Guten Tag,
zu diesem etwas älteren Thema wollte ich mal nachhaken. in der GbV §8 steht:
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:
1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
a) bis 5 Tonnen,
b) mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
c) mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
d) mehr als 1 000 Tonnen, ...
Ergibt sich daraus nicht die Pflicht, alle Gefahrgüter, einschließlich diejenigen, die unter SV375 transportiert werden, im Bericht zu erfassen? Die SV 375 erlässt ja nur Vorschriften des ADR, nicht Vorschriften des GbV. Oder liege ich falsch?
Freundliche Grüße,
Sascha Forster