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Klassifizierung Klasse 3 #24479 26.02.2018 16:12
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Andreas1976 Offline OP
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Hallo zusammen,
wir entwickeln, mischen kosmetische Produkte und füllen diese in haushaltsüblichen Flasche etc. ab.
Auch aufgrund historischer Vorgaben haben wir diese Produkte (bzw. die Rezepturen) mit der UN 1266 klassifiziert.
Aufgrund eines Versandes von IBC´s solcher Produkte wurde vom Empfänger (ext.) ein SDB gefordert. Dieses haben wir uns, von einem externen Dienstleister erstellen lassen. Dieser kommt nach seiner Betrachtung( die SDB´s der Rohstoffe wurden übermittelt) auf die UN 1170.
Unsere Endprodukte werden ausnahmslos als 3.4. verpackt / versendet.
Wie komme ich mit diesen Informationen auf einen grünen Zweig ?
Sind in diesem Bereich die Klassifizierung am Ende verhandelbar ?

vielen Dank für Eure Unterstützung.


Sind Sie John Wayne oder bin ich es ?
Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24481 27.02.2018 08:18
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Marco66 Offline
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Hallo Andreas,

ich glaube, das hier ist das falsche Forum für Deine Anfrage. Deshalb wirst Du evtl. nur wenige Antworten auf Deine Frage erhalten.

Das Problem ist wohl die geringere Mengengrenze in Spalte 7a, habe ich recht?

Generell muss die Klassifizierung so spezifisch wie möglich sein. UN 1170 ist eine spezifischere Zuordnung als UN1266. Wenn Eurer Produkt als einziges Lösemittel Ethanol enthält oder die Beimischungen anderer Lösemittel die Eigenschaften des Ethanol in der Mischung nicht verändern, dann könnte man die UN 1170 als richtige Wahl ansehen (ADR 2.1.2.3 und ADR 2.1.3.3).
Falls aber die Eigenschaften des reinen Ethanol durch die Mischung mit anderen Zutaten verändert wurden, dann ist eine allgemeinere UN-Nummer (wie z.B. UN 1266) durchaus passend.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24485 27.02.2018 11:18
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Andreas1976 Offline OP
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Hallo Marco,
danke für deine Reaktion.

Die Mengengrenze in Spalte 7a, wird sicher der Grund sein für die Einstufung in der Historie.
Unsere Mischungen bestehen vereinfacht aus:
ca. 50% Wasser
ca. 27% UV-Filter
ca. 8% Ethanol
ca. 6% Glycerin
ca. 3% Pflegeöle
Ethanol ist das einzige Lösemittel.

Herr Volker Krampe schrieb mal
(Zitat) ...es gibt keine offizielle Definition in den Gefahrgutregelwerken, aus der eindeutig hervorgeht, welche Produkte unter UN1266 eingestuft werden können. Der Eintrag wird von der Kosmetikbranche für alle flüssigen, entzündbaren Produkte (Bulk und Fertigprodukte) genutzt, die unter die EU-Kosmetikrichtlinie fallen. Der Vorteil ist, dass eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte (After Shaves, Deodorants, Nagellacke, ...) unter der gleichen UN-Nummer befördert werden...
und weiter...
Diese Vereinfachung hat keine Auswirkung auf das Sicherheitsniveau, da dieses durch die Klasse und die Verpackungsgruppe hinreichend bestimmt wird.
(Zitat Ende)

Da spricht er mir aus der Seele.


Sind Sie John Wayne oder bin ich es ?
Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24487 28.02.2018 08:08
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Marco66 Offline
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Hallo Andreas,

bei einer solch geringen Konzentration von Ethanol, besonders in Verdünnung mit Wasser, würde ich von einer Veränderung der Eigenschaften ausgehen und das Produkt nicht als UN 1170 klassifizieren, wenn ich das zu Entscheiden hätte. Wie Du schon geschrieben hast, wird das Schutzziel auch mit einem Transport als UN 1266 und der passenden Verpackungsgruppe erreicht.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24490 28.02.2018 13:47
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Hallo,
1. Wieso die LQ-Menge die Klassifizierung beeinflußt erschließt sich mir nicht.
2. Unabhängig davon, ob hier die 1170 oder 1266 herauskommt: hat man die jeweils anwendbaren SV mal abgeklopft, ob die etwas hergeben? Besonders bei UN 1170!
Ansonsten kann ich nur unterstreichen, was Marco66 zur Klassifizierung geschrieben hat, besonders den Hinweis auf 2.1.3.3.
Gruß
MAT

Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24502 01.03.2018 14:51
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Wenn ich mich recht erinnere, sind für kosmetische Erzeugnisse keine Sicherheitsdatenblätter notwendig. Ebenso sieht es in der Arzneimittelbranche aus. Daher nutzen diese Branchen eben diese Krücken wie UN 1266 oder eben UN 3248, UN 3249 anstatt der genaueren Eintragungen wie UN 1170.

Das ist in der Tat "historisch" so. Der EU-Kosmetikrichtlinie sei dank. Dass es keine genauen Kriterien gibt, wann diese Krückennummern genommen werden dürfen, kommt sicher nicht von ungefähr.

