Ist so korrekt, im Beförderungspapier muss weiterhin der Eintrag umweltgefährdend aufgeführt sein.
Erstmal danke für die Antwort.

Jetzt hatte ich in der Zwischenzeit nochmal weiter gesucht, weil es mich nicht losgelassen hat. Dabei habe ich bei den Vorschriften zur Dokumentation folgendes gefunden:
Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der zusätzliche Ausdruck "UMWELTGEFÄHRDEND" [...] angegeben sein. Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.
5.2.1.8.1 ADR ist jetzt aber genau der Absatz bzgl. Kennzeichnungs-Freistellung bei max. 5 L / 5 kg Nettomenge.
Das würde ich jetzt platt so zusammenfassen:
Wenn es in kleinen Einheiten verpackt ist, gilt es nicht mehr als umweltgefährdend, d.h. ich muss es nicht mit Fisch/Baum kennzeichnen und nicht mehr als "umweltgefährdend" im Papier deklarieren. UN3077 und UN 3082 sind dann in diesen Verpackungen gar kein Gefahrgut mehr.