Sehr geehrte Herren Lutz und Pappe,
falls die Beanstandung der "österreichischen Polizei" darin liegt, dass sie behaupten, dass es nur bei der Klasse 2 schriftliche Weisungen Unfallmerkblätter) für eine Gruppe gefährlicher Güter gibt, dann ist diese
Rechtsansicht falsch. Diese Rechtsansicht wird bedauerlicherweise seit einiger Zeit von mehreren Straßenaufsichtsorganen vertreten und erfolgen so laufend Strafverfahren.
Ich bin in Österreich nicht nur als ADR-Prüfstelle akkreditiert, sondern auch als befugter Parteienvertreter im Verwaltungsverfahren. Ich vertrete bedauerlicherweise mehrere Unternehmen, die wegen derartiger
Unfallmerkblätter angezeigt worden sind. Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass ich ein diesbezügliches Verfahren bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) gewonnen habe. Der UVS hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass sehr wohl auch bei anderen Klassen Unfallmerkblätter für eine Gruppe zulässig sind !!
Der UVS ist in Österreich die Behörde letzter Instanz.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie innerhalb der Berufungsfrist gegen die Strafverfügung (Straferkenntnis)
Einspruch erheben, da für den Beförderer und Absender die Mindeststrafe bei Euro 1.452,- und die Höchststrafe bei Euro 87.206,- liegt.
Selbstverständlich würde ich Sie auch in meiner Eigenschaft als befugter Parteienvertreter im Verfahren vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Zeibig