Ich kan M.A.T da nur zustimmen. Außerdem stelle ich mir folgende Frage: Wenn niemand nach 1.3 unterwiesen ist, wie kann diese Person dann die Verpackungsvorgaben nach P650 erfüllen? Ist diese nicht vollständig umgesetzt, gibt es auch keine Befreiung vom ADR. Ich sehe es grundsätzlich (wie auch einige Juristen) so dass die 1.3 nicht ausgeklammert werden kann, auch wenn es eine Befreiung vom den ADR-Vorschriften gibt. Denn bevor man überhaupt in der Lage ist, die befreienden Vorgaben des ADR umzusetzen, sollte man zumindest mal im Umgang mit den Vorschriften unterwiesen sein.

Außerdem sehe ich §27 (5) der "übergeordneten" GGVSEB nicht durch das ADR aufgehoben.


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können