Handwerkerregelung Anwendung
#24979
19.06.2018 11:02
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paul
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Hallo,
ich weiß das das Thema Anwendbarkeit der Handwerkerregelung schon öfters behandelt wurde, trotzdem nochmal folgender Sachverhalt.
1. Eine Gärtnerkolone befördert Motorbetriebene Geräte und Kraftstoffkanister mit Kraftstoff zum betanken Vorort
2. ein anderes Fahrzeug befördert 2 Propangasflaschen zur Verwendung auf der Baustelle
Kann in beiden Fällen die Handwerkerregelung gemäß 1.1.3.1c in Anspruch genommen werden ? z.B. das keine 2kg Feuerlöscher mitgenommen werden müssen ??
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: paul]
#24980
19.06.2018 12:21
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Gerald
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Hallo Paul, Kann in beiden Fällen die Handwerkerregelung gemäß 1.1.3.1c in Anspruch genommen werden ? JA, Du musst nur die Auflagen: "...die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern...." beachten. Bei der Menge wird es bei Deinen Beispielen wohl keine Probleme geben. In der RSEB Ziffer 1-2 findest Du noch einen Hinweis, was unter normalen Beförderungsbedingungen zu verstehen ist. Wie ausreichende Ladungssicherung, wirksamer Schutz von Verschlussventilen und Verwendung sicherer Verschlüsse. z.B. das keine 2kg Feuerlöscher Den brauchst Du bei Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.1 c) nicht, hast Du Vielleicht bei Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) gelesen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 19.06.2018 12:30.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: paul]
#24981
19.06.2018 14:06
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paul
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Hallo Gerald,
vielen Dank... was mir immer noch nicht ganz klar ist, wie der Begriff "Versorgungsfahrt zur internen oder externen Versorgung" definiert ist ?
Ist z.B. die Fahrt mit einem Kraftstoffkanister zur Betankung einer Vorort befindlichen Mototrsäge als Versorgungsfahrt zu sehen ??
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: paul]
#24982
19.06.2018 14:28
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M.A.T.
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... was mir immer noch nicht ganz klar ist, wie der Begriff "Versorgungsfahrt zur internen oder externen Versorgung" definiert ist ? Ridder/Holzhäuser verweisen im ADR 2017 auf die 1-5.1 der RSEB; dort wird klar gesagt: Beförderung zum direkten Verbrauch. Wenn also ein Tank bei einer Niederlassung befüllt werden soll, ist das Versorgungsfahrt und nicht von der Freistellung erfaßt. Wird die Arbeitsmaschine auf der Baustelle befüllt, ist das erfaßt. Unabhängig davon habe ich immer einen Feuerlöscher dabei; einen kleinen Brand kann es schnell geben, und dann ist auch so ein kleiner Löscher ein Vielfaches seiner Kosten wert. M.A.T.
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: paul]
#24983
19.06.2018 14:28
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Gerald
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Hallo Paul, "Versorgungsfahrt zur internen oder externen Versorgung" Es geht einfach um die Versorgung von Behältern in der Firma, von welchen dann vielleicht die Versandstücke befüllt werden. Ein weiteren Hinweis zu den Unterabschnitt 1.1.3.1 c) findest Du in der RSEB Ziffer 1-1.2 c) dritter und vierter Satz: "Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c .... Dies betrifft u.a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes."Und in Ziffer 1-5.2: "Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Buchstaben c."
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 19.06.2018 14:31.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: paul]
#24984
21.06.2018 12:00
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Achdorfer
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Hallo zusammen, hier hätte ich auch noch eine Frage zu der 1.1.3.1 a) und c) diese Haltbarkeit von Kunststoffgebinden 5 Jahre ist dies eine reine ADR geschichte und die Befreiungen sind gültig ? Dies würde bedeuten dass Heizoel oder Benzin auch in uralten Kanistern geholt werden darf solange sie dicht sind. Der Befüller bei einer Heizoelfirma würde dann auch für diesen Vorgang von der ADR befreit ?
gruß
Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken. Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: Achdorfer]
#24985
21.06.2018 13:32
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M.A.T.
