Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich
[Re: TDamm]
#232
19.08.2002 10:11
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Wilhelm Kassing
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Guten Tag Herr Damm, im § 9 Abs 11 Nr.11 sind neben dem vorgeschriebenen Beförderungspapier nach Unterabschnitt 8.1.2.1. a) unter b) auch die vorgeschriebenen Schriftlichen Weisungen aufgeführt. Macht die Formulierung VORGESCHRIEBEN den Fahrzeugführer auch für den Inhalt der Schriftlichen Weisungen verantwortlich?
Eine Anmerkung zum Beförderungspapier. Meinen Sie nicht auch, dass der Fahrzeugführer einfach überfordert wird , wenn man ihn für den Inhalt des Beförderungspapiers verantwortlich macht. Ich denke dabei insbesondere an die Sondervorschrift 274 oder 640 oder sehen Sie sich doch einfach mal die Sondervorschriften unter Abschnitt 5.4.1.1.3 bis 5.4.1.5 an.
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Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich
[Re: Wilhelm Kassing]
#233
19.08.2002 13:09
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TDamm
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Hallo Herr Pape, hallo Herr Kassing,
ich glaube nicht, dass wir aneinander vorbei geredet haben. Ausgehend davon, dass im Beispielbef. Papier sonst alles richtig war, ist die offizielle Benennung des Stoffes unrichtig. Die richtige Schreibweise ist UN 1263 Farbe, 3, II, ADR. Den Begriff „Lack“ könnte man als technische, chemische oder biologische Bezeichnung zusätzlich nach dem Begriff Farbe angeben (5.4.1.1.1 b ADR). Der rechtliche Tatbestand einer OwiG gegen den Absender und nach hiesiger Auffassung auch gegen den Beförderer und gegen den Fahrer wäre gegeben, da das Beförderungspapier eine unrichtige Angabe enthält. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Deshalb kann ich in diesem Beispiel auch nur für mich sprechen. Nach hiesiger Auffassung wäre bei der Ausübung des Ermessens zu beachten, dass grundsätzlich die korrekte Bezeichnung nach dem ADR nur mit Hilfe der großen Bibel (ADR) möglich ist. Ein Fahrer dürfte diese wohl kaum im Fahrzeug mitführen.
In Ihrem Beispiel würde ich folgende Entscheidung treffen: 1. Bußgeldbescheid gegen den Absender nach § 10 Nr. 5k GGVSE (Regelgeldbuße von 250,00 Euro jedoch auf 100,00 Euro verringert, da das Vergehen nicht so bedeutend ist);
2. Max je eine Verwarnung ohne Verwarngeld an Beförderer und Fahrer (Denn zum einen sollen sie sich ihre Verantwortung bewusst werden, zum anderen möchte ich darauf hinweisen, dass der Absender nicht fehlerfrei arbeitet. Wird dieses bereits in der Anhörung deutlich, würde ich das Verfahren gegen diese beiden auch Einsellen.)
Dieses Beispiel spiegelt aber nicht das reale Leben wieder. Zumal ein solcher Sachverhalt wohl kaum von den Kontrollkräften erkannt wird. In den meisten Anzeigen wurde als Beförderungspapier ein Lieferschein vorgelegt, in denen Angaben zum ADR teilweise oder gänzlich fehlten oder offensichtlich unrichtig waren. Diesen Sachverhalt kann dann aber auch der geschulte Fahrer bzw. der Beförderer (der auch nach dem GüKG für das Beförderungspapier verantwortliche ist und gegebenfalls alle Aufgaben der Logistik vom Absender übernommen hat) erkennen und dafür zur Verantwortung gezogen werden. Deshalb bin ich der Meinung, dass der Tatbestand einer OwiG bei allen drei Normadressaten erfüllt ist, wobei die Ahndung immer dem Einzelfall überlassen ist. Nach meiner Erfahrung verläßt sich der Beförderer (meistens ein Subunternehmer)zu sehr auf den Absenders. Der Fahrer hat dann auf der Straße das nachsehen für seinen Chef. Das kann als Sicherheitsgedanke nicht gewollt sein.
Bezüglich den schriftlichen Weisungen (Frage von Herrn Kassing) schreibt 5.4.3.3 ADR die Verantwortung für den Inhalt eindeutig nur dem Absender zu. Da es keine einheitlichen Vorgaben für ein Gut mehr gibt, kann jeder Absender eigene inhaltliche Vorstellungen entwickeln. Wenn sich hier der Beförderer nicht mit den Absender verständigt, das dürfte die Ausgangsfrage treffen, hat er die falschen Ausrüstungsgegenstände neben einem unrichtigen Bef.-Papier mit. Wie ich bereits darlegte, ist dass aber gefährlich.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich
[Re: TDamm]
#234
19.08.2002 14:47
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Wilhelm Kassing
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Hallo Herr Damm, mit Ihrer korrigierten Fassung zu der Frage von Herrn Pape liegen Sie, befürchte ich, nicht ganz richtig. Es muß wohl eher lauten: 1263 FARBE Klasse 3 II (Dampfdruck bei 50 C° .......)ADR
denn hier ist die Sondervorschrift 640 anzuwenden, die für Stoffe zutrifft, die mit der identischen Verpackungsgruppe, jedoch mit unterschiedlichen Beförderungsbedingungen in der Tabelle 3 A aufgeführt sind. Sie argumentieren mit der Angabe, die bei N.A.G - bzw. Gattungseintragungen (vgl. Unterabschnitt 3.1.2.6.1 und Sondervorschrift 274 )erforderlich wird.
