Servus gg-freak,
in der GGVSEB gibt es aus meiner Sicht "denjenigen, der SV 363 in Anspruch nimmt", nicht als Verantwortlichen in den §§ 17 - 34a GGVSEB. Dann hätten wir als gar keinen Verantwortlichen.
Ich will deshalb die Angelegenheit nochmals anders mit folgender Argumentatiion angehen. Für UN 3528 gilt die Verpackungsanweisung P005. Das deutet schon mal auf ein Versandstück hin. In 1.2.1 ADR ist Versandstück entsprechend definiert. Dort sind auch Gegenstände, die unverpackt befördert werden dürfen als Versandstücke definiert.
Ich tendiere daher nach wie vor dazu, dass der Verpacker nach § 22 GGVSEB zuständig ist.
Besten Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer