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Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19711 08.01.2015 12:51
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aw_ Offline
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Hallo zusammen,
Antwort auf
Unter 6.2.3.6.1 steht eine Tabelle, welche entsprechende Stelle bei welchem Verfahren (z.B. wiederkehrende Prüfung)die Prüfung durchführen darf. In diesem Fall wäre es Xa oder Xb oder IS. Ich weiß aber nicht, ob diese Tabelle maßgebend ist, weil das Kapitel "Zulassung von Druckgefäßen" heißt.


In der Begriffsbestimmung 1.2.1 ist beim Begriff Druckgefäße auch geschlossene Kryobehälter gelistet. Somit gilt diese Tabelle.

Antwort auf
Die 10 Jahresprüfung (Druck- und Dichtigkeitsprüfung) wurde ohnehin schon immer von zugelassenen Überwachungsstellen (in unserem Fall vom TÜV) durchgeführt. Früher fiel das unter die Druckbehälterverordung, welche es nicht mehr gibt.


Die ODV enthält diesbezüglich keine Angaben, da das ins ADR, in Unterkapitel 1.8.6, übernommen wurde.

Antwort auf
2009 stand im ADR noch drin, dass die 10 Jahresprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden muss. Das ist 2011 leider weggefallen und auch in der Änderung 2015 nicht entscheidend geregelt worden. Zumindest finde ich das nicht. Dazu kam eben im ADR 2013 die 5 Jahresprüfung der Druckentlastungseinrichtungen.


Die 10 Jahresprüfung findet man in der P200 unter der jeweiligen UN-Nummer.

Antwort auf
Ich kann nicht finden, dass eine ZÜS die Prüfungen durchführen muss.


Auch das findet man im Unterkapitel 1.8.6

Die BAM als zuständige Behörde gem. §8 GGVSEB kann Aufgaben delegieren (1.8.6.4), die Anforderungen dazu stehen unter 1.8.6.8
Im ADR 2015 wurde Unterkapitel 1.8.6.4.1 (gegenüber 2013) ergänzt.
Gruss..aw

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: Gerald] #19712 08.01.2015 16:58
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Danke für den Hinweis, habe den Ansprechpartner bei der BAM heute noch nicht erreicht. Werde es morgen noch mal versuchen, denke aber das die Experten dort eher Bescheid wissen über Zulassung/Herstellung usw.. Ein Versuch schadet aber nicht.

Ich warte unterdessen noch auf eine Rückmeldung von einem Kollegen unseres Konzerns, vielleicht gibt es etwas erhellendes. Ansonsten haben 2 Kollegen diesen Monat noch Termine/Gespräche mit den TÜVs Thüringen und Rheinland, vielleicht geht da etwas.

Schönen Abend, Gruß aus Bremen

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: aw_] #19713 08.01.2015 17:18
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Danke für die Antworten aw,

diese hatte ich bei meinem vorigen Eintrag nicht beachtet bzw. nicht gelesen.

Bist du dir sicher, dass die Tabelle unter 6.2.3.6.1 gilt? Ich bin kein ADR Profi, aber deine Erklärung mit der Begriffsbestimmung erscheint mir nicht schlüssig.

Ich verstehe auch nicht, warum ich unter P200 schauen soll. In unserem Fall ist die P203 (für Flüssigsauerstoff UN1073) maßgebend.

Der Knackpunkt meiner Meinung nach ist, das im Kapitel 6.2.1.6.1 steht, dass alle nachfüllbaren Druckgefäße mit Ausnahme von Kryobehältern durch eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden muss.

Deine Erklärungen zum Kapitel 1.8.6 verstehe ich auch nicht so ganz, dort stehen zwar die Bedingungen für einen betriebseigenen Dienst, aber nicht das die Prüfung der Kryobehälter darunter fällt.

Gruß

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19714 09.01.2015 18:10
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
Dein Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE vom 23.10.2013 enthält genau den entscheidenden Punkt 77 : Im Übrigen wird der Absatz 6.2.3.5.1 korrigiert, um klarzustellen, dass die in den Absätzen 6.2.1.6.2 und 6.2.1.6.3 vorgesehenen Prüfungen auch von der zuständigen Behörde oder einer zugelassenen anerkannten Stelle durchgeführt werden müssen (siehe Anlage II).

Das Problem ist aber, dass dieses zu korrigierende Kapitel 6.2.3.5.1 nicht ausreichend (zumindest meiner Einschätzung nach) geändert wurde. Ich kann nicht finden, dass eine ZÜS die Prüfungen durchführen muss.
Einen anderen mehr oder minder offiziellen Kommentar als den Tagungsbericht kenne ich jetzt nicht.

Die Vertragsstaaten haben Abs. 6.3.2.5.1 ADR/RID auf der Herbsttagung 2013 geändert. Die Änderungen sind ab ADR/RID 2015 gültig. Im Absatz 77 des Berichts zu dieser Herbsttagung haben die Vertragsstaaten festgehalten, was sie mit dieser Änderung bezwecken. Das würde ich mal als Auslegungshinweis ansehen. In welchen Staaten sollen Eure Kryo-Behälter eingesetzt werden? Falls Ihr den Absatz 77 im Bericht der Herbsttagung 2013 nicht berücksichtigen möchtet, dann erscheint mir eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden der relevanten Vertragsstaaten sinnvoll, um Probleme zu vermeiden.

Handelt es sich bei dem von Dir erwähnten Dokument vom 26.06.2013 wirklich um ein «Protokoll des RID-Fachausschusses» oder ist das nicht eher der ursprüngliche Antrag Frankreichs vom 26.06.2013 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2013/46)? Dieser Antrag wurde von Frankreich auf der Herbsttagung am 19.09.2013 modifiziert (INF.54). Die modifizierte Fassung wurde von der Gemeinsamen Herbsttagung RID/ADR/ADN im September 2013 angenommen (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132, Absätze 76-77) und in der Anlage II (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/132/Add.2) zum Tagungsbericht veröffentlicht. Wo verfügbar, habe ich die von der OTIF angefertigte deutsche Übersetzung der Dokumente als Link angegeben.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 11.01.2015 18:01.
Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: STBvital] #19715 12.01.2015 09:07
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aw_ Offline
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Hallo STBvital,
Antwort auf
Ich verstehe auch nicht, warum ich unter P200 schauen soll. In unserem Fall ist die P203 (für Flüssigsauerstoff UN1073) maßgebend.

Der Knackpunkt meiner Meinung nach ist, das im Kapitel 6.2.1.6.1 steht, dass alle nachfüllbaren Druckgefäße mit Ausnahme von Kryobehältern durch eine ZÜS wiederkehrend geprüft werden muss.


Gut, in Deinem Fall ist es die P 203 - Unter (8) steht das mit der Wiederkehrenden Prüfung. Und da es sich um Druckgefäße handelt, gelten hier auch die Regeln von 1.8.6 und 1.8.7
gruss..aw

Re: Wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern [Re: King_Louie_21] #19716 12.01.2015 12:03
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Moin,

danke für die Erläuterungen. Ich sehe das ähnlich wie du, dass die Änderung Abs. 6.2.3.5.1 den Bericht (Absatz 77) von der Herbsttagung 2013 wiederspiegeln soll. Nur fehlt eben das Konkrete und bleibt letztlich Auslegungssache.

Wir sind dabei, uns rechtlich abzusichern und versuchen an allen Ecken und Enden verbindliches zu erfahren. Im Übrigen transportieren wir die Kryobehälter nur in Deutschland.

Schöne Woche.

Gruß aus Bremen

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