Fall überhaupt nutzen können, da der Behälter wie eingangs erwähnt nur durch das Gehäuse des Gerätes "verschlossen" aber eben nicht dicht ist. Derzeit wenden wir die UN3363 für dieses Gerät an, da der Stoff ein für die Funktion nötiger Bestandteil ist.
Das Produkt selbst ist über 20 Jahre alt, doch erst seit diesem Jahr, als der Lieferant gewechselt wurde, wurde auch im SDB klargestellt, dass es sich bei dem Stoff um Gefahrgut handelt. Mein Vorgänger hatte wohl schon häufiger Probleme wegen dem Stoff, da er eben nie als Gefahrgut klassifiziert wurde, hat aber nie selbst eine Klassifizierung der Geräte vorgenommen.
Sollte die Übergangsregelung nicht mehr greifen, so wäre eine volle Regulierung als Gefahrgut mit entsprechender Verpackung und Bezettelung die Folge. Die Fluggesellschaften wollen die UN-Nummern 3537 bis 3548 soweit ich weiß auch jetzt schon nicht im Flugzeug haben.
Grüße aus dem schönen Norden
PS: Ich glaube das Thema müsste verschoben werden
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: 60erClaus]
#30751
15.04.2021 15:00
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M.A.T.
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Hallo M.A.T.,
vielen Dank für den Info mit dem Webinar. Leider funktioniert der Anmeldelink auf deser SEite nicht mehr. Gibt es eine Möglichkeit, sich anderweitig anzumelden?
'VG Claus Ich hab den hier eben gefunden, und die TN: (0)89-2183-7922 Viel Erfolg.
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: Faltschachtel]
#30752
15.04.2021 15:10
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Gerald
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Hallo Faltschachtel, ich habe ja in meinem Beitrag zu diesem Thema weiter oben schon geschrieben, dann sollte ein Seminar besucht werden. Und schon werden in Diesem Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, bei der Anmeldung sollte man schon auf sein Problem hinweisen, damit der Referent sich darauf vorbereiten kann. Wenn Du mir eine PM mit ein paar Bildern schicken könntes, würde ich mich freuen und könnte diese dann in meine Präsentation aufnehmen. Natürlich ur wenn das möglich ist. Gerade im Zusammenhang mit dem Abschnitt 2.1.5 sind schon noch ein paar Lücken im ADR, eine dieser Lücken wird mit dem ADR 2023 geschlossen. Aufgrund der Abmessungen und der Konstruktion ist es nicht möglich ausreichend große Gefahrzettel (selbst 50x50mm wäre möglich, würde aber die Warnhinweise auf dem Gerät überdecken) oder Ausrichtungspfeile (die einzig mögliche Stelle wäre auf beiden Seiten gespiegelt, aber nur 5cm hoch) daran anzubringen. Wo ist das Problem, im Bezug der Gefahrzettel steht die Lösung unter Absatz 5.2.2.1.6 letzter Satz, ähnlich könnte man das auch mit dem Ausrichtungspfeilen machen, aber dann muss ich die Ausrichtungspfeile mit zwei Schnüren befestigen, damit sie in der Richtung bleiben und ich dabei den Absatz 5.2.2.1.12.2 gerecht werde. Den Hinweis in der RSEB 2019 unter Ziffer 5-4, würde ich hier nicht zur Anwendung bringen, da ja ein Auslaufen der Flüssigkeit verhindert werden soll!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: Faltschachtel]
#30753
15.04.2021 16:29
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M.A.T.
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... Der Behälter (eher eine Art Ölwanne) in dem sich dieser Stoff befindet ist nicht verschlossen im Gerät, weshalb dieses nur in korrekter Ausrichtung transportiert werden darf. Das Öl würde bereits nach kurzer Zeit aus dem Gerät austreten. ... Eine Verpackung jedes einzelnen Gerätes ist sowohl wegen der Form, als auch aus logistischen Gründen nicht realisierbar. ... Wobei ich mir nicht einmal sicher bin, dass wir die Freistellung in diesem speziellen Fall überhaupt nutzen können, da der Behälter wie eingangs erwähnt nur durch das Gehäuse des Gerätes "verschlossen" aber eben nicht dicht ist. Derzeit wenden wir die UN3363 für dieses Gerät an, da der Stoff ein für die Funktion nötiger Bestandteil ist.
