Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 1 von 2 1 2
Absender/Beförderer wer ist verantwortlich #222 14.07.2002 17:20
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Ein Unternehmer hat einen Vertrag zum Ausrollen der Versandstücke. Er stellt lediglich das Fahrzeug, eingesetzt und beladen wird es vom Absender. Von dort erhält der Fahrer ein Beförderungspapier. Die Angaben über die Art der Verpackung sind fehlerhaft. Die Gefahrgutüberwachung behauptet, dass der Beförderer für den Inhalt verantwortlich sei. Ich bin der Auffassung, dass das nicht sein kann, da kein Selbsteintritt vorliegt und § 9 Abs. 1 Nr. 2 GGVS (alt) die Verantwortlichkeit des Absenders abschließend regelt!

Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich #223 16.07.2002 09:28
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Willi_Pape Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Hallo Herr Hiltmann,

das sehen Sie meiner Meinung nach völlig richtig. Absender ist derjenige, der mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt. Der Absender ist auch für das Beförderungspapier verantwortlich und nicht der Beförderer. Haben Sie denn schon einen Anhörungsbogen? Mich würde interessieren mit welcher Begründung der Beförderer zuständig sein soll.

Zuletzt bearbeitet von UHeins; 16.07.2002 09:37.

Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: Willi_Pape] #224 16.07.2002 19:33
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Hallo Herr Pape,
nein, einen Anhörbogen hat das Unternehmen noch nicht bekommen. Ich hatte die Überwachungsbehörde aufgefordert, mir zu begründen, weshalb ein Beförderer für den Inhalt des Bef.-Papieres verantwortlich sein sollte. Die Antwort steht noch aus. Ebenfalls steht noch aus, die Begründung, warum das Unternehmen einen Verantwortlichen benennen sollte. Ich berichte wieder, wenn sich etwas getan hat.

Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: Willi_Pape] #225 19.07.2002 17:07
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Hallo Herr Pape,
die Überwachungsbehörde hat jetzt reagiert. Antworten gibt sie keine, denn unsere Meinung könnten wir ja vor Gericht vertreten. Im Übrigen würde dem Unternehmen ein Bußgeldverfahren ins Haus stehen, da man der Meinung ist, der Beförderer ist doch für den Inhalt, da er ein Beförderungspapier mitgeben muss. Damit sei gleichzeitig gemeint, dass damit auch der Inhalt stimmt, gleich ob der Beförderer das BP überhaupt sieht (weil es direkt bei der Verladung dem Fahrer mitgegeben wird) oder nicht.

Kennt jemand Urteile, die dies oder das Gegenteil bestätigen?

Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich #226 22.07.2002 12:02
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Willi_Pape Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Hallo Herr Hiltmann,
so einfach ist es ja nun nicht. Bei einem Bußgeldverfahren bekommt man zuerst ein Anhörungsbogen. Darin muß expliziet aufgeführt werden gegen welche Paragrafen Sie verstoßen haben sollen.
Für mich gibt es da nur eine Möglichkeit der Behörde. In der neuen GGVSE steht unter § 9 Abs. 2 (Beförderer) Nr. 6 folgendes:
Der Beförderer darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.
Aber in diesen Nr. 1 bis 3 steht über Verpackungen und Angaben zur Verpackung nichts. Lediglich über Vermerke im Beförderungspapier bei Transporte nach § 7 GGVSE.
Desweiteren können Sie sich auf § 9 Abs. 2 Nr. 5 berufen, der besagt, dass sich der Beförderer auf Angaben anderer Beteiligten verlassen kann.
Ebenfalls ist der Absender nach § 9 Abs 1 Buchstabe "g" dafür verantwortlich das ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgegeben wird.
Auch schreibt der § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) vor, das der Absender den Frachtführer bei gef. Gütern schriftlich informieren muß.
Da also lediglich der § 9 Abs 2 Nr. 6 GGVSE angezogen werden kann, können Sie sogar die Übergangsfrist bis zum 31.12.2002 in Anspruch nehmen. Dieser Passus steht nämlich in der GGVS vom 22.12.1998 nicht drin. Also warten Sie doch mal den Anhörungsbogen ab.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: Willi_Pape] #227 25.07.2002 13:31
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 722
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 722
Hallo Herr Hiltmann, hallo Herr Pape,

