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Was MUSS kontrolliert werden? #21637 12.02.2016 14:43
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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Kontrolle vor der Beladung (eigentlich ja auch Entladung) durch den Verlader. Alle Checklisten, ob jetzt vom VCI oder aus Lehrbüchern enthalten unzählige Prüfpunkte. Ich möchte jetzt nicht deren Sinnhaftigkeit in Frage stellen, sondern möchte für mich festhalten, welche Prüfpunkte Pflicht für einen Verlader von Stückgut sind.
Der § 21 GGVSEB fordert
-nur unbeschädigte, saubere Verpackungen übergeben
-dafür sorgen, dass Warnkennzeichen (begast, Kühlmittel) angebracht wird
-dafür sorgen, dass LQ-Placards bei >8 Tonnen angebacht werden
-schriftlicher Hinweis an den Fahrzeugführer
-Identitätsprüfung nach 1.10
Der § 29 GGVSEB i.V.m. RSEB fordert die Vorschriften über Be- und Entladung zu beachten
-Fahrer hinsichtlich ADR-Schein und Alkoholverbot
-bei der Be- oder Entladung verwendete Ausrüstung muss den gefahrgutrechtlichen Vorschriften entsprechen
-Kontrolle der Dokumente (Beförderungspapier, schriftliche Weisungen ggf. Fahrwegbestimmung oder ähnliches)
-Sichtprüfung des Fahrzeugs, mit offenen Augen um den LKW hier sind auch andere als gefahrgutrechtliche Mängel wichtig, wie abgefahrene Reifen o.ä.

Soweit so gut, meiner Auffassung nach muss ich mir als Verlader also nicht die Ausrüstung nach 8.1.5 oder Feuerlöscher anschauen. Wie seht Ihr das?

Freue mich auf eure Meinung!

Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: Spedi] #21638 12.02.2016 14:53
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Gerald Offline
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Hallo Spedi,

Antwort auf
ich habe eine Frage zur Kontrolle vor der Beladung (eigentlich ja auch Entladung) durch den Verlader.


In der RSEB 2015 gibt es hierzu unter Ziffer 7-5.1 bis 7-5.2; 7-6;7-7.1 bis 7-7.4 und 7-8 ein paar Festlegungen.
Das Thema hatten wir schon mal, aber ich hänge Dir noch mal eine Datei an, hier gibt es eine Gegenüberstellung "ADR 2015 Abschnitt 7.5.1 mit Erläuterungen aus der RSEB 2015". Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Anhänge
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 12.02.2016 14:54.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: Gerald] #21639 12.02.2016 15:02
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Hallo Gerald,

gerade wegen den Erläuterungen in der RSEB wundere ich mich, dass bei jeder Checkliste auch die GG-Ausrüstung und die Feuerlöscher draufstehen. Die Gegenüberstellung ist mir bekannt, also bist du auch meiner Meinung?

Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: Spedi] #21640 12.02.2016 15:38
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Hallo Spedi,

Antwort auf
dass bei jeder Checkliste auch die GG-Ausrüstung und die Feuerlöscher draufstehen.


Die verschiedenen Checklisten sind als Muster zu verstehen. Der Gefahrgutbeauftragte der Firma, wenn es keinen gibt, dann eine verantwortliche Person nach § 9 Abs. 2 OWiG sollten eine Checkliste für die jeweilige Firma erstellen, wobei die verschiedenen Checklisten aus dem Netz schon als Vorlage dienen können. Wobei es immer besser ist eine getrennt für die "Stückgut- und Silobeförderung" und eine für die "Tankbeförderung", da es hier schon Unterschiede im Inhalt gibt.

Erst seit der RSEB 2015 gab es Hinweise, wie der Abschnitt 7.5.1 ADR in Deutschland anzuwenden ist.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: Gerald] #21641 26.02.2016 12:56
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Zur Sichtprüfung des Fahrzeuges gehört auch die Fahrzeugausrüstung nach Teil 8 ADR.

