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WGK-Gemische transportrelevant? #28487 05.03.2020 10:39
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M.A.T. Offline OP
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Guten Tag zusammen,
ich stehe mit Verständnisproblem vor zwei Fundstellen in der AwSV zum (wahrscheinlich) gleichen Sachverhalt, die aber unterschiedlich lauten.
Einmal § 4(2) Nr. 5, und dann § 8(2) Nr. 5.
Für Stoffe in Umschließungen ist danach die Selbsteinstufung nicht notwendig, wenn sie "während der Durchführung einer Beförderung in Behältern und Verpackungen umgeschlagen werden.", also mit nur einem VT? Für flüssige und gasförmige Gemische ist die Selbsteinstufung dann (und nur dann?) nicht notwendig, wenn sie intermodal umgeschlagen werden. Ich hänge an "während der Durchführung einer Beförderung". Bedeutet dies, daß vor einer Beförderung der Absender sehr wohl die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Geschmischen nach WHG vorzunehmen hat, nicht jedoch ein anderer Beteiligter während einer Beförderung; daß aber für verpackte feste Stoffe auf nur einem VT die Selbsteinstufung unterbleiben kann? Oder bedeutet dies, daß alle Arten von Stoff / Gemisch für die Zwecke der Beförderung nicht eingestuft werden müssen, weil die unterschiedliche Formulierung des normalerweise unermeßlich weisen Gesetzgebers hier nur ein Versehen ist? Oder - dritte Auslegung - bedeutet dies, daß alle Arten von Stoffen / Gemischen zwar vor einer Beförderung eingestuft werden müssen, nicht aber während einer Beförderung von demjenigen, bei dem sie umgeschlagen werden. Und heißt das, unverpackte Stoffe sind auch vom Umschlagsanlagenbetreiber einzustufen?
Persönlich neige ich zur 1. Interpretation. bin aber für jede Hilfe dankbar.
In der amtlichen Begründung zur AwSV sind diese beiden Fundstellen nicht als "belastend" für die Rechtsunterworfenen aufgeführt, sollten also keine Verschärfung zum früheren Rechtsstand sein. Zu den §§ 4 und 8 wird dort ferner gesagt, daß der Betreiber der Umschlagsanlage von der Einstufungspflicht befreit wird. Das würde bedeuten, daß die 3. Interpretation zuträfe.
Was meinen die Fachleute hier?
Gruß
M.A.T.

Re: WGK-Gemische transportrelevant? [Re: M.A.T.] #28971 29.05.2020 21:11
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Denys Offline
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Besser späte Antwort als gar keine, der Thread war mir irgendwie ein Dorn im Auge laugh

Ich denke mal, Du hast die Antwort bereits selbst herausgefunden, aber ich meinerseits würde gerne meinen Senf dazugeben.

§4 Abs. 2 Nr. 5 interpretiere ich so, dass keine Pflicht zur Selbsteinstufung für Güter, die z.B. verpackt oder in Behältern in einem Anhänger oder Planenfahrzeug transportiert und dann z.B. bei einer Spedition im Verteilerverkehr auf deren Gelände auf unterschiedliche Fahrzeuge umgeladen wird. Ein zweites Beispiel wäre ein Umschlag mit den identisch verpackten Gefahrstoffen in einem Terminal, die sich in einem Container befinden.

§8 Abs. 2 Nr. 5 besagt so ziemlich das gleiche, bezieht sich damit aber auf einen für die Logistik spezifischen Begriff "intermodal" (unterschiedliche Verkehrsträger usw.) sowie auf den Zustand des Stoffes (gasförmig / flüssig). Das heißt, hier können z.B. durchaus auch Druckgaspackungen und Tankcontainer ins Spiel kommen.

Die Wortwahl "während der Durchführung der Beförderung" lässt sich ziemlich einfach erklären: in den o.g. Beispielen befindet sich die Ware noch nicht beim Empfänger sondern ist noch auf dem Transportweg.

Die Selbsteinstufung für Zwischenläger bzw. Container-Terminals ist ja sowieso schlicht und ergreifend nicht möglich. Man verlässt sich meist auf die IMO/DGD sowie Sicherheitsdatenblätter. Anmerkung: beim transportbedingten Zwischenabstellen (i.d.R. max. 24 Stunden) spielt meines Wissens nach die WGK sowieso keine Rolle. Fazit und gängige Praxis: die Stoffe müssen vor dem Transport eingestuft werden.

Zuletzt bearbeitet von Denys_Sikorskiy; 29.05.2020 21:12.
Re: WGK-Gemische transportrelevant? [Re: Denys] #28976 01.06.2020 20:45
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Hallo, Denys_Sikorskiy
danke für Ihre Einschätzung. Dabei bin ich dann auch gelandet. Für praktische Zwecke also ist der reine Umschlagsbetrieb raus, würde ich sagen.
Schöner Gruß und sichere Arbeit.
M.A.T.