Im übrigen ist es traurig, daß Kontrollbehörden derartige Mängel nicht feststellen, denn diese sollten doch mit der BIBEL (ADR) ausgestattet sein.
Abschließend frage ich mich, was der der § 9 Abs.2 Nr. 5 GGVSE für einen Sinn machen soll.
Grüsse aus Wadern
Wilhelm Kassing
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Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich
[Re: Wilhelm Kassing]
#235
20.08.2002 08:55
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TDamm
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Sehr geehrter Herr Kassing,
vielen Dank für den Hinweis auf die Sondervorschrift 640 im neuen ADR. Diese Vorschrift wurde jedoch erst mit dem neuen ADR eingeführt. Nach hiesiger Auffassung kann unter Beachtung des § 4 Abs. 3 OwiG wegen der Übergangsfrist bis zum 31.12.02 nur der kleinste gemeinsame Nenner der alten und der neuen Vorschrift geahndet werden. Dabei ist durchaus strittig, ob entweder die alte oder die neue Bezeichnung vollständig richtig sein muss. Die Bezeichnung UN 1263 FARBE, Klasse 3 war in der alten und neuen Vorschrift vorgegeben.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 GGVSE kann der Beförderer auf Angaben anderer Vertrauen. Diese Vorschrift ist aber nicht allzu sorglos anzuwenden. Wird der Beförderer sogar von einer Behörde auf Fehler seines Absenders hingewiesen, hat dieser auch eine Kontrollpflicht. Stellt er dann einen Fehler fest, darf er die Sendung nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 GGVSE erst befördern, wenn die Vorschrift erfüllt ist. (Klingt alles sehr theoretisch).
Im übrigen bin auch ich bestimmt nicht fehlerfrei. Im Bußgeldverfahren gibt es da bekanntlich mehrer Stufen der Überprüfung. Wer nach seiner Meinung zu unrecht bebußt wurde, sollte den Einspruch nicht scheuen.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich
[Re: TDamm]
#236
20.08.2002 10:38
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Willi_Pape
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Hallo Herr Damm, sehen Sie, nun relativiert sich alles schon wieder. Ich hatte den Eindruck, dass Sie gnadenlos Bußgelder kassieren ohne auf das eigentliche Schutzziel des Gefahrgutrechtes, nämlich den sicheren Transport, zu achten. Durch den Eintrag Farbe / Lack wird der Transport nicht sicherer oder unsicherer. Bei den Ausrüstungsgegenständen gebe ich Ihnen selbstverständlich recht (hatte ich aber glaube ich schon erwähnt). Deshalb sollte sich der Beförderer auch meines Erachtens vorab immer ein Unfallmerkblatt zufaxen lassen.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich
[Re: Willi_Pape]
#237
20.08.2002 17:35
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Anonym
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Hallo zusammen, es freut mich, dass meine Frage soviel Diskussionsstoff ausgelöst hat. Aber wäre nicht ein Verwarnungsgeld nach der RSE01 hier angemessen? Im Übrigen war Ausgangslage bei meinem Beispiel, dass die Art der Verpackung vom Absender nicht eingetragen war! Nach meiner Auffassung wäre dies vor Ort durch die Kontrollbeamten erkennbar und damit veränderbar gewesen und würde kein Bußgeld sondern ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen. (die RSE ist für die Verwaltungsbehörde doch bindend?!) Anmerken möchte ich jedoch noch, dass in der Ausbildung des Gefahrgutfahrers, insbesondere im Prüfungsteil, über den Inhalt des Beförderungspapiers nur auf die Aufgaben des Absenders als Verantwortlicher hingewiesen wird, die Pflicht des Fahrers in der Mitnahme und Vorlagepflicht des BP besteht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wenn ein Fahrer eine Pappkiste mitzunehmen hat er diese als Kiste oder 4G einstuft, sondern wer wird dieses als Karton bezeichnen, und das gibt es ja bekanntlich im Gefahrgutbereich überhaupt nicht!
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Re: Absender/Beförderer wer ist verantwortlich
#238
02.10.2002 14:52
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Winklhofer
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Hallo Herr Hiltmann, interessant wie man über die Diskussion über ein mangelhaft ausgefülltes Beförderungspapier zu den Inhalten der Fahrzeugführerschulung nach Kapitel 8.2 ADR kommt und sie dann auch noch nicht richtig darstellt. Als einer der Koordinatoren im DIHK, die für die Erstellung der Kurspläne und der Prüfungsfragen in der Fahrerschulung zuständig sind, möchte ich Ihnen einen Blick in den verbindlichen Kursplan "BK" empfehlen. Dies zeigt sofort, dass der Fahrzeugführer sehr wohl über den Inhalt des Beförderungspapiers ausführlich unterrichtet wird (Themensektor 3.2), was auch in Prüfung abgefragt wird. Zusätzlich wird der Fahrer im TS 4.2 über die verschiedenen Arten von Umschließungen informiert, so dass er ohne weiteres eine Gefahrgutverpackung identifizieren kann. Darüber hinaus wird er ausführlich über seine Pflichten, die u. a. auch die Kontrolle der Ladung im Abgleich mit den Beförderungspapieren beinhaltet, wenn er bei der Beladung dabei ist oder selbst belädt, informiert. Abschließend möchte ich noch feststellen, dass ich die Prüfungsfrage zu den Aufgaben des Absenders als Verantwortlicher für das Beförderungspapier nicht kenne. In den Prüfungsfragen geht es um Kenntnisse, die wir vom Fahrzeugführer verlangen. Da der Absender kein direkter Beteiligter in Beziehung zum Fahrzeugführer ist, wird eine derartige Frage auch nicht gestellt.
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