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Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO #30561 06.03.2021 13:34
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puekat89 Offline OP
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Moin Leute,

Wie wird das nun gehandhabt mit dem Punkt in Flensburg?

Wenn nun bei einer Beförderungseinheit mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird, wird dann der tatsächlicher Verlader nach 22 StVO geahndet und bekommt dann den Punkt in Flensburg ?
Der verantwortliche Verlader im Sinne des ADR erhält keinen Punkt wenn nach 29 Abs. I GGVSEB geahndet wird ?

Vielleicht kann mir jemand hier die Birne zum leuchten bringen ?

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: puekat89] #30562 06.03.2021 17:17
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Obelix Offline
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Hallo,
wir haben diese Thema vor ca. 1 Jahr von unserem Fachanwalt klären lassen und der kam zu folgender Aussage:
Den tatsächlichen Verlander gibt es nicht im Gefahrgut. Verlander ist das Unternehmen, aus dessen Besitz die Ware stammt oder der die Handhabe über Ware hat.

Zuersteinmal ist der GF der Verlander, oder sein beauftragter (z. B. der Lagerleiter, Versandleiter usw.)

Rechtlich bekommt der GF einen Bußgeldbescheid von 500 Euro und einen Punkt in Flensburg (als Verlander) . Der GF (wenn er gut beraten wurde 😁) wird dann im Anhörungsbogen den beauftragten Verlander benennen und der bekommt dann das oben genannte Bußgeld und den Punkt. Egal ob der beauftragte Verlander tatsächlich das Versandstück auf die Ladefläche gestellt hat oder nicht. Der Verlander muss sein "ausführendes" Personal überwachen und überprüfen.

Meine Ausführung würde auch schon von zahlreichen Gerichten bestätigt.

Hoffe ich konnte dir helfen.
Gruß Obelix

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Obelix] #30564 06.03.2021 19:41
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
Den tatsächlichen Verlander gibt es nicht im Gefahrgut.


Das stimmt nicht ganz, denn in der RSEB 2019 (klar weis ich, das die RSEB Ländersache ist, aber im Bezug der Anlage 7 bzw. 7a haben die meisten Länder diese übernommen und sind sich einig) steht in Anlage 7a im 12 Absatz:

"Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff „tatsächlicher Verlader“ meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter.

Für die Auslegung des Begriffs „tatsächlicher Verlader“ ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderungvon nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde."


Punkte bei Verstoß gegen Ladungssicherung ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Ziffer - 3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB - geregelt, und das ist nach

Ziffer 3.6.1 als tatsächlicher Verlader
Ziffer 3.6.2 als Fahrzeugführer und
Ziffer 3.6.3 als Beförderer und in der Funktion als Halter

welche dann einen Punkt in Flensburg erhalten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Gerald] #30565 06.03.2021 19:52
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Obelix Offline
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Hallo Gerald,

ja da hast du recht, das habe ich falsch erklärt aber er bekommt ja als verantwortliche Person (Leiter der Ladearbeiten) den Punkt. Ich vermeide den Begriff tatsächlicher Verlader, weil es immer Verständigungsprobleme mit den Fahrzeugführer und den Lagermitarbeiter gibt.
Im Endeffekt kommen unsere beiden Antworten aufs gleiche raus. 😁
Gruß

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Obelix] #30566 06.03.2021 20:03
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Gerald Offline
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Hallo Obelix,
Antwort auf
z. B. der Staplerfahrer (nennen wir ihn mal Klaus 😁) der nur auf Anweisung arbeitet den Punkt und das Bußgeld als Verlader?


Nein, das sehe ich anders. Und zwar gibt es ein Sprichwort: "Der Fisch stinkt vom Kopf her!" Man kann nur was Verändern bzw. Erreichen wenn man an den Verantwortlichen ran geht und nicht immer unbedingt an den Ausführenden.

Und nicht umsonst steht in der RSEB Anlage 7a "....handelnde Person nach § 9 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht aussführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter. ..."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Gerald] #30567 06.03.2021 20:06
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Obelix Offline
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Ich hab gerade deine Antwort richtig gelesen und meine Antwort geändert 🤦‍♂️😁

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Obelix] #30577 08.03.2021 09:50
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DJSMP Offline
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Die RSEB ist ja bekannt. Ich sehe das aber auch so, dass die Formulierung "tatsächlicher Verlader" das einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhalten würde. Ich hatte die Diskussion auch schon mit einem Anwalt. Selbst die Definition des "Verladers" in §2 der GGSVEB ("Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer...") ist juristisch nicht wasserfest. Hier wird beispielsweise nicht klar, ob damit nur ein oder mehrere Verlader gleichzeitig gemeint sind. Die GGVSEB und die RSEB werden eben von Personen geschrieben, die juristisch nicht so tief drin stecken.

Bei einem Ladungssicherungsverstoß ist es nach meiner laienhaften Auffassung wie bei den anderen Owi's. Zuerst bekommt die Geschäftsleitung den Anhörungsbogen (Manchmal mit "sehr geehrte Damen und Herren der Geschäftsleitung"). Dann kann die Geschäftsleitung jemanden verpfeifen (z.B. seine beauftragte Person für die Verladung/Aufsichtsperson wie den Lagerleiter oder Lademeister) und dann bekommt diese Person nochmal Post. Dann stellt sich die Frage, ob dieses "Bauernopfer" dann bezahlt und den Paybackpunkt mitnimmt oder er den Mut hat aufzubegehren, seinen Job zu verlieren und vor Gericht deutlich macht, dass die Orga nicht funktioniert.