Re: WGK-Gemische transportrelevant? [Re: M.A.T.] #28977 02.06.2020 08:00
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Michael Offline
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Moin,

worauf genau soll die Frage eigentlich hinführen? Auf die Pflicht zur Beurteilung und Mengenerfassung im Umschlag oder auf die notwendige baulichen Gegebenheiten für einen solchen?

Gruß

Re: WGK-Gemische transportrelevant? [Re: M.A.T.] #29022 09.06.2020 20:03
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Denys Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, Denys_Sikorskiy
danke für Ihre Einschätzung. Dabei bin ich dann auch gelandet. Für praktische Zwecke also ist der reine Umschlagsbetrieb raus, würde ich sagen.
Schöner Gruß und sichere Arbeit.
M.A.T.


Eine kleine Ergänzung: für die Umschlagsbetriebe spielt die WGK erst dann eine Rolle, wenn das Gefahrgut über "die transportbedingte Zwischenabstellzeit" (i.d.R. 24 Stunden) hinaus gelagert werden soll, d.h. wenn ein Gefahrgutlager im engeren Sinne des Wortes entstehen soll. Dann landet man automatisch im Gefahrstoffrecht, somit spielt WGK auf einmal eine riesen Rolle. Mit diesem Beispiel meine ich aber auch nicht unbedingt wochenlange Lagerung auf Abruf, was die Chemiekonzerne sich gerade im Terminalbereich gerne wünschen, sondern z.B. eine Lagerung für 3-4 Tage, weil die Ware im Moment einfach nicht wegkommt.

Zuletzt bearbeitet von Denys; 09.06.2020 20:05.
Re: WGK-Gemische transportrelevant? [Re: Denys] #29024 10.06.2020 05:56
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Michael Offline
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Eine kleine Ergänzung: für die Umschlagsbetriebe spielt die WGK erst dann eine Rolle, wenn das Gefahrgut über "die transportbedingte Zwischenabstellzeit" (i.d.R. 24 Stunden) hinaus gelagert werden soll, d.h. wenn ein Gefahrgutlager im engeren Sinne des Wortes entstehen soll. Dann landet man automatisch im Gefahrstoffrecht, somit spielt WGK auf einmal eine riesen Rolle. Mit diesem Beispiel meine ich aber auch nicht unbedingt wochenlange Lagerung auf Abruf, was die Chemiekonzerne sich gerade im Terminalbereich gerne wünschen, sondern z.B. eine Lagerung für 3-4 Tage, weil die Ware im Moment einfach nicht wegkommt. [/quote]

Wo ist da der Unterschied, sowohl "mehrere Wochen" als auch "3-4 Tage" scheinen mir beides Begriffe über die 24-Regel hinaus zu sein. Wobei ich selbige in der GefStoffV finde, diese nach meinem Verständnis aber nicht für WGK gilt, da diese nicht zwangsläufig unter die GefStoffV fallen. Und wenn man sich die AwSV durchliest, spielen hier ganz andere Begrifflichkeiten (und Interpretationen) die Rolle.

In sofern würde ich die Antwort "spielt die WGK erst dann eine Rolle..." mit Vorsicht genießen, denn wenn ein IBC mit WGK dort beim Umschlag leck schlägt, dann müssen auch dort Vorkehrungen (und Anzeigen) getroffen worden sein...

Re: WGK-Gemische transportrelevant? [Re: Michael] #29029 10.06.2020 16:21
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Ursprünglich geschrieben von: Michael
Moin,
worauf genau soll die Frage eigentlich hinführen?

Hallo,
mir ging es darum, wer in der Kette für die Einstufung / Deklaration als wassergefährdend verantwortlich gemacht werden kann.
Gruß
M.A.T.

WGK-Selbsteinstufung TESLA [Re: M.A.T.] #34570 21.02.2023 16:14
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Grüß Gott zusammen,
eine interessante Pirouette drehte die zuständige Behörde hier, unter "Tesla kippt weitere Auflage für Grünheide".
Nach meinem Verständnis ist die Selbsteinstufung für Gemische durch den Betrieb die Normalität, und auch daß lediglich das Ergebnis an die örtlich zuständige Behörde zu melden ist. Oder?
Gruß
M.A.T.

Re: WGK-Selbsteinstufung TESLA [Re: M.A.T.] #34571 21.02.2023 17:00
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Michael Offline
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Muss die Selbsteinstufung mit der verbundenen Dokumentation nicht an das Bundesumweltamt gesendet werden?

So steht es meines Wissens im Rigoletto.

In diesem Fall würde ich mich auch weigern, dies meinem Ortsvorsteher oder Landesumweltamt zu übermitteln.

Re: WGK-Selbsteinstufung TESLA [Re: Michael] #34572 21.02.2023 17:11
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Hallo, Michael
mein Stand ist daß dies nur für Reinstoffe gilt, nicht aber für Gemische. Diese werden nur der örtlichen zuständigen Stelle gemeldet. Was ich, gelinde gesagt, für unklug halte, weil so sehr viel Arbeit dupliziert werden muß und keine Zentrale Auskunft gegen kann.
Gruß
M.A.T.

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