aus beruflicher Sicht muß ich schon mal die Bußgeldstelle in Schutz nehmen. Richtig ist, dass zuerst ein Anhörbogen mit konkreten Tatvorwurf und verletzter Vorschrift genannt werden sollte.
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, sind Sie, Herr Hiltmann Unternehmer im Güterverkehr und stellen Ihr Fahrzeug bei einem Verlader/Absender bereit. Dieser übergibt dann Ihren Fahrer die Ladung nebst Papiere und Ihr Unternehmen verteilt es zum Endkunden (ausrollen). Jedenfalls ist dies so gängige Praxis, aber gefährlich. Auch habe ich entgegen Ihren Ausführungen, Herr Pape, eine andere Meinung. In der alte und auch in der neuen Vorschrift hat auch der Beförderer daufür zu sorgen, dass das vorgeschiebene Beförderungspapier (also mit dem richtigen Inhalt nach ADR)dem Fahrer übergeben wird. Auf folgende Vorschrift würde ich verweisen: § 10 Nr. 7d i.Vm. § 9 Abs. 3 Nr. 4a GGVS und RN 10381 ADR bzw. § 10Nr. 6f iVm § 9 Abs. 2 Nr.2f Doppelbuchstabe aa GGVSE und Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Bußgeldrichtsatz RES 250,00 Euro

Diese oben geschilderte praktische Handhabung hat aber ein weiteres Problem. Wenn Sie als Beförderer nicht wissen welches Gefahrengut Ihrem Fahrer übergeben wird, können Sie auch nicht wissen, welche speziellen Ausrüstungsgegenstände auf dem Unfallmerkblatt gefordert werden. Da jeder Absender nun eine eigenes Unfallmerkblatt erstellen kann, laufen Sie immer in die Gefahr nicht die richtige Ausrüstung an Bord zu haben, Verstoß § 10 Nr. 6f iVm. § 9 Abs. 2 Nr. 2f, bb GGVSE und Abschnitt 8.1.5 c ADR.
Also vorher Ladungsangebot und Preis nennen lassen, die Kosten und das Risiko selbst kalkulieren (Sie sind ja Unternehmer) und entscheiden ob oder ob nicht gefahren wird.

Ein Hinweis noch. Der Absender (Verlader kann auch zum Absender werden) hat den Beförderer und nicht den Fahrer!!! vollständig auf das gefährliche Gut hinzuweisen (§ 10 Nr. 5a Ivm. § 9 Abs. 1 Nr. 1a GGVSE). Damit könnte man bei einem guten Richter den Preis eventuell drücken.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: TDamm] #228 25.07.2002 19:58
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Willi_Pape Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Hallo Herr Damm,

es wäre ja auch langweilig, wenn wir alle einer Meinung wären. Dann würden ja Anwälte und Richter arbeitslos.

Ich habe mir die von Ihnen genannten Passagen in der GGVS 99 auch noch einmal in Ruhe zu Gemüte geführt. Sie haben in Ihren Ausführungen schon einen entscheidenden Satz in Klammern gesetzt. Dieser Satz steht nämlich nicht in der GGVS, wird aber von den Ordnungsbehörden gerne hinein interpretiert.

Wenn es so wäre, müßte meines Erachtens auch im Bußgeldkatalog der RS 002 ein Unterschied gemacht werden ob es sich um ein fehlerhaftes oder nicht vorhandenes Beförderungspapier handelt. Dies ist aber extra nicht gemacht, da nämlich für den Inhalt des Beförderungspapieres eindeutig gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2 der Absender verantwortlich ist.

Ihre weiteren Äußerungen in Bezug auf das Unfallmerkblatt sind zwar im Grunde richtig, haben allerdings mit dem Eintrag ins Beförderungspapier nichts zu tun. Im Unfallmerkblatt steht auch nichts über Verpackungen.

Der Absender kann also sehr wohl dem Beförderer das Unfallmerkblatt zusenden, damit die richtigen Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden.


Zuletzt bearbeitet von Willi_Pape; 25.07.2002 20:02.

Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: TDamm] #229 08.08.2002 19:42
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Hallo Herr Damm, Hallo Herr Pape,
ich sehe die Ausführungen aus Sicht der Bußgeldstelle mit Bedenken. Herr Pape hat nach meiner Auffassung Recht, dass für den Inhalt des Beförderungspapieres des Absender (und nur dieser) verantwortlich ist. Für den Beförderer besteht die Pflicht ein Beförderungspapier mitzuführen. Unter den Begriff vorgeschrieben kann meines Erachtens nicht der Inhalt subsumiert werden, da sonst eine Änderung des Inhaltes ohne Wissen des Absenders für diesen zum Bußgeld-Risiko würde. Ich würde unter vorgeschrieben eher verstehen, dass überhaupt ein BP mitgeführt wird (ggf auch aus zusammengesetzten Dokumenten).
Aber wenn Sie bei Ihrer (beruflichen) Auffassung bleiben, müßten von Ihnen auch entsprechende Bescheide erlassen und diese durch Gerichte verworfen oder bestätigt worden sein. Können Sie hier Infos geben?

Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich #230 15.08.2002 13:29
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 722
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 722
Sehr geehrter Herr Hiltmann,

Leider konnte ich erst heute Antworten. Wie bekannt streikte die Technik. Wegen fehlenden oder falschen Angaben im Beförderungspapier habe ich bereits Bußgeldbescheide gegen den Absender, den Beförderer und den Fahrer erlassen. Diese Auffassung wurde u.a. erst dieses Jahr bei einem Beförderer vom Amtsgericht bestätigt. Jedoch hat das Amtsgericht von einer Begründung nach § 77b OwiG abgesehen Ich war nur als Vertreter der Behörde anwesend. Da die Fahrer seltener in Einspruch gehen, liegt hier keine gerichtliche Entscheidung vor.

Auch ist jetzt in der RSE zur GGVSE im Punkt 96.1.3 eine Regelgeldbuße für den Fahrer festgelegt, wenn im Beförderungspapier Angaben fehlen. Da der Beförderer dafür zu sorgen hat, dass seinem Fahrer das Papier (ordnungsgemäß) übergeben wird, muss diese Verantwortung des Fahrers zum Inhalt auch beim Beförderer, notfalls über § 14 OwiG, anwendbar sein. Damit wäre abzuleiten, dass der Absender nicht alleinig für den Inhalt des Bef.-papiers verantwortlich ist.



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: TDamm] #231 15.08.2002 16:14
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Willi_Pape Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Hallo Herr Damm,
um zu überprüfen, ob wir von dem selben reden möchte ich ein kleines Beispiel nennen. Wem würden Sie hierfür ein Bußgeldbescheid zukommen lassen? Angenommen es ist alles sonstige richtig nur folgender Eintrag als Bezeichnung des Gutes:
UN 1263 Lack Klasse 3 Verp. II ; ADR


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: TDamm] #232 19.08.2002 11:11
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Wilhelm Kassing Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Guten Tag Herr Damm,
im § 9 Abs 11 Nr.11 sind neben dem vorgeschriebenen Beförderungspapier nach Unterabschnitt 8.1.2.1. a) unter b) auch die vorgeschriebenen Schriftlichen Weisungen aufgeführt. Macht die Formulierung VORGESCHRIEBEN den Fahrzeugführer auch für den Inhalt der Schriftlichen Weisungen verantwortlich?

Eine Anmerkung zum Beförderungspapier. Meinen Sie nicht auch, dass der Fahrzeugführer einfach überfordert wird , wenn man ihn für den Inhalt des Beförderungspapiers verantwortlich macht. Ich denke dabei insbesondere an die Sondervorschrift 274 oder 640 oder sehen Sie sich doch einfach mal die Sondervorschriften unter Abschnitt 5.4.1.1.3 bis 5.4.1.5 an.


Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: Wilhelm Kassing] #233 19.08.2002 14:09
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 722
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 722
Hallo Herr Pape, hallo Herr Kassing,

ich glaube nicht, dass wir aneinander vorbei geredet haben.
Ausgehend davon, dass im Beispielbef. Papier sonst alles richtig war, ist die offizielle Benennung des Stoffes unrichtig. Die richtige Schreibweise ist UN 1263 Farbe, 3, II, ADR.
Den Begriff „Lack“ könnte man als technische, chemische oder biologische Bezeichnung zusätzlich nach dem Begriff Farbe angeben (5.4.1.1.1 b ADR).
Der rechtliche Tatbestand einer OwiG gegen den Absender und nach hiesiger Auffassung auch gegen den Beförderer und gegen den Fahrer wäre gegeben, da das Beförderungspapier eine unrichtige Angabe enthält. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Deshalb kann ich in diesem Beispiel auch nur für mich sprechen. Nach hiesiger Auffassung wäre bei der Ausübung des Ermessens zu beachten, dass grundsätzlich die korrekte Bezeichnung nach dem ADR nur mit Hilfe der großen Bibel (ADR) möglich ist. Ein Fahrer dürfte diese wohl kaum im Fahrzeug mitführen.