Hallo, Faltschachtel, zur Frage der Dichtheit ist, denke ich, Ihre Besorgnis durchaus nachvollziehbar. Was manchmal übersehen wird ist die Grundanforderung an die Umschließung in 4.1.1.1 betr. Freiwerden des Gefahrguts. In Ihrem Fall dürfte auch 4.1.3.8.1 b) greifen. Nach gängiger Auslegung umfassen die üblichen Beförderungsbedingung auch Gefahrbremsungen und Schwalleffekte in schneller Kurvenfahrt. Dies nur als Anregung. Ich weiß aus dem Seeverkehr von Fällen großer Maschinen, daß zB umweltgefährliche Betriebsschmierstoffe niedrigerer Viskosität für den Versand durch ungefährliche höherer Viskosität (praktisch Wachse) ersetzt werden, um Korrosionsschäden zu vermeiden, und der Betriebsschmierstoff ist der Sendung als GG verpackt beigegeben. Am Zielort wird dann gespült und neu befüllt. Vielleicht ein Weg für Sie? Denn die Einstufung als volles GG wird kommen Ende 2022, und sooo viel Zeit, die Produktlogistik neu aufzusetzen, ist nicht mehr. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: 60erClaus]
#30754
16.04.2021 07:22
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Nitro
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Guten Tag Zusammen
Jetzt mal abgesehen vom Auslaufen der Übergangsregel.
Wärmepumpen sind zusammen mit Kältemaschinen doch auch Wärmekraftmaschinen und sind zu 99% konstruktionsgleich, nur halt anders herum eingebaut. (Wenn die Wärmepumpe auch kühlen kann, ist sie sogar zu 100% konstruktionsgleich).
Damit währen die doch jetzt schon UN 2857 oder UN 3358 oder sehe ich das Falsch?
Gruss Nitro
Zuletzt bearbeitet von Nitro; 16.04.2021 07:24. Bearbeitungsgrund: Schreibfehler & Präzisierung
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: M.A.T.]
#30758
16.04.2021 10:58
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60erClaus
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Hallo M.A.T.,
nochmals vielen Dank. Wir haben nur drei Mitarbeiter bei dem Seminar angemeldet.
VG Claus
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: 60erClaus]
#30759
16.04.2021 11:24
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M.A.T.
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Hallo, 60er Claus Hoffentlich passen die Inhalte. Das Thema ist nicht ohne. Kältemaschinen, das hat der Kollege Nitro ja angestoßen, sind dabei noch einfacher. Aber alles, was nach landläufigem Verständnis "nur ne Maschine mit bißchen Schmieröl drin" ist kann zukünftig volles GG sein. Und die Leute, die damit bisher zu tun haben, ahnen womöglich noch gar nichts von ihrem "Glück". Viel Erfolg! Aha, ein moderner Zerstörerfahrer der "Bayern". Ich bin da nicht so modern, dafür Gott am nächsten ... Handbreit Wasser Ihnen! M.A.T.
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: Nitro]
#30760
16.04.2021 12:07
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Gerald
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Hallo Nitro, Damit währen die doch jetzt schon UN 2857 oder UN 3358 oder sehe ich das Falsch? Das siehst Du leider falsch, denn unter UN 2857 steht die Bennung "KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672)" und nicht Wärmepumpen! Auch wenn sie von der Konstruktion gleich sind. Und somit greift nicht Unterabschnitt 2.1.5.3! Und das war genau das Problem, welches durch die Einführung der neuen 12 UN-Nummern (UN 3537 bis 3548) im ADR 2019 beseitigt werden sollte. Und ich gehe mal davon aus, dass zurzeit nicht alle (z.b. Hersteller) wissen, was unter diese UN-Nummern nach dem Ablaufen der Übergangsreglung nach Unterabschnitt 1.6.1.46 (im Bezug wegfall des Unterabschnitt 1.1.3.1 b)) alles fällt. Das erwachen kommt dann 2023!!! Nachtrag:Unter Termine 1. QT Lehrgänge / Seminar stehen auch Termine zu " Seminar nach Abschnitt 2.1.5 „Maschinen, Geräte und Gegenstände"!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 16.04.2021 12:42. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: Gerald]
#30761
16.04.2021 12:23
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M.A.T.