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Hallo, Achdorfer, auf die Schnelle: ich denke, hier greift die TRGS 510 Anl. 2 Nr. 1(3), wo für die Lagerbehälter die gefahrgutrechtliche Zulassung gefordert wird. Damit gilt wohl auch die zulässige Haltbarkeitsdauer des Gefahrgutrechts. Da es sich hier nicht um Beförderung handelt, greift m. E. die 1.1.3-Freistellung nicht. Ist aber gut möglich, daß sich in der BetrSichV oder einer anderen TR noch eine ausdrücklichere Forderung findet. Gruß M.A.T.
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: Achdorfer]
#24986
21.06.2018 13:57
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Gerald
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Hallo, diese Haltbarkeit von Kunststoffgebinden 5 Jahre ist dies eine reine ADR geschichte und die Befreiungen sind gültig ? Genau so ist es, wenn man die Befreiungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) und c) nutzt, dann sind nur die Auflagen, welche in diesem Unterabschnitt stehen einzuhalten. Die restlichen Bestimmungen des ADR finden keine Anwendung. Gefällt mir persönlich auch nicht, vor allen Dingen bei IBC mit Tankzulassung! Aber im ADR sind schon noch ein paar Sachen enthalten, welche sich wiedersprechen. Dass wäre so ein Beispiel. @ M.A.T. hier greift die TRGS TRGS 510 Anl. 2 Nr. 1(3)), Das sehe ich etwas anders. Erst einmal bin ich davon überzeugt, dass die TRGS 510 bestimmt nicht jeden bekannt ist. Gut jetzt könntest Du sagen, "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Aber in der TRGS TRGS 510 Anl. 2 Nr. 1(3) steht: "Sonstige Behälter bestehen entweder aus metallischen Werkstoffen, Kunststoffen oder anderen Werkstoffen, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet oder nach den gefahrgutrechtlichen Kleinmengenregelungen zulässig sind. Alle anderen Behälter sind unter zerbrechliche Behälter zu zählen."Da steht nichts zu den Prüfvorschriften nach 2,5 bzw. 5 Jahren. Bei IBC wäre das der Unterabschnitt 4.1.1.15 bzw. 4.1.2.2.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: paul]
#24987
21.06.2018 14:05
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Gut, ich konstruiere einen (wahren) Fall Ich als Privatperson gehe mit 4 st 3H1 a 60 Liter / Herstellungszeitpunkt 06.2012 zum Heizoelhändler. Dessen Fahrer füllt auf Anordnung in alle 4 Kanister je 60 Liter Verschraubt diese und hilft beim Aufladen. Ich bringe die Kanister dann nach Hause und fülle sie in meine Heizoeltanks.
zulässig ? gruß
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Re: Handwerkerregelung Anwendung
[Re: Achdorfer]
#24988
21.06.2018 15:20
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Gerald
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Hallo, als Privatperson gehe mit 4 st 3H1 a 60 Liter / Herstellungszeitpunkt 06.2012 zum Heizoelhändler. Dessen Fahrer füllt auf Anordnung in alle 4 Kanister je 60 Liter Verschraubt diese und hilft beim Aufladen. Hier müssen wir schon unterscheiden. Und zwar in Deinem Fall wird der Fahrer zum Verpacker und gemäß GGVSEB §22 Abschnitt 1 Ziffer 3 " die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 ..." muss er dies beachten. Wenn Du aber z.b. an der Tankstelle als Privatperson die Kanister selbst befüllst, und die Freistellung nach 1.1.3.1 a) nutzt, dann nur die Auflagen nach diesem Unterabschnitt und den Hinweis in der RSEB Ziffer 1-2. Was Deine Versicherung bei einem Unfall bzw. Leck der Kanister dazu sagt, lassen wir mal außen vor! In der RSEB steht in Ziffer 1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ADN ist in den Fällen vorgesehen, in denen a) Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a c) best. Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c .
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 21.06.2018 15:27.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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