In Ihrem Beispiel würde ich folgende Entscheidung treffen:
1. Bußgeldbescheid gegen den Absender nach § 10 Nr. 5k GGVSE
(Regelgeldbuße von 250,00 Euro jedoch auf 100,00 Euro verringert, da das Vergehen nicht so bedeutend ist);

2. Max je eine Verwarnung ohne Verwarngeld an Beförderer und Fahrer
(Denn zum einen sollen sie sich ihre Verantwortung bewusst werden, zum anderen möchte ich darauf hinweisen, dass der Absender nicht fehlerfrei arbeitet. Wird dieses bereits in der Anhörung deutlich, würde ich das Verfahren gegen diese beiden auch Einsellen.)

Dieses Beispiel spiegelt aber nicht das reale Leben wieder. Zumal ein solcher Sachverhalt wohl kaum von den Kontrollkräften erkannt wird. In den meisten Anzeigen wurde als Beförderungspapier ein Lieferschein vorgelegt, in denen Angaben zum ADR teilweise oder gänzlich fehlten oder offensichtlich unrichtig waren. Diesen Sachverhalt kann dann aber auch der geschulte Fahrer bzw. der Beförderer (der auch nach dem GüKG für das Beförderungspapier verantwortliche ist und gegebenfalls alle Aufgaben der Logistik vom Absender übernommen hat) erkennen und dafür zur Verantwortung gezogen werden. Deshalb bin ich der Meinung, dass der Tatbestand einer OwiG bei allen drei Normadressaten erfüllt ist, wobei die Ahndung immer dem Einzelfall überlassen ist. Nach meiner Erfahrung verläßt sich der Beförderer (meistens ein Subunternehmer)zu sehr auf den Absenders. Der Fahrer hat dann auf der Straße das nachsehen für seinen Chef. Das kann als Sicherheitsgedanke nicht gewollt sein.

Bezüglich den schriftlichen Weisungen (Frage von Herrn Kassing) schreibt 5.4.3.3 ADR die Verantwortung für den Inhalt eindeutig nur dem Absender zu. Da es keine einheitlichen Vorgaben für ein Gut mehr gibt, kann jeder Absender eigene inhaltliche Vorstellungen entwickeln. Wenn sich hier der Beförderer nicht mit den Absender verständigt, das dürfte die Ausgangsfrage treffen, hat er die falschen Ausrüstungsgegenstände neben einem unrichtigen Bef.-Papier mit. Wie ich bereits darlegte, ist dass aber gefährlich.





Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: TDamm] #234 19.08.2002 15:47
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Wilhelm Kassing Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Hallo Herr Damm,
mit Ihrer korrigierten Fassung zu der Frage von Herrn Pape liegen Sie, befürchte ich, nicht ganz richtig.
Es muß wohl eher lauten:
1263 FARBE Klasse 3 II (Dampfdruck bei 50 C° .......)ADR

denn hier ist die Sondervorschrift 640 anzuwenden, die für Stoffe zutrifft, die mit der identischen Verpackungsgruppe, jedoch mit unterschiedlichen Beförderungsbedingungen in der Tabelle 3 A aufgeführt sind.
Sie argumentieren mit der Angabe, die bei N.A.G - bzw. Gattungseintragungen (vgl. Unterabschnitt 3.1.2.6.1 und Sondervorschrift 274 )erforderlich wird.

Im übrigen ist es traurig, daß Kontrollbehörden derartige Mängel nicht feststellen, denn diese sollten doch mit der BIBEL (ADR) ausgestattet sein.

Abschließend frage ich mich, was der der § 9 Abs.2 Nr. 5 GGVSE für einen Sinn machen soll.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: Wilhelm Kassing] #235 20.08.2002 09:55
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 722
TDamm Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 722
Sehr geehrter Herr Kassing,

vielen Dank für den Hinweis auf die Sondervorschrift 640 im neuen ADR.
Diese Vorschrift wurde jedoch erst mit dem neuen ADR eingeführt. Nach hiesiger Auffassung kann unter Beachtung des § 4 Abs. 3 OwiG wegen der Übergangsfrist bis zum 31.12.02 nur der kleinste gemeinsame Nenner der alten und der neuen Vorschrift geahndet werden. Dabei ist durchaus strittig, ob entweder die alte oder die neue Bezeichnung vollständig richtig sein muss. Die Bezeichnung UN 1263 FARBE, Klasse 3 war in der alten und neuen Vorschrift vorgegeben.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 GGVSE kann der Beförderer auf Angaben anderer Vertrauen. Diese Vorschrift ist aber nicht allzu sorglos anzuwenden. Wird der Beförderer sogar von einer Behörde auf Fehler seines Absenders hingewiesen, hat dieser auch eine Kontrollpflicht. Stellt er dann einen Fehler fest, darf er die Sendung nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 GGVSE erst befördern, wenn die Vorschrift erfüllt ist. (Klingt alles sehr theoretisch).