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Das erwachen kommt dann 2023!!! Sehe ich auch so. Gruß und Gesundheit M.A.T.
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: Gerald]
#30762
16.04.2021 13:45
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Hallo Gerald, ich würde dir gerne ein paar Fotos zukommen lassen, nur würde mein Arbeitgeber so etwas nicht so gut finden Das Seminar klingt auf jeden Fall nach einem guten Ansatzpunkt, jedoch werde ich das so kurzfristig nicht mehr durchgeboxt bekommen, also nächstes Jahr versuchen. Auch glaube ich, dass das Seminar nicht nur für mich, sondern auch für unser Produktmanagement sinnvoll wäre, aber die haben da alle keine Lust drauf und von oben wird das auch so abgesegnet, also muss ich auf den Knall 2023 warten. Typische "Ich hab's euch ja gesagt"-Situation. Der Abschnitt ist mir bekannt, auch wenn er bereits in meiner Schulung als ansatzweise Fragwürdig dargestellt wurde. Das Problem dabei ist, dass diese Befestigungen allerhöchstens den Transport zum Kunden überstehen werden. Die Rückführung ist hier das größere Problem. Unseren Kunden ist das ADR vollkommen egal (manche haben sich da rechtlich beraten lassen, dass es nicht für sie gilt *facepalm*), leider treten wir in der Regel sowohl bei Aus-, als auch Rücklieferung als Absender auf und das bereitet mir seit Tag 1 Kopfschmerzen. Entsprechende Packanweisungen werden gepflegt ignoriert und hier fehlt mir dann auch das konsequente Handeln der Speditionen, solche Sendungen stehen zu lassen. Die Informationen über das Gefahrgut bekommen sie ja in beiden Fällen von uns. Gruß Dennis
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: M.A.T.]
#30763
16.04.2021 15:41
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Faltschachtel
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Hallo M.A.T.,
wenn ich den Absatz 4.1.3.8.1 richtig lese, dann dürfte der in meinem Fall gar nicht greifen, da hier eine und-Aufzählung mit leer und ungereinigt angeführt wird. Das wäre nur zutreffend, wenn die Geräte auf der Baustelle komplett ausgelaufen wären. Auch müsste ich den Punkt "große Geräte" verneinen, sie sind nur sehr ungünstig für Verpackungen konstruiert, wiegen dafür aber knapp 30kg das Stück. Die Idee mit den Wachsen ist prinzipiell ganz gut, aber nicht umsetzbar, da die Geräte direkt an Baustellen geliefert werden und dort sofort verwendet werden müssen. Da die Baustellen auch oft im offenen Gelände ohne fließend Wasser oder feste Stromversorgung zum Einsatz kommen (Diesel-/Benzingeneratoren).
Glücklicherweise ist das Problem Produktlogistik nicht in meinem Zuständigkeitsbereich. Ich habe auf das aufkommende Problem bereits letztes Jahr aufmerksam gemacht. Wenn es nach meinen disziplinarischen Vorgesetzten geht, so ist das Problem erst akut, wenn es vor der Tür steht und wirklich gehandelt werden muss. Ist mir zwar viel zu spät, aber "so arbeiten wir hier nicht".
Ich bin der Sündenbock, der keiner ist, mit Verantwortung, die nicht existiert, der nicht eigenständig handelt und dessen Prioritäten und Kapazitäten von anderen bestimmt werden - kurz Gefahrgutbeauftragter.
Gruß Dennis
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Re: Auslaufende Übergangsregel 1.6.1.46
[Re: Faltschachtel]
#30766
16.04.2021 19:46
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Gerald
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Hallo Dennis, nur würde mein Arbeitgeber so etwas nicht so gut finden Na, das lässt sich dann nicht ändern, Danke für Deine Bemühungen. Übrigens, dass ist genau das Problem mit welchen ich bei der Erstellung der Präsentation zu diesem Thema zu kämpfen hatte, denn da braucht man schon Beispiele aus der Praxis mit Bild. Aber das geht den meisten Referenten ähnlich.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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