Grüße Thomas


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: TDamm] #21642 26.02.2016 13:56
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Das muss ich mal ausdrücklich widersprechen. In der RSEB wird bezüglich der Ausrüstung unter der Gliederungsnummer 7-7.4 klar folgendes ausgesagt:
Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Deshalb kann sich der Begriff "Ausrüstung" am Ende des Satzes 1 auch nur auf diese Ausrüstung beziehen.

Fahrzeug ist ein eigenständiger Begriff und umfasst nicht die darin enthaltene Ausrüstung. Zur Sichtprüfung des Fahrzeugs wird in der RSEB Gliederungsnummer 7-7.3 folgendes ausgesagt:
"Sichtprüfung des Fahrzeugs" bedeutet, dass dabei offensichtliche Mängel feststellbar sein sollen, ohne dass hierfür besondere technische Hilfsmittel eingesetzt werden und vertiefte fahrzeugtechnische Kenntnisse erforderlich sind.[/i]

Zur Verladerkontrolle gab es einen Arbeitskreis der sich aus Behörde und Wirtschaft zusammengesetzt hat. Und letztendlich war es dann der Wille des BLFA Gefahrgut, dass der Verlader eben nicht mehr alles kontrollieren muss. So ist auch die Aussage von Herrn Holzhäuser, der in diesem Arbeitskreis mitgewirkt hat. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: TDamm] #21643 26.02.2016 14:02
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Hallo Herr TDamm,

Antwort auf
Zur Sichtprüfung des Fahrzeuges gehört auch die Fahrzeugausrüstung nach Teil 8 ADR.


Sehe ich nicht so, denn in der RSEB unter Ziffer 7-7.3 steht "Sichtprüfung des Fahrzeugs"; bedeutet, und unter Ziffer 7-7.4 steht Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich.

Damit dürfte klar sein, eine pauschale Aussage auf die Ausrüstung nach Kapitel 8 geht nicht, denn es kommt immer auf den Beförderungsvorgang und die Klasse selbst an. Klar ist, dass die RSEB nur in Deutschland gilt.

@ Mario, da haben wir wohl zu gleichen Zeit fast die gleiche Antwort geschrieben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

@ Herr TDamm sehen Sie mal unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=8#Post21780 nach, da finden Sie im Anhang von meinem ersten Beitrag eine Gegenüberstellung "Abschnitt 7.5.1 dazu Erläuterungen in RSEB 2015".

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 26.02.2016 14:14.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: Gerald] #21644 26.02.2016 14:20
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Antwort auf
@ Mario, da haben wir wohl zu gleichen Zeit fast die gleiche Antwort geschrieben.


Nö, ich war 6 Minuten schneller. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: gg-freak] #21645 26.02.2016 17:03
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Hallo Gerald, hallo Mario,
auch wenn ich mich nach langer Abwesenheit in diesem Forum insbesondere bei der verladenen Wirtschaft weiter unbeliebt mache, wiederspreche ich Eurer Auffassung.
Dass ein Herr Holzhäuser sehr "wirtschaftfreundlich" Eingestellt ist, dürfte der Gefahrgut - Gemeinde allgemein bekannt sein. Allerdings kann auch er nicht das Recht aushebeln und schon gar nicht mit einer Verwaltungsvorschrift dem Recht wiedersprechen. Auch das hat das Thüringer OLG schon mal entscheiden.
Als Mitglied des von Mario angesprochenen Arbeitskreises kenne ich die unterschiedlichen Auffassungen. Auch meine oben genannte Auffassung ist Herrn Holzhäuser bekannt. Der Arbeitskreis hat seine Arbeit noch nicht beendet, obwohl schon lange keine Sitzung mehr erfolgte. Man will erst mal die Auswirkungen der jetzigen RSEB abwarten.