Habt Ihr denn eurem Ersteler des SDB's offeriert, dass es sich um ein Kosmetikprodukt handelt?

Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24551 12.03.2018 07:26
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tiefflieger Offline
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Interessant wäre, um was es sich bei dem UV Filter handelt, speziell dessen Brandverhalten, also Flammpunkt, Dampfdruck.
Anhand der restlichen Komponenten würde ich, wenn ich Ethanol, Glycerin und Pflegeöle zusammenfasse dazu tendieren, dass der Flammpunkt entsprechend hoch ist bzw. der Brand nicht unterhalten wird, was somit zu keiner entsprechenden gefahrgutrechtlichen Einstufung führt. Im Zweifelsfall somit einfach mal den Flammpunkt bestimmen lassen.

Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: tiefflieger] #24552 12.03.2018 10:20
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DJSMP Offline
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Aber der Ersteller des SDB ist doch auf UN 1170 gekommen. Da muss er doch den Flammpunkt der Mischung berücksichtigt haben.

Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24553 12.03.2018 10:36
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Marco66 Offline
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Hallo DJSMP
seit zehn Jahren beobachte ich eine Verwässerung der gefahrgutrechtlichen Qualifikationsanforderungen für SDB-Ersteller. Heute würde ich einem Kapitel 14 SDB nicht mehr trauen und immer die Daten in den Abschnitten 9, 11 und 12 prüfen.

Wie schon gesagt, nach einem Blick auf die Zusammensetzung habe ich starke Zweifel an der Richtigkeik des SDB. Eine Flammpunktbestimmung ist schnell gemacht.....


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24557 13.03.2018 07:59
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S.Schumacher Offline
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Hallo,

hier mein Ansatz:
Für wässrige Lösungen von Ethanol gibt es Flammpunkttabellen die uns als Anhaltspunkt dienen. So hat eine 10%ige Ethanol/Wasser-Mischung einen Flammpunkt von 47 °C und eine 5%ige Mischung einen Flammpunkt von 60 °C. Unter Berücksichtigung der restlichen Tabellenwerte und des Kurvenverlaufes liegt der Flammpunkt im Bereich 51 °C. Wir wissen aber aus der Erfahrung, das Inhaltsstoffe die Einfluss auf die Oberflächenspannung der Mischung haben (z.B. Tenside), je nach Konzentration einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Flammpunkt haben können. Eine Überprüfung durch Messung ist auf jeden Fall anzuraten.
Wenn wir jetzt von den 51 °C ausgehen liegen wir in der VGIII.
Ethanol ist das einzige Lösemittel bzw. Gefahrgut in der Mischung.
Dan würde ich auch erst einmal bei der UN 1170 landen. Von den Inhaltstsoffen ausgehend würde ich mal eher auf eine Sonnenschutzlotion/lösung tippen. Vom Wortlaut her würde ich nie auf die Idee kommen das als Parfümerieerzeugnis zu deklarieren. Zudem würde mich der Wortteil "Erzeugnis" stören. Ein IBC ist für mich kein Erzeugnis.
Des Weiteren haben wir ja auch 50% Wasser im der Mischung.
Warum nutzt man nicht die SV144 der UN 1170?
"Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften des ADR."
Nirgendwo steht, das es sich um rein wässrige Lösung ohne Nebenbestandteile handeln muss.

besten Gruß
S. Schumacher

Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24618 19.03.2018 16:06
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Andreas1976 Offline OP
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Hallo S.Schumacher,

besten Dank für deinen Ansatz.

wir haben für unsere Rezepturen den Flammpunkt bestimmt, sowie einen Test auf Weiterbrennbarkeit durchgeführt. Da dieser negativ verlaufen ist, konnten wir sehr viele Rez. mit einem Flammpunkt zwischen 36-60 C. ,als "nicht Gefahrgut"
einstufen. Unsere "restlichen" Produkte Sonnensprays usw. haben leider einen geringeren Flammpunkt. Für diese Produkte haben wir ein SDB erstellen lassen.
Da scheint es nun wirklich so zu sein das die UN 1170 die passende ist.
Der IBC diente nur als Transportgebinde für die Gemische im Falle das wir extern Abfüllen lassen.

ich danke Euch allen für Eure Beiträge


Sind Sie John Wayne oder bin ich es ?
Re: Klassifizierung Klasse 3 [Re: Andreas1976] #24894 30.05.2018 13:33
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DJSMP Offline
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Na da hat sich doch die Industrie wieder gefreut. grin

Da wäre für mich die "Krücken-UN-Nummer" anstelle der UN 1170 aber viel sicherer gewesen als nun komplett freizustellen.

Ich habe in diesem Forum häufig das Gefühl, dass bei derartigen Diskussionen am Ende eine komplette Freistellung über eine "anrüchige" Sondervorschrift steht.

Nun ja, die SV ist nun mal im ADR drin (der Industrie sei dank). Dann kann man sie natürlich auch nutzen.

Wir sollten mehr Gefahrgüter zu Nichtgefahrgut erklären. So wird die Gefahrgutwelt jeden Tag ein wenig sicherer...


Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 30.05.2018 13:33.
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