Hallo M.A.T.
daß evtl. Kunststoffbehälter nicht außerhalb der 5 Jahre verwendet werden dürfen
Da will ich Dir ja nicht wiedersprechen, aber bei Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.1 a) bzw. 1.1.3.1 c), bleiben nun mal
nur die Auflagen nach diesen Unterabschnitten. Steht auch noch in der RSEB Ziffer 1-1.2
"Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ADN ist in den Fällen vorgesehen, ..." Das mit der Versicherung lassen wir mal außen vor.
daß nur geeignete Reservekraftstoffbehälter befüllt werden dürfen
In der TRGS 751 steht unter
5.1.2 Überwachung durch den Arbeitsgeber bzw. Betreiber Abschnitt (7) Ziffer 8
"nur geeignete Gefäße oder Reservekraftstoffbehälter befüllt werden,"Unter 5.1.4
Betankung von Kraftfahrzeugen Abschnitt(5)
"An Tankstellen dürfen Transportbehälter mit Ausnahme von Reservekraftstoffkanistern nicht befüllt werden."Wie viel Liter in einen Kanister und die Anzahl von Reservekraftstoffkanister ist hier aber
nicht geregelt!!
Ein 60 L-Behälter ist damit nach meiner Meinung nicht erlaubt,
Wieso? In Unterabschnitt 1.1.3.1 a) steht:
"darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten." Und denken wir mal z.b. an einen Bootsbesitzer, welcher sein Boot betanken möchte und es ist keine geeignete Tankstelle am Wasser vorhanden. Er muss dann nur noch RSEB Ziffer 1-2 z.b. die Ladungssicherung beachten.