Der §9 OwiG, gerade im Zusammenhang mit §130 OwiG gelesen, lässt für mich sehr viele Fragen zur Gefahrgutorganisation in einem Unternehmen offen. Und die kontrollierenden Behörden und Gerichte handhaben die Interpretation auch höchst unterschiedlich. Herr Damm hatte ja unlängst eine ähnliche Frage im Zusammenhang der Verantwortlichkeit der Feuerlöscherprüfung in die Runde geworfen.

Ich habe mir als Gefahrgutbeauftragter abgewöhnt, dem Kunden Empfehlungen für seine Betriebsorganisation und die Bestellung seiner beauftragten Personen zu geben. Ich verweise auf §130 und der daraus abzuleitenden Notwendigkeitm, Aufsichtspersonen zu bestellen. Aber ob der Kunde jeden Gabelstaplerfahrer zur beauftragten Person nach §9 OwiG schlägt (Meinung einer Behörde in Hessen) oder wirklich nur die Schichtleiter/Lagerleiter als Aufsichtsperson über den Bereich (meine Meinung) muss er (ggf. mit zusätzlicher anwaltlicher Beratung) für sich selbst festlegen.

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: DJSMP] #30581 08.03.2021 11:25
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Antwort auf
Ich habe mir als Gefahrgutbeauftragter abgewöhnt, dem Kunden Empfehlungen für seine Betriebsorganisation und die Bestellung seiner beauftragten Personen zu geben. Ich verweise auf §130 und der daraus abzuleitenden Notwendigkeitm, Aufsichtspersonen zu bestellen. Aber ob der Kunde jeden Gabelstaplerfahrer zur beauftragten Person nach §9 OwiG schlägt (Meinung einer Behörde in Hessen) oder wirklich nur die Schichtleiter/Lagerleiter als Aufsichtsperson über den Bereich (meine Meinung) muss er (ggf. mit zusätzlicher anwaltlicher Beratung) für sich selbst festlegen.


Ich würde da aber beraten, dass der Staplerfahrer als bP vor Gericht nicht standhalten wird und auch dem Staplerfahrer dazu raten, sich sowas im Falle des Falles nicht gefallen zu lassen ("dumm stellen", man ist nur ausführender MA und hat nix zu entscheiden). Ich bin da Menschenfreundin und möchte auch die ausführenden MA schützen vor so einer unsinnigen Orga.
Führungskräfte haben Veranwortung, ob sie wollen oder nicht - ob sie einen separaten Wisch dazu unterschrieben haben, auf dem was von GG oder Lasi steht oder nicht. Sie kriegen mehr Geld, haben irgendwelche anderen Annehmlichkeiten (und sei es nur ein toller Titel), d.h. sie müssen auch mehr tun, in dem Fall Verantwortung tragen (tragen, nicht wen anders tragen lassen).

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: puekat89] #30764 16.04.2021 15:54
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Faltschachtel Offline
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Hallo zusammen,

bezüglich der Ladungssicherung habe ich da auch mal eine allgemeine Frage.
Soweit mir bekannt ist, sind wir in unserem Lager nur als "Ladungshelfer" anzusehen, wirklich definiert ist dies aber nirgends.
In der Regel wird bei Abholungen durch den Kunden die Ware nur bereitgestellt, die tatsächliche Ladetätigkeit erfolgt also durch eben diesen und nicht durch einen Firmenangestellten.
Nach meinen Rechtsverständnis wären wir bis dahin, solange wir selbst nichts auf die Ladefläche stellen, nur noch als Verpacker anzusehen.
Sobald darüber hinaus durch einen Kollegen gehandelt wird, werden wir auch zum Verlader und müssten dementsprechend auch die Ladungssicherung vornehmen. Oder?

In Puncto Ladungssicherung ist hier aber niemand geschult, weder nach StVO, noch nach ADR. Prinzipiell dürfte hier also auch niemand verladen.

Habe ich hier etwas übersehen?

Re: Ladungssicherung 29 GGVSEB/22 StVO [Re: Faltschachtel] #30765 16.04.2021 19:39
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Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Dennis,
Antwort auf
Nach meinen Rechtsverständnis wären wir bis dahin, solange wir selbst nichts auf die Ladefläche stellen, nur noch als Verpacker anzusehen.


Stimmt nicht ganz, denn in der GGVSEB §2 Ziffer 3 letzter Satz steht: "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer
zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;"
und somit greift die GGVSEB der §29 Absatz 1 wo steht: "Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach .... und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, ..... sowie den Abschnitten 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten."

Aber da der Fahrzeugführer die Beladung selbst vornimmt seit Ihr im Bezug der Ladungssicherung raus.

Es ist aber auch der Abschnitt 7.5.1 und Unterabschnitt 7.5.1.1 bzw. 7.5.1.2 ADR bzw. der Hinweise in der RSEB (hier schon die RSEB 2021) dazu noch zu beachten, aber dafür füge ich Dir eine Datei an, welche das näher beleuchtet.

Ich hoffe eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 im Bezug Pflichten als Verlader, Verpacker hat stattgefunden!

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Gruss aus Unterfranken

Gerald
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