Leider sind die Antworten nicht richtig und in Anbetracht der unverhältnis hohen Strafen in Österreich auch gefährlich: Es handelt sich bei den Behältnissen nicht um Tanks, da kleiner als 450 Liter !!Das transportierte Medium dient nicht dem Antrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen es wird zur Tankstelle befördert-diese Ausnahme ist daher nicht anwendbar!!
Zuständig für die Auslegung ist nicht das Innenministerium sondern das BMVIT(GZ 4043/503-II/2/05).
Es handelt sich leider um eine nicht geprüfte Verpackung deren Beförderung nur mit Ausnahmebewilligung gem §9 GGBG des Landeshauptmannes zulässig ist(Unbefristet für ganz Österreich). Dort wird dann uA die etwaige Bezettelung und Kennzeichnung vorgeschrieben.
Dies ist seit Jahren einhellige Meinung der zuständigen Behörden und wird auch so vollzogen.
Es gab hier verschiedene unhaltbare Ansichten.Eine Genehmigung im Rahmen der Einzelgenehmigung gem KFG ist keineswegs ausreichend.
Bitte bedenken Sie dass der Strafrahmen für den Absender und für den Beförderer je 726 Euro bis 43603 Euro beträgt!!
Den Ausbildner der Ihnen die falsche Information erteilt hat im Strafverfahren zu führern ist nach österreichischem Recht zwecklos. Sie konnten sich nur an Ihm zivilrechtlch (§1299 ABGB) schadlos halten.
Mit freundlichen Grüssen
Prof Dr E.Zeibig 1190 Wien
Kreindlgasse 4