Nun zur Sache:
Der im ADR stehende unbestimmte Begriff "Rechtsvorschriften" wird von der RSEB mit gefahrgutrechtlichen Vorschriften bestimmt. Damit fallen alle Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften z.B. StVZO weg. Übrig bliebt bei der Sichtkontrolle des Fahrzeuges, dass das Fahrzeug dem ADR entspricht (in anderen GG - Vorschriften wird nichts zum Fahrzeug festgelegt). Das ADR selbst schreibt nur im Teil 9 für AT, FL, EX und MEMU Fahrzeuge etwas vor. Abgesehen von der Klasse 1 werden AT und FL Fahrzeuge beim Befüller eingesetzt. Zwar hat der Befüller auch 7.5.1.2 ADR zu beachten, aber entgegen dem Verlader hier "nur" eine Sorgfaltspflicht. Würde man der Meinung von Herrn Holzhäuser folgen und bei der Sichtprüfung nur auf den Teil 9 ADR abstellen, dann würde die Sichtprüfung im normalen Stückgutverkehr vollkommen ins leere Laufen (deshalb kann man ja auch eine 100 Prozent Kontrolle verlangen). Dass die Wirtschaft damit leben kann, ist verständlich. Aber wie ich in dem Arbeitskreis vorgetragen habe, kann man den Verlader nicht mit dem Befüller gleichsetzten (andere Zugangsvoraussetzungen bei einer Befüllanlage). Auch fallen derzeit im Stückgutverkehr die meisten Verstöße bei der Ladungssicherung und der Ausrüstung nach ADR an, so dass eine solche Auffassung derzeit nicht angebracht ist.
Und übrigens, wenn man die RSEB richtig liest beschäftigt sich RN 7-7.3 mit der Sichtprüfung des Fahrzeuges. RN 7-7.4 mit der Prüfung der Ausrüstung im Sinne des Endes von Satz 1 und das ist die Ausrüstung die man zu Be- und Entladen benötigt und nicht die Fahrzeugausrüstung!

Zuletzt bearbeitet von TDamm; 26.02.2016 17:17.
Re: Was MUSS kontrolliert werden? [Re: TDamm] #21646 28.02.2016 11:08
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Hallo Herr Damm,
der Sinn der RSEB steht ja gleich ganz am Anfang im dritten Satz, und zwar: "Die neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut wurden gemeinsam mit den zuständigen obersten Landes¬behörden ausgearbeitet und sollen als deren allgemeine Verwaltungsvorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland zu gewährleisten."

Wobei die Betonung "um auf eine einheitliche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften .... in Deutschland zu gewährleisten" liegt.

Antwort auf
Und übrigens, wenn man die RSEB richtig liest ... mit der Prüfung der Ausrüstung im Sinne des Endes von Satz 1


Wenn Sie jetzt in meine - Gegenüberstellung ADR 2015 Abschnitt 7.5.1 mit Erläuterungen aus der RSEB 2015 -, welche Sie per Link bzw. im zweiten Beitrag zu diesem Thema als Anhang finden sehen, stellt meine Tabelle das genauso nach.

Stehen auf der zweiten Seite linke Spalte die Festlegungen nach ADR zum Unterabschnitt 7.5.1.2 und in der rechten Spalte Erläuterungen der RSEB, was z.b. unter

- "Sichtprüfung des Fahrzeugs" (7-7.3)
- "Sichtprüfung der Ausrüstung" (7-7.4)

zu verstehen ist.

Antwort auf
"das ist die Ausrüstung die man zu Be- und Entladen benötigt und nicht die Fahrzeugausrüstung!"


Was verstehen Sie nun unter Fahrzeugausrüstung? Das was im Teil 9 steht. Oder reden wir von den Festlegungen unter Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5.

Ich denke mal, das was in der RSEB unter 7-7.4 steht bezieht sich auf die Festlegungen in Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5!

"sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung" bedeutet für mich, dass z.B. bei Beförderung von Gasen (Klasse 2) im kennzeichnungspflichtigem Bereich nicht die Augenspülflüssigkeit ( 8.1.5.2), die Notfallfluchtmaske mit Filter, wenn keine Kennzeichnung nach Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1, die Schaufel, eine Kanalabdeckung und ein Auffangbehälter (8.1.5.3) mitgeführt werden muss.

Bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten (Klasse 3) im kennzeichnungspflichtigem Bereich sieht das dann ganz anders aus.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 28.02.2016 11:11.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
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