Im übrigen bin auch ich bestimmt nicht fehlerfrei. Im Bußgeldverfahren gibt es da bekanntlich mehrer Stufen der Überprüfung. Wer nach seiner Meinung zu unrecht bebußt wurde, sollte den Einspruch nicht scheuen.



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: TDamm] #236 20.08.2002 11:38
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Willi_Pape Offline
Großmeister
Offline
Großmeister
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 316
Hallo Herr Damm,
sehen Sie, nun relativiert sich alles schon wieder. Ich hatte den Eindruck, dass Sie gnadenlos Bußgelder kassieren ohne auf das eigentliche Schutzziel des Gefahrgutrechtes, nämlich den sicheren Transport, zu achten.
Durch den Eintrag Farbe / Lack wird der Transport nicht sicherer oder unsicherer.
Bei den Ausrüstungsgegenständen gebe ich Ihnen selbstverständlich recht (hatte ich aber glaube ich schon erwähnt). Deshalb sollte sich der Beförderer auch meines Erachtens vorab immer ein Unfallmerkblatt zufaxen lassen.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich [Re: Willi_Pape] #237 20.08.2002 18:35
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Hallo zusammen,
es freut mich, dass meine Frage soviel Diskussionsstoff ausgelöst hat.
Aber wäre nicht ein Verwarnungsgeld nach der RSE01 hier angemessen? Im Übrigen war Ausgangslage bei meinem Beispiel, dass die Art der Verpackung vom Absender nicht eingetragen war! Nach meiner Auffassung wäre dies vor Ort durch die Kontrollbeamten erkennbar und damit veränderbar gewesen und würde kein Bußgeld sondern ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen. (die RSE ist für die Verwaltungsbehörde doch bindend?!)
Anmerken möchte ich jedoch noch, dass in der Ausbildung des Gefahrgutfahrers, insbesondere im Prüfungsteil, über den Inhalt des Beförderungspapiers nur auf die Aufgaben des Absenders als Verantwortlicher hingewiesen wird, die Pflicht des Fahrers in der Mitnahme und Vorlagepflicht des BP besteht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wenn ein Fahrer eine Pappkiste mitzunehmen hat er diese als Kiste oder 4G einstuft, sondern wer wird dieses als Karton bezeichnen, und das gibt es ja bekanntlich im Gefahrgutbereich überhaupt nicht!

Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich #238 02.10.2002 15:52
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 650
W
Winklhofer Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
W
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 650
Hallo Herr Hiltmann,
interessant wie man über die Diskussion über ein mangelhaft ausgefülltes Beförderungspapier zu den Inhalten der Fahrzeugführerschulung nach Kapitel 8.2 ADR kommt und sie dann auch noch nicht richtig darstellt.
Als einer der Koordinatoren im DIHK, die für die Erstellung der Kurspläne und der Prüfungsfragen in der Fahrerschulung zuständig sind, möchte ich Ihnen einen Blick in den verbindlichen Kursplan "BK" empfehlen. Dies zeigt sofort, dass der Fahrzeugführer sehr wohl über den Inhalt des Beförderungspapiers ausführlich unterrichtet wird (Themensektor 3.2), was auch in Prüfung abgefragt wird. Zusätzlich wird der Fahrer im TS 4.2 über die verschiedenen Arten von Umschließungen informiert, so dass er ohne weiteres eine Gefahrgutverpackung identifizieren kann. Darüber hinaus wird er ausführlich über seine Pflichten, die u. a. auch die Kontrolle der Ladung im Abgleich mit den Beförderungspapieren beinhaltet, wenn er bei der Beladung dabei ist oder selbst belädt, informiert.
Abschließend möchte ich noch feststellen, dass ich die Prüfungsfrage zu den Aufgaben des Absenders als Verantwortlicher für das Beförderungspapier nicht kenne. In den Prüfungsfragen geht es um Kenntnisse, die wir vom Fahrzeugführer verlangen. Da der Absender kein direkter Beteiligter in Beziehung zum Fahrzeugführer ist, wird eine derartige Frage auch nicht gestellt.

Seite 1 von 2 1 2

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Spanien - GbV oder ähnliches?
von Claudi - 15.07.2024 16:09
Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
von Gerald - 14.07.2024 